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Landesarbeitsgericht Hamm·14 Ta 85/17·09.05.2017

Beschwerdeeinlegung durch Ausdruck einer E‑Mail in PKH‑Verfahren zulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im PKH‑Verfahren per E‑Mail Beschwerde ein; das Arbeitsgericht hatte die Eingabe als nicht verfahrensbezogen behandelt. Das LAG hob den Beschluss auf und bestätigte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Entscheidend war, dass der ausgedruckte E‑Mail‑Text als verkörperte Beschwerdeschrift den Formerfordernissen genügt. Eine Zuordnung des Ausdrucks zu einem Verwaltungsvorgang verhindert die Wirksamkeit nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ratenzahlungsanordnung als begründet; Beschluss des AG aufgehoben, PKH ohne Zahlungsanordnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausdruck einer per E‑Mail übersandten Eingabe kann als verkörperte Beschwerdeschrift i.S.v. § 569 Abs. 2 ZPO ausreichen, wenn aus den Gesamtumständen die Partei‑Zurechenbarkeit und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Beschwerdeerklärung ersichtlich sind.

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Fehlt bei Eingaben kein Anwaltszwang, ist die eigenhändige Unterschrift nicht zwingend, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es sich um einen der Partei zuzurechnenden Schriftsatz handelt.

3

Die Wirksamkeit einer per E‑Mail eingelegten Beschwerde hängt nicht davon ab, ob der ausgedruckte Schriftverkehr der Verfahrensakte oder lediglich einem Verwaltungsvorgang zugeordnet wird.

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In Verfahren zur Prozesskostenhilfe kann eine ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandte E‑Mail, sofern sie ausgedruckt, mit Eingangsstempel versehen und der Einlegung des Rechtsmittels zuordenbar ist, eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung begründen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 46 Abs. 2 Satz 3§ 78 Satz 1 ArbGG§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 262/15 O

Leitsatz

1. Eine wirksame Beschwerdeeinlegung kann bei Ausdruck einer übersandten E-Mail vorliegen.

2. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausdruck zu einem Verwaltungsvorgang oder in die Verfahrensakte (hier PKH-Beiheft) gelangt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19. August 2016 (2 Ca 262/15) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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1. Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässig. Der Kläger hat sie insbesondere rechtzeitig erhoben. Der Beschluss vom 19. August 2016, der die Anordnung der Ratenzahlung enthielt, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise (vgl. BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06- Rn. 2, 11 f.) am 24. August 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 1. September 2016, welche im Arbeitsgericht spätestens am 5. September 2016 ausgedruckt vorlag, rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wahrt diese EMail das Formerfordernis des § 569 Abs. 2 ZPO.

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a) § 569 Abs. 2 ZPO stellt das Erfordernis der Einreichung einer Beschwerdeschrift auf, ohne die nähere Ausgestaltung festzulegen. Zur Auslegung kann daher grundsätzlich auf § 130 ZPO für die Anforderungen an bestimmende Schriftsätze zurückgegriffen werden. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO besteht das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. In der Rechtsprechung herrscht allerdings Einigkeit, dass dann, wenn ein Anwaltszwang nicht besteht, was im Beschwerdeverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 3 ZPO der Fall ist, Eingaben der Partei auch ohne Unterschrift zu beachten sind, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um einen Schriftsatz handelt, welcher der Partei tatsächlich zuzurechnen ist und im Übrigen den Anforderungen an § 569 Abs. 2 ZPO genügt, also die angefochtene Entscheidung benannt ist und die Erklärung enthalten ist, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (vgl. BGH 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zu II. der Gründe m. w. N.; LAG Hamm 15. September 2010 ‑ 14 Ta 318/10 - Rn 15; 24. März 2014 - 5 Ta 161/14 - II. der Gründe - n. v.).

