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Landesarbeitsgericht Hamm·14 Ta 489/09·06.12.2009

PKH für Lohnforderungen: §1360a Abs.4 BGB nicht anwendbar

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Prozesskostenvorschuss und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Lohnforderungen; das Arbeitsgericht lehnte ab. Strittig war, ob Lohnansprüche persönliche Angelegenheiten i.S.d. §1360a Abs.4 BGB sind. Das LAG hob den Beschluss auf und gewährte PKH, da Arbeitsentgelt keine persönliche Angelegenheit ist und die Kläger mittellos mit Aussicht auf Erfolg sind. Ein Anwalt wurde beigeordnet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH vollumfänglich bewilligt und Anwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenheiten im Sinne des §1360a Abs.4 BGB.

2

Auch bei einer Drittschuldnerklage, mit der wegen Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen geltend gemacht wird, fällt die Streitigkeit nicht unter §1360a Abs.4 BGB.

3

Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach §1360a Abs.4 BGB setzt voraus, dass es sich tatsächlich um eine persönliche Angelegenheit i.S.d. Vorschrift handelt; fehlt dies, ist ein solcher Vorschuss ausgeschlossen.

4

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist, die Partei mittellos ist und die Sache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1360 a Abs. 4 BGB, § 115 Abs. 3 ZPO§ 1360 a Abs. 4 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 78 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 952/09

Leitsatz

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenhei-ten i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, 436). Dies gilt auch dann, wenn im Falle einer Drittschuldnerklage der Gläubiger aufgrund der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners geltend macht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20. Juli 2009 (3 Ca 952/09) aufgehoben.

Den Klägern zu 1) bis 3) wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 9. Juli 2009 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihnen Rechtsanwalt B3 aus D1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten haben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Kläger zu 1) bis 3) einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin besitzen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch nicht um eine persönliche Angelegenheit. Die Kläger machen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Ansprüche auf (verschleiertes) Arbeitsentgelt gegen den bei der Beklagten beschäftigten Kindesvater geltend. Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenheiten i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, 436). Dies gilt auch dann, wenn im Falle einer Drittschuldnerklage der Gläubiger aufgrund der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners geltend macht. Dies ist vorliegend der Fall. Das schließt einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB aus.

3

Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles war den Klägern ein Rechtsanwalt beizuordnen, darüber hinaus ist die Gegenseite anwaltlich vertreten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Nach den in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilten Angaben verfügen die Kläger weder über Einkommen noch Vermögen, aus denen sie die Kosten der Prozessführung bestreiten können.

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Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.