Jahressonderzuwendung: Krankheitsbedingte Kürzung nach BV ohne Betriebsratszustimmung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte eine tarifliche Jahressonderzuwendung für 2014 nach dem MTV der Nahrungsfette-Industrie. Streitig war, ob eine Kürzung wegen längerer Krankheit nach einer (nachwirkenden) Betriebsvereinbarung jeweils der Zustimmung des Betriebsrats bedarf und ob die Kürzungsregel gegen Gleichbehandlung verstößt. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück: Die BV ordnet bei Wegfall der Entgeltfortzahlung eine automatische anteilige Kürzung in festgelegter Höhe an, wodurch der Anspruch vollständig entfiel. Ein Gleichbehandlungsverstoß liege nicht vor, da die BV an § 4a EFZG anknüpft und nicht an eine starre Sechs-Wochen-Grenze.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Jahressonderzuwendung als unbegründet zurückgewiesen, da der Anspruch wegen krankheitsbedingter Kürzung vollständig entfiel.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsvereinbarung, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, dass eine Leistung „gekürzt wird“, kann einen Automatismus begründen, der keine fallbezogene Zustimmung des Betriebsrats erfordert.
Enthält eine Betriebsvereinbarung neben dem Kürzungstatbestand zugleich eine abschließende Festlegung der Kürzungshöhe, verbleibt den Betriebsparteien regelmäßig kein weiterer Gestaltungsspielraum für Einzelfallentscheidungen.
Eine Kürzungsregel für Sonderzahlungen, die an Zeiten anknüpft, in denen der Arbeitgeber keine Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mehr leisten muss, verstößt nicht allein deshalb gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei unterschiedlichen Erkrankungen trotz langer Fehlzeiten fortlaufend Entgeltfortzahlung geschuldet sein kann.
Für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist eine bloß einseitige subjektive Vorstellung über ein Zustimmungserfordernis ohne ausdrückliche normative Verankerung rechtlich unbeachtlich.
Zinsansprüche bestehen mangels durchsetzbarer Hauptforderung nicht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 615/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.01.2016 – 2 Ca 615/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Jahressonderzuwendung.
Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.310,32 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis findet Anwendung der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Nahrungsfette-Industrie vom 08.05.2007 (im Folgenden: MTV), der auszugsweise lautet:
„§ 8 Jahressonderzuwendung
1. Arbeitnehmer, die am 01. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten vollendet haben und sich an diesem Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Jahressonderzuwendung.
Sie beträgt 100% eines tariflichen Monatsentgelts/-gehalts bzw. das 165fache des tariflichen Grundlohns. Berechnungsbasis ist der jeweils am 01. November des betreffenden Kalenderjahres geltende tarifliche Grundlohn bzw. das geltende tarifliche Monatsentgelt/-gehalt bzw. die monatliche tarifliche Ausbildungsvergütung.
…
…
4. Neben den generellen Auszahlungsbedingungen sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln
- die Gewährung der Jahressonderzuwendung im Fall längerer Krankheit,
- der Ausschluss des Anspruchs bzw. die Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei fristloser Entlassung eines Arbeitnehmers.
…
§ 15 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.“
Am 11.09.2008 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 MTV (im Folgenden: BV), die auszugsweise lautet:
„2. Zahlungstermine
Aufgrund der augenblicklichen wirtschaftlichen Lage der Firma W wird die am 1. Dezember fällige Jahressonderzuwendung in zwei Raten in Höhe von je 50% wie folgt gezahlt:
Falls ein positives Bilanzergebnis für das betreffende Jahr erzielt wird:
- die erste Hälfte mit der Arbeitsvergütung für April des Folgejahres;- die zweite Hälfte mit der Arbeitsvergütung für September des Folgejahres.
Falls ein negatives Bilanzergebnis für das betreffende Jahr erzielt wird:
- die erste Hälfte mit der Arbeitsvergütung für August des Folgejahres;- die zweite Hälfte mit der Arbeitsvergütung für Dezember des Folgejahres.
Für die Feststellung eines positiven bzw. negativen Bilanzergebnisses reicht die Mitteilung des Wirtschaftsprüfers der Firma aus, wonach ein positives oder negatives Bilanzergebnis für das betreffende Jahr erzielt worden ist oder voraussichtlich zu erwarten ist.
Diese Betriebsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2010.