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Dementsprechend kann auch ein E-Mail für eine wirksame Beschwerdeeinlegung ausreichend sein, selbst wenn die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO nicht vorliegen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LAG Hamm 24. März 2014 - 5 Ta 161/14 - II. der Gründe - n. v.). Liegt diese nicht ausschließlich als elektronisches Dokument vor, sondern ist sie durch das Arbeitsgericht ausgedruckt, zur Akte genommen und mit dem Eingangsstempel versehen worden, liegt die Beschwerdeschrift in verkörperter Form vor, was für die Erhebung der Beschwerde ausreichend ist. An der insoweit abweichenden Auffassung in ihrem Beschluss vom 24. September 2009 (14 Ta 367/09 - n. v.) hat die 14. Kammer auf Anfrage der 5. Kammer nicht festgehalten.

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b) Der Beklagte hat nach Erhalt des Zahlungsplans vom 26. August 2016 per Mail am 1. September 2016 mitgeteilt, dass er die Raten laut Zahlungsplan wegen der Aufnahme der Fortbildung zum Meister ab 13. September 2016 nicht zahlen könne. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen eines Verwaltungsvorganges (Aktenzeichen 1420) mit Schreiben vom 5. September 2016 dem Beklagten mitgeteilt, dass per E-Mail keine „Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstigen Einsendungen zu Verfahren übersandt werden“ können eingelegt werden können und deswegen „Ihre Sendung … daher nicht ausgedruckt und nicht zum Verfahren genommen worden“ sei. Tatsächlich hat das Arbeitsgericht die E-Mail ausgedruckt und zum Verwaltungsvorgang mit dem Aktenzeichen 1420 genommen.

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Wird die E-Mail ohne qualifizierte Signatur von der Partei in einem Prozesskostenhilfeverfahren (hier nach Zustellung eines die Ratenzahlung anordnenden Beschlusses im Nachprüfungsverfahren sowie des Zahlungsplanes) übersandt, nach Eingang bei Gericht ausgedruckt und der Ausdruck sodann lediglich zu einem Verwaltungsvorgang genommen, nicht aber zur Verfahrensakte, steht dies in Prozesskostenhilfeverfahren einer wirksamen Beschwerdeeinlegung nicht entgegen. Es kann nicht von der Zuordnung zu einem Verwaltungsvorgang abhängen, ob die Partei, welche sich erkennbar gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, an dem Schriftformerfordernis scheitert oder nicht. Wenn man anerkennt, dass im Falle ihrer Verkörperung an sich formunwirksame elektronische Dokumente geeignet sind, eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu begründen, darf nach dem Ausdruck einer E-Mail, welche eine formwirksame Beschwerde darstellen kann, es nicht mehr im Belieben des Gerichts stehen, ob dieser Ausdruck den Akten des Verfahren zugeordnet wird oder nicht. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Partei auf die fehlende Eignung der Übersendung von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen - wie hier - hingewiesen wird und ob sie hierauf reagiert oder - wie hier - nicht.

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c) Im vorliegenden Fall hat der Kläger von dem E-Mail-Account seiner Mutter und unter Nennung seines Namens am Ende des Schreibens und unter Angabe des maßgeblichen Aktenzeichens sich gegen die angeordnete Ratenzahlung unter Hinweis auf die sich abzeichnende Änderung seiner Einkommensverhältnisse gewandt. Daraus war hinreichend deutlich erkennbar, dass er sich gegen den Beschluss, welcher diese Ratenzahlungsanordnung enthielt, wenden wollte, auch wenn der Kläger lediglich auf den ihm übersandten Zahlungsplan, der auf der Grundlage dieses Beschlusses erging, ausdrücklich Bezug genommen hat. Das reicht für eine ordnungsgemäße Beschwerdeschrift im Sinne des § 569 Abs. 2 ZPO aus.

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2. Der Kläger ist weiterhin nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Der Kläger befindet sich seit September 2016 auf einer Meisterschule für Brauer (Doemens-Akademie in Gräfling bei München). Er erhält hierfür Meister-BAföG, in dem ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 682,00 € enthalten ist. Unter Berücksichtigung des ihm persönlich zustehenden Freibetrags (473,00 €) sowie der nachgewiesenen monatlichen Mietkosten (420,00 €) verbleibt kein Betrag, aus dem die Kosten der Prozessführung geleistet werden können.

10

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.