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Landesarbeitsgericht Hamm·15 Sa 350/12·19.09.2012

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Materialverwechslung am Planschneider wirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung an und verlangte Weiterbeschäftigung sowie die Entfernung mehrerer Abmahnungen. Streitpunkt war, ob er bei einem Schneideauftrag trotz Arbeitsanweisung das falsche Rohmaterial (Schmal- statt Breitbahn) verwendet hatte und ob dies nach Abmahnungen eine Kündigung trägt. Das LAG bestätigte die Pflichtverletzung, bejahte wegen einschlägiger Abmahnungen eine negative Prognose und hielt Kündigung sowie Interessenabwägung für verhältnismäßig. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Weiterbeschäftigungs- und Entfernungsansprüche scheiterten am wirksam beendeten Arbeitsverhältnis.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; verhaltensbedingte Kündigung als wirksam bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen konkrete Arbeitsanweisungen verstößt und hierdurch betriebliche Beeinträchtigungen verursacht.

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Einschlägige, inhaltlich vergleichbare Abmahnungen können eine negative Zukunftsprognose tragen und dienen der Objektivierung der Erwartung weiterer Pflichtverletzungen.

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Ein Arbeitnehmer muss sich im Rechtsmittelverfahren mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung der Vorinstanz substantiiert auseinandersetzen; pauschale oder wechselnde Einlassungen sind zur Erschütterung der Feststellungen regelmäßig ungeeignet.

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Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht über den Beendigungszeitpunkt hinaus, wenn die Kündigungsschutzklage erfolglos bleibt und das Arbeitsverhältnis wirksam beendet ist.

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte grundsätzlich nicht mehr.

Relevante Normen
§ 1 II KSchG§ 64 Abs. 1, 2 lit. c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG§ 519, 520 ZPO§ 1 Abs. 2 KSchG§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 493/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 31.01.2012 – 3 Ca 493/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie um den Anspruch des Klägers auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus seiner Personalakte.

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Der 1969 geborene Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, war seit August 1994 als Hilfsarbeiter bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein arbeitsvertraglich festgelegtes Aufgabengebiet umfasste alle Hilfsarbeiten in den Lägern und der Druckerei sowie das Schneiden am Planschneider. Seit 2000 wurde der Kläger ganz überwiegend an der Schneidemaschine eingesetzt. Für die Einzelheiten der dort zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 219 d. A.).

4

Zwischen Januar 2010 und Februar 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger sieben schriftliche Abmahnungen, u. a. betreffend fehlerhafte Schneideleistungen und falsche Materialverwendung. Auf die Inhalte der Abmahnungen wird für die Einzelheiten verwiesen (Bl. 68 – 72, 205 – 206 d.A.).

5

Am 21.03.2011 führte der Kläger den Schneiderauftrag Nr. 36720 aus. Nach dem Auftragszettel (Bl. 66 d.A.) war Breitbahnpapier der Abmessung 1420 x 1020 mm zu teilen. Es sollte die doppelte Zahl an Bögen des Formats 710 x 1020 mm entstehen. Als der Auftrag Nr. 36720 am 30.03.2011 gedruckt werden sollte, wurde ausweislich des Auftragsprüfprotokolls (Bl. 67 d.A.) festgestellt, dass Material der falschen Laufrichtung in der Druckerei angelangt war. Das erforderliche Nachschneiden führte zu einer Fehlzeit von einer halben Stunde.

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Die Beklagte hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit einem Schreiben (Bl. 75 – 77 d. A.), welches der Arbeitnehmervertretung spätestens am 01.04.2011 zuging, zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen an.

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Mit Schreiben vom 13.04.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2011.

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Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und zunächst vorgetragen, er habe Breitbahnpapier verwenden sollen und dies auch getan. Dann hat er vortragen lassen, nach dem Arbeitsauftrag sei Schmalbahnpapier zu verwenden gewesen. Im Kammertermin hat sein Prozessbevollmächtigter schließlich zu Protokoll erklärt, Letztes beruhe „offensichtlich auf einem Diktatversehen". Zudem sei die Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam, da der Betriebsratsvorsitzende selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt habe und daher an der Anhörung wegen Befangenheit nicht habe mitwirken dürfen. Sämtliche sieben Abmahnungen seien rechtsunwirksam und aus seiner Personalakte zu entfernen.

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 Der Kläger hat beantragt (sinngemäß),

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13. April 2011 nicht aufgelöst worden ist,

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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Hilfsarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen,

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3. sieben näher bezeichnete Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt. Der mehrfach einschlägig abgemahnte Kläger habe am 21.03.2011 erheblich nachlässig Schmal- statt Breitbahnpapier verwendet. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.

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Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin Beweis erhoben durch Vernehmung des Druckereileiters W1 und des Druckers M1 als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2012 (Bl. 207 – 216 d. A.).

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Mit Urteil vom 31.01.2012 hat das Arbeitsgericht Herford die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es wesentlich auf folgende Erwägungen gestützt:

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Die Kündigung habe als ordentliche verhaltensbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2011 aufgelöst. Der Kläger habe mindestens fahrlässig seine Arbeitspflichten dadurch verletzt, dass er am 21.03.2011 entgegen der Arbeitsanweisung gemäß dem Auftrag Nr. 36720 nicht Breit-, sondern Schmalbahnpapier verwendet habe. Das stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Selbst wenn noch allerletzte Zweifel daran bestanden hätten, dass der Kläger den Auftrag falsch ausgeführt hat, seien diese durch den widersprüchlichen Prozessvortrag des Klägers überwunden. Ein Diktatversehen erscheine jedenfalls ohne weitere Ausführungen nicht glaubhaft.

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Es bestehe eine negative Zukunftsprognose. Der Kläger sei unter dem 14.01., 15.02., 20.09. und 04.10.2010 einschlägig und mit gesteigerter Eindringlichkeit wegen ähnlicher, teils identischer Pflichtverletzungen abgemahnt worden. Die den Abmahnungen zugrunde liegenden Vorfälle seien als unstreitig zu behandeln gewesen, mit Ausnahme der Abmahnung vom 15.02.2010.

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Die Kündigung sei auch verhältnismäßig, da das unabweisbar letzte Mittel. Ebenso gehe die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Insbesondere überwiege das Lösungsinteresse der Beklagten wegen der Intensität der dem Kläger anzulastenden Pflichtverletzung in puncto Beharrlichkeit und Häufigkeit und wegen der konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen aufgrund des Kündigungsvorfalls; denn die Verwendung des falschen Materials habe ein Nachschneiden erfordert und zu einem halbstündigen Stillstand der Druckmaschine mit entsprechender Mehrarbeit für mehrere Mitarbeiter geführt.

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Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Eventuelle Mängel des Verfahrens in der Sphäre des Betriebsrats gingen nicht zu Lasten des Arbeitgebers, der auf die Beschlussfassung des Betriebsrats keinerlei Einfluss nehmen könne.

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Wegen der Rechtswirksamkeit der Kündigung bestehe kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Auch könne der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte grundsätzlich nicht beanspruchen.

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Gegen das ihm am 29.02.2012 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 09.03.2012 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.05.2012 – mit am 29.05.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Er ist der Auffassung, es liege ein grundsätzliches Missverständnis des Arbeitgebers bezüglich der Bedeutung der physischen Papiereigenschaften „Schmalbahnpapier" und „Breitbahnpapier" vor. Der Auftrag habe eindeutig die Teilung von Breitbahnpapier beinhaltet. Die Papierfaserlaufrichtung, die der Drucker benötigt habe, sei dem Auftrag an ihn – den Kläger – nicht zu entnehmen gewesen. Der Drucker habe jedenfalls das geteilte Breitbahnpapier durch ein entsprechendes Drehen des Papiers einsetzen können. Er – der Kläger – habe gehandelt auf der Grundlage der schriftlichen Arbeitsanweisung, welche die Beklagte als Anlage K 2 vorgelegt habe. Auch habe er entschieden in Abrede gestellt, dass der Pallettenschein (Anlage K 1) derjenige sei, der sich bei der Papierpallette befunden habe, aus welcher er die zu teilenden Bögen Breitbahnmaterial entnommen habe.

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Die Abmahnungen seien zu unbestimmt bzw. ihre Inhalte substantiiert bestritten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 272, 273 d. A. verwiesen.

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Der Kläger beantragt:

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Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 31.01.2012 zu Aktenzeichen 3 Ca 493/11 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.04.2011 nicht aufgelöst worden ist; die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Arbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich zu beschäftigen.

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Weiter wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford verurteilt,

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die Abmahnung vom 16.02.2011 wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes am 11.02.2011,

30

die Abmahnung vom 16.02.2011 wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes am 11.02.2011 um 17.00 Uhr,

31

die Abmahnung vom 04.10.2010 wegen falscher Laufrichtung von Papier,

32

die Abmahnung vom 15.02.2010 wegen falscher Laufrichtung von Papier,

33

die Abmahnung vom 14.01.2010 wegen falschen Messerwechsels an der Schneidemaschine

34

die Abmahnung vom 14.01.2010 betreffend Nichtarbeit in KW 09/2010,

35

sowie die Abmahnung des Klägers vom 20.09.2010 wegen Verwendung falschen Materials

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aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Sie trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Kläger habe den am 21.03.2011 erhaltenen Arbeitsauftrag fehlerhaft ausgeführt. Er habe nicht das gemäß Auftragszettel vorgegebene Rohmaterial der Größe 1420 x 1020 mm aus dem Lager entnommen, sondern vielmehr das Rohmaterial der Größe 1020 x 1420 mm. Statt des vorgegebenen Rohmaterials mit der Bezeichnung „Breitbahn" habe er Rohmaterial des Typs „Schmalbahn" gewählt. In der Folge habe sie das von dem Kläger fehlerhaft ausgewählte und sodann geschnittene Material für den vorliegenden Kundenauftrag nicht verwenden können; der Auftrag habe noch einmal ausgeführt werden müssen. Die im Lager  befindlichen  Rohmaterialplatten  seien genauestens bezeichnet durch Pallettenscheine, etwa auf der Anlage K 1 „SB" für Schmalbahn.

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Der Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung, letztlich habe der Drucker einen Fehler gemacht, da er die in Rede stehenden Kartonbögen nicht um 90 Grad gedreht habe, sei Unsinn.  Es sei vielmehr entscheidend darauf zu achten, dass die Rohmaterialfasern beim Einlegen der Kartonbögen in die Druckmaschine längs oder quer zur Laufrichtung der Druckmaschine ausgerichtet seien. Deswegen scheide ein Einlegen der Kartonbögen „einfach in andere Richtung" technisch aus.

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Hinsichtlich der Abmahnungen liege auch jetzt ein substantiiertes Bestreiten des Klägers nicht vor.

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Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 lit. c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist somit zulässig.

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II. 

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In der Sache musste dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben. Im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

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Die Kündigung der Beklagten vom 13.04.2011 hat das seit 1994 bestandene Arbeitsverhältnis des Klägers rechtswirksam zum 31.10.2011 aufgelöst, da die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt ist im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über den Beendigungszeitpunkt hinaus.  Wegen des beendeten Arbeitsverhältnisses kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Entfernung von sieben schriftlichen Abmahnungen aus der Personalakte verlangen.

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Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und ausgewogenen Gründen des erstinstanzlichen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 69 Abs. 2 ArbGG.

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Die Berufung des Klägers gibt Anlass zu den nachstehenden ergänzenden Ausführungen.

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1. Der Vorwurf einer schuldhaften arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, der zur Kündigung vom 13.04.2011 geführt hat, ist gegenüber dem Kläger berechtigt.

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a) Der Kläger hatte am 21.03.2011 von der Beklagten den Auftrag erhalten, Rohmaterial, nämlich Kartonbögen, zu schneiden. Hierüber verhält sich der schriftliche Arbeitsauftrag mit der Nummer 36720 (Anlage K 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2011, Bl. 66 d. A.). Konkret war dem Kläger aufgegeben, Rohmaterial, also Kartonbögen der Maße 1420 x 1020 mm dem Lager zu entnehmen, um diese(s) in der Weise zu schneiden, dass aus 625 Bögen 1250 Bögen der Maße 710 x 1020 mm entstanden. Der Kläger entnahm dem Lager indes nicht Rohmaterial der Größe 1420 x 1020 mm, sog. Breitbahn-, sondern er wählte Rohmaterial der Größe 1020 x 1420 mm, sog. Schmalbahnmaterial. Er schnitt sodann das fehlerhaft ausgesuchte Material mit der Folge, dass es für den der Beklagten vorliegenden Kundenauftrag keine Verwendung finden konnte. Der Auftrag musste, diesmal mit dem richtigen Rohmaterial, erneut ausgeführt werden. Hierdurch entstanden der Beklagten zusätzliche Kosten.