Diese Regelung gilt auch in den Folgejahren weiter, falls sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt wird.
3. Kürzung wegen Krankheit
Die Jahressonderzuwendung wird in Absprache mit dem Betriebsrat anteilig gekürzt für Zeiten, in denen W keine Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mehr zahlen muss (in der Regel also bei längerer Arbeitsunfähigkeit). Die Kürzung beträgt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 1/4 des Tagesarbeitsentgelts gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz.“
Mit Schreiben vom 21.08.2012 kündigte der Betriebsrat die BV zum 31.08.2013.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.bis 20.02.2014 sowie vom 18.06. bis 31.08.2014 ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 51.855,46 Euro aus.
Mit seiner am 29.05.2015 eingereichten und später erweiterten Klage hat der Kläger von der Beklagten die Jahressonderzuwendung für das Jahr 2014 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Kürzung der Jahressonderzuwendung wegen Krankheit nach den Regelungen der BV nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig sei; eine solche liege hier nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.310,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.155,16 € seit dem01.05.2015 sowie aus weiteren 1.155,16 € seit dem 01.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, der Anspruch sei gemäß § 15 MTV verfallen. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch aufgrund der Fehlzeiten des Klägers gemäß Nr. 3 BV entfallen.
Das Arbeitsgericht Minden hat durch Urteil vom 13.01.2016 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung, denn dieser sei aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten gemäß Nr. 3 der nachwirkenden BV vollständig entfallen. Eine Kürzung erfolge gemäß Nr. 3 BV für Zeiten, in denen die Beklagte keine Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mehr zahlen muss. Das sei in der Zeit vom 01.01. bis 20.02.2014 sowie vom 18.06. bis 31.08.2014 der Fall gewesen. Es sei bei der Berechnung der Kürzung auf Arbeitstage abzustellen.
Nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten sei die Jahressonderzuwendung für jeden dieser Fehltage um 28,88 Euro zu kürzen, so dass sich ein Kürzungsbetrag von 2.599,20 Euro (90 x 28,88 Euro) ergebe mit der Folge, dass der Anspruch in Höhe von 2.310,32 Euro vollständig entfallen sei.
Die Kürzung bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Das ergebe die Auslegung der BV. Der Wortlaut der Regelung spreche für das vertretene Verständnis. Die Formulierung "in Absprache mit dem Betriebsrat" könne einerseits zum Ausdruck bringen, dass sich die Betriebsparteien darauf geeinigt haben, dass die Sonderzahlungen in Zukunft automatisch entsprechend der in Nr. 3 BV niedergelegten Grundsätze gekürzt werden. Andererseits könne sie auf den ersten Blick auch dahingehend verstanden werden, dass die Kürzung jeder Sonderzahlung von einer zusätzlichen Zustimmung des Betriebsrats abhängt. Für die erstgenannte Bedeutung spreche insbesondere, dass die Sonderzahlung nach dem Wortlaut gekürzt "wird". Auch systematische Erwägungen sprächen für das vertretene Verständnis. Die Regelung stelle in Satz 1 klar, dass bei längerer Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung erfolgt, und sie lege in Satz 2 den Umfang dieser Kürzung abschließend fest. Eine Absprache zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Kürzung wäre somit überflüssig, weil ihnen nach der Regelung kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Die Betriebsparteien hätten durch Nr. 3 BV erkennbar den ihnen durch den Tarifvertrag gegebenen Gestaltungsspielraum nutzen wollen, was sich schon aus der Präambel der BV, nach der durch die BV von den Öffnungsklauseln des Tarifvertrags Gebrauch gemacht werden soll, ergebe.
Gegen das ihm am 19.01.2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit einem am 19.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem Schriftsatz vom 15.03.2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 17.03.2016, begründet.
Der Kläger hält den Wortlaut in Ziff. 3 der BV „in Absprache mit dem Betriebsrat“ für eindeutig. Der Wortsinn beinhalte ausschließlich Entscheidung, Entschluss oder auch Ermessen, die dem Betriebsrat hier vorbehalten seien. Der mit der Formulierung vereinbarte Gestaltungsspielraum sei auch nicht überflüssig; es sei eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Auch hätte ergänzend der Parteiwille erhoben werden müssen. Die Ausführung des Arbeitsgerichts, dass es nahegelegen hätte, ein Zustimmungserfordernis ausdrücklich oder zumindest deutlicher zu formulieren, sei subjektive Wertung, jedoch kein objektivierbarer anerkannter Auslegungsgrundsatz. Der MTV enthalte auch nicht die vom Arbeitsgericht angenommene Einschränkung einer ergänzenden Betriebsvereinbarung; situativ ergänzende Betriebsabsprachen seien in der Praxis Standardgestaltungsmittel. Die vereinbarte Kürzung der Sonderzahlung um ein Viertel des Tagesarbeitsentgelts verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es fehle an einem Ausgleich zwischen verschiedenen Teilen der Belegschaft, der der Billigkeit entspreche. Die BV sehe keine Kürzung vor, wenn zwar ein Volumen von Krankheitstagen von mehr als sechs Wochen vorliege, aber gleichwohl Entgeltfortzahlung zu leisten sei, weil es nicht um dieselbe Krankheit gehe.
Zudem seien die in der BV vereinbarten Zahlungstermine unwirksam wegen Verstoßes gegen das arbeitsrechtliche Günstigkeitsprinzip. Mangels Bestimmung eines ausdrücklichen Fälligkeitszeitpunktes im MTV sei eine Fälligkeit am 31.12. des betreffenden Jahres anzunehmen. Schließlich mache das im Jahr 2008 vereinbarte Motiv „augenblickliche wirtschaftliche Lage“ die Möglichkeit der unreflektierten Anwendung der Regelung auf unabsehbare Zukunft unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.01.2016, Az. 2 Ca 615/15, abzuändern
2a. die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.310,32 € zu zahlen.
2b. die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag in Höhe von 2.310,32 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil erster Instanz. Weder Wortlaut noch Auslegung ergäben, dass eine Kürzung der Jahressonderzuwendung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig sei. Eine Kürzung erfolge vielmehr automatisch ohne weitere zusätzliche Zustimmung des Arbeitnehmergremiums. Eine andere Interpretation sei auch mit dem Wortsinn nicht vereinbar. Es habe zudem dem Willen der Betriebsparteien entsprochen, dem Betriebsrat keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum für Einzelfälle einzuräumen; Ziel sei eine transparente Regelung gewesen. Die Betriebsvereinbarung verstoße darüber hinaus nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern orientiere sich an der Bestimmung des § 4a EFZG.
Schließlich seien bei Fälligkeit der Sonderzahlung mit dem 01.01.2015 auch sämtliche tariflichen Ausschlussfristen nicht gewahrt. Die Öffnungsklausel sei eindeutig und spreche von generellen Auszahlungsbedingungen, somit auch Fälligkeitszeitpunkten.
Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Anspruch auf Zahlung der tariflichen Jahressonderzuwendung für das Jahr 2014 abgelehnt.
Der Anspruch des Klägers ist aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten gemäß Ziff. 3 der am 11.09.2008 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vollständig entfallen. Die Berufungskammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts an, § 69 Abs. 2 ArbGG, und sieht von einer lediglich wiederholenden eigenen Darstellung ab.
Die Berufung gibt Anlass zu den nachstehenden Anmerkungen.
1. Die Kürzung der tariflichen Jahressonderzuwendung gemäß Ziff. 3 BV bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Wortlaut der BV ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht eindeutig. Die Formulierung in der BV „Die Jahressonderzuwendung wird in Absprache mit dem Betriebsrat anteilig gekürzt für Zeiten, in denen W keine Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mehr zahlen muss …“ bedarf der Auslegung. Denn sie beinhaltet nicht ausschließlich eine Entscheidung, einen Entschluss oder ein Ermessen, welche dem Betriebsrat vorbehalten sind. Entscheidend mit zu berücksichtigen ist vielmehr die Formulierung, dass die Sonderzuwendung gekürzt „wird“. Es tritt somit ein Automatismus ein bei Vorliegen der in Ziff. 3 BV genannten Voraussetzungen des Wegfalls der Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, ohne das ein weiterer Gestaltungsspielraum für den Betriebsrat eröffnet wäre. Die Kürzung tritt ein; es „wird“ ohne weiteres gekürzt. Dem Betriebsrat bleiben somit alle weiteren, sicherlich denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten versagt. Dass diese Wortlautauslegung den Vorzug verdient, folgt auch aus der Überlegung, dass die BV keinerlei Festlegungen zu den Modalitäten einer Zustimmung des Betriebsrats trifft. Der Betriebsrat ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3 BV, dort Satz 1, etwa rechtlich nicht in die Lage versetzt, bei Krankheiten, die ihre Ursache in einem Arbeitsunfall haben, eine Kürzung zu verhindern. Denn die Betriebsparteien haben sich darauf geeinigt, dass die Sonderzuwendung gekürzt „wird“ bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 3 BV. Dem Betriebsrat ist durch die BV kein Ermessen eingeräumt, ebensowenig kann er eine von der Rechtsfolge der Ziff. 3 BV abweichende Entscheidung treffen. Auch diese Erwägung spricht mit dem Arbeitsgericht für eine BV-automatische Kürzung, die nicht von einer zusätzlichen Zustimmung bzw. einer weiteren Absprache mit dem Betriebsrat abhängt.
2. Aus der Entstehungsgeschichte der BV lassen sich zusätzliche Gesichtspunkte nicht herleiten.
3. Systematisch ist ebenfalls leicht erkennbar, dass ein Entscheidungsspielraum der Betriebsparteien nicht mehr besteht. Neben der Tatsache der Kürzung, die bei Vorliegen der Kürzungsvoraussetzung einer in Ziff. 3 Satz 1 BV geregelten längeren Arbeitsunfähigkeit automatisch eintritt, spricht auch die Festlegung der Kürzungshöhe in Ziff. 3 Satz 2 BV für die hier vertretene Auslegung. Ziff. 3 Satz 2 BV legt den Umfang der Kürzung abschließend fest und entzieht den Betriebsparteien somit jegliche Gestaltungsmodalitäten. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Ermittlung des Willens der Betriebsparteien. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich - von der Beklagten bestritten - darauf hingewiesen, dass die Formulierung in Ziff. 3 BV zunächst gelautet habe „Die Jahressonderzuwendung wird anteilig gekürzt für Zeiten …“ und dass nach Intervention des hiermit nicht einverstandenen Betriebsrats der „entsprechende Zusatz“ eingefügt worden sei. Nicht eingefügt wurde indes in die BV, dass der Betriebsrat vor jeder Kürzung hätte seine Zustimmung erklären müssen. Allein die subjektive Vorstellung einer insoweit erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats vor jeder Kürzung ist als lediglich einseitige Vorstellung für die Auslegung der BV recht-lich ohne Bedeutung. Dem Kläger ist zuzugeben, dass in der Praxis (situativ) ergänzende Betriebsabsprachen Mittel zur Gestaltung von Betriebsvereinbarungen sein können. Zu solchen ist es vorliegend jedoch weder gekommen noch bestand aufgrund der fehlenden weiteren Gestaltungsmöglichkeit nach Ziff. 3 BV hierfür eine Notwendigkeit.
4. Die vereinbarte Kürzung der tariflichen Sonderzuwendung um ¼ des Tagesarbeitsentgelts für Zeiten, in denen die Beklagte keine Entgeltfortzahlung mehr leisten muss, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie der Kläger meint. Mit dem Argument, die BV sehe keine Kürzung der Sonderzahlung in den Fällen vor, in denen zwar ein Volumen von Krankheitszeiten von mehr als sechs Wochen vorliege, gleichwohl aber eine vollständige Entgeltfortzahlung zu leisten sei, weil es sich nicht um dieselbe Erkrankung handele, lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht begründen. Die BV gibt insoweit die Voraussetzung einer Kürzung der Jahressonderzahlung vor. Eine anteilige Kürzung erfolgt „für Zeiten, in denen W keine Arbeitsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mehr zahlen muss“. Nur regelhaft heißt es in dem Klammerzusatz in Ziff. 3 „… also bei längerer Arbeitsunfähigkeit“. Im Übrigen verweist Ziff. 3 für die Kürzung auf § 4 a EFZG. Die BV spricht hingegen ausdrücklich nicht von Krankheitszeiten von mehr als sechs Wochen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz steht daher nicht im Raum; § 4 a EFZG wird beachtet.
5. Die im Wege der Klageerweiterung beanspruchte Zinsforderung steht dem Kläger ohne weiteres mangels zu beanspruchender Hauptforderung nicht zu.
III. Der tenorierte Kostenausspruch zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.