Rückwirkende Abänderung der Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe wegen geänderter Freibeträge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Aufhebung einer Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe. Entscheidend ist, ob eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO rückwirkend möglich ist und ob erhöhte Freibeträge nach § 115 ZPO zu berücksichtigen sind. Das LAG hebt den Beschluss der Vorinstanz auf und gewährt die Abänderung mit Wirkung ab 1.1.2013, weil die erhöhten Freibeträge die Monatsrate entfallen lassen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Ratenzahlungsanordnung aufgehoben und PKH ab 1.1.2013 ohne Beitragspflicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung kann nach § 120 Abs. 4 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden, zu dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben.
Ein Hinweis der Partei auf eine verschlechterte wirtschaftliche Lage stellt in der Regel einen Änderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO dar.
Bei einer Neuprüfung der maßgeblichen Verhältnisse sind Änderungen der gesetzlichen Freibeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zu berücksichtigen, soweit dadurch die Verpflichtung zur Zahlung einer Monatsrate entfällt.
Fehlt der Partei ein Verschulden an der eingetretenen Verschlechterung, rechtfertigt dies entgegen § 124 Nr. 4 ZPO eine rückwirkende Abänderung der Ratenzahlungsanordnung zum Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 3 Ca 2166/12
Leitsatz
1. Die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung kann bei einem Antrag auf Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, abgeändert werden.
2. Eine Änderung der Freibeträge in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO ist über den Gesetzeswortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 ZPO hinaus zu berücksichtigen, wenn das Gericht wegen anderer Veränderungen die maßgeblichen Verhältnisse neu prüft.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Juni 2013 (3 Ca 2166/12) aufgehoben.
Auf den Antrag der Klägerin vom 1. März 2013 wird die Ratenzahlungsanordnung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 keinen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3. Juli 2013 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht eine Abänderung der Ratenzahlungsanