Beschwerde: Kredit für Ersatz‑Pkw nach PKH als besondere Belastung berücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtberücksichtigung einer nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgenommenen Kreditverbindlichkeit zur Ersatzanschaffung eines Pkw. Zentrale Frage ist, ob der nach Bewilligung entstandene Kredit als besondere Belastung nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO zu berücksichtigen ist. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde statt, weil die Anschaffung aus beruflicher Notwendigkeit (Gärtner) nicht aufschiebbar war und vorrangig ist. Die PKH verbleibt ohne Zahlungsanordnung; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung einer nach Bewilligung entstandenen Kreditverbindlichkeit als besondere Belastung stattgegeben; PKH bleibt ohne Zahlungsanordnung.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind danach eingegangene Verbindlichkeiten grundsätzlich nur dann als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um lebenswichtige oder zumindest auch beruflich notwendige, nicht aufschiebbare oder vorrangige Anschaffungen handelt.
Verbindlichkeiten, die aufgrund beruflicher Notwendigkeit aufgenommen werden, können als besondere Belastungen im Sinne des §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO berücksichtigungsfähig sein.
Bei der Prüfung von besonderen Belastungen ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage, nachvollziehbare berufliche Erfordernisse und die Unaufschiebbarkeit der Anschaffung abzustellen.
Die ergänzende Darlegung konkreter, berücksichtigungsfähiger Belastungen in der Beschwerdeinstanz kann die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung bezüglich Zahlungsanordnungen ändern.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Landesarbeitsgericht Hamm14 Ta 178/2123.09.2021Zustimmendjuris
- Landesarbeitsgericht Hamm14 Ta 358/1811.02.2019ZustimmendLAG Hamm 31.05.2010 – 14 Ta 98/10
- Landesarbeitsgericht Hamm14 Ta 552/1817.12.2018Zustimmendjuris, Rn. 2
- Landesarbeitsgericht Hamm5 Ta 263/1824.06.2018Zustimmendjuris
- Landesarbeitsgericht Hamm14 Ta 472/1416.02.2015ZustimmendRn. 2
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Hagen, 2 Ca 1678/05
Leitsatz
1. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeiten sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind.
2. Die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Aufnahme eines Kredits anlässlich der Ersatzanschaffung eines zwei Jahre alten gebrauchten Kraftfahrzeugs für ein zehn Jahre altes, auch beruflich genutztes Fahrzeug ist als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. November 2009 (2 Ca 1678/05) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. August 2005 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 24. November 2009 ist begründet. Aufgrund der erst in der Beschwerdeinstanz erfolgten ergänzenden Angaben des Klägers zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt er nicht über genügend Einkommen, um einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Auf die in der Anlage beigefügte Berechnung der Rechtspflegerin wird ergänzend Bezug genommen.
Dabei war auch die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeit wegen der Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche die Partei in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die sie in Ansehung des Prozesses oder nach dessen Aufnahme eingegangen ist, sind in der Regel nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Die Partei hat sich in ihrer Lebensführung grundsätzlich darauf einzustellen, dass sie entstehende oder entstandene Prozesskosten zu tragen hat. Ausnahmsweise sind solche Verbindlichkeiten jedoch berücksichtigungsfähig bei sogenannten lebenswichtigen oder lebensnotwendigen Schulden, wozu auch Verbindlichkeiten zählen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 294; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, Rdnr. 38, 40) oder zumindest auch aufgrund beruflicher Notwendigkeit entstanden sind (vgl. LAG Hamm, 23. März 2009, 14 Ta 586/08, n.v.). Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, n.v.) oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar erst im September 2008 den Kredit zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges aufgenommen. Dies geschah unter anderem, um die Flexibilität bezüglich seiner Arbeitsstelle zu erhalten. Der Kläger ist als Gärtner tätig. Angesichts seiner Tätigkeit in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nachvollziehbar. Dazu gehört auch, dass im Jahr 2008 das bisher vorhandene Fahrzeug (Toyota Avensis, Baujahr 1998) durch ein gebrauchtes Fahrzeugs des gleichen Typs, aber eines neueren Baujahres (2006) ersetzt wurde. Eine Ersatzbeschaffung für einen zehn Jahre alten PKW ist gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.