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b) Das Urteil erster Instanz hat diesen Kündigungssachverhalt auch zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, allerdings mit einer einzigen Ungenauigkeit, die indes auf das gefundene Ergebnis ohne Einfluss bleibt. Das Arbeitsgericht hat gemeint, der dem Kläger erteilte Auftrag habe eine Teilung von Breitbahnpapier zu einem Schmalbahnpapier vorgesehen. Zutreffend hätte es heißen müssen: Teilung von Breitbahnkarton. Da das Arbeitsgericht seine Entscheidung jedoch auf das klägerische Verwechseln von Breitbahn- mit Schmalbahnpapier gestützt hat, konnte sich der Fehler entscheidungserheblich nicht auswirken.

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c) In seiner Berufung verwirrt der Kläger mehr, als er sein Verhalten zu rechtfertigen in der Lage ist. Unverständlich führt er aus, es liege ein grundsätzliches Missverständnis des Erstgerichts hinsichtlich der physikalischen Eigenschaften von Schmalbahn- und Breitbahnpapier vor. Darauf kommt es jedoch nicht an. Fakt ist, dass der Kläger – wie er auch einräumt – den Auftrag zur Teilung von Breitbahnkarton erhalten hatte. Fehlerhaft hatte er dazu aus dem Lager Schmalbahnkarton entnommen und diesen beschnitten.

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d) Der weitere Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, er habe gehandelt auf der Grundlage der schriftlichen Arbeitsanweisung K 2, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch für die Berufungskammer fest, dass das fehlerhaft geschnittene Material, das am 30.03.2011 in die Druckerei gelangte, dasjenige war, welches der Kläger am 21.03.2011 in Ausführung des Auftrags Nr. 36720 geschnitten hatte. Zwar behauptet der Kläger nach wie vor, der Pallettenschein gemäß Anlage K 1 (Bl. 65 d.A.) sei nicht derjenige, der sich bei den Papierpalletten befunden habe, aus denen er die Bögen Breitbahnmaterial entnommen habe. Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an. Es ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass der Kläger eben keinen Breitbahn-, sondern – fehlerhaft – Schmalbahnkarton beschnitten hat. Im Übrigen setzt sich die Berufung nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und ihrer sorgfältigen Würdigung durch das Arbeitsgericht auseinander.

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e)  Das neue Vorbringen des Klägers, letztlich habe der Mitarbeiter an der Druckmaschine dadurch fehlerhaft gearbeitet, dass er es unterlassen habe, die Kartonbögen schlichtweg um 90 Grad zu drehen, war unerheblich. Auch diese Behauptung verfängt nicht. Entscheidend ist, wie die Beklagte ausführlich schon erstinstanzlich dartun konnte, ob die Rohmaterialien beim Einlegen in die Druckmaschine längs oder quer zur Laufrichtung der Maschine ausgerichtet sind. Dies wiederum hängt davon ab, welches Rohmaterial zuvor geschnitten wurde.

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2.) Zutreffend ist das Arbeitsgericht für den Kläger von einer negativen Prognose ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass eine Abmahnung der Objektivierung der negativen Prognose dient (vgl. etwa BAG 19.02.2009 – 2 AZR 603/06 NZA 2009, 894; BAG 23.06.2009 – 2 AZR 238/08, JURIS).

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Insbesondere die dem Kläger unter dem 14.01., 20.09. und 04.10.2010 erteilten schriftlichen Abmahnungen führen zur Annahme einer negativen Prognose für den Kläger. Die in den Abmahnungen beschriebenen Vorfälle konnten auch – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – als unstreitig angesehen werden (s. I 1 b bb  (1) (a) bis (c), S. 9, 10 der Entscheidungsgründe).

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Die Berufungsbegründung wiederholt auf Bl. 273 d. A. im Wesentlichen lediglich ihr unsubstantiiertes Vorbringen erster Instanz. In der Abmahnung vom 14.01.2010 geht es im Schwerpunkt auch nicht um den Vorwurf einer Unfähigkeit des Klägers zum Schneidemesserwechsel. Darauf hat das Arbeitsgericht rechtlich zutreffend hingewiesen.

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III.

61

1) Die Entscheidung zu den Kosten des Berufungsverfahrens, die dem mit dem Rechtsmittel unterlegenen Kläger aufzuerlegen waren, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

62

2) Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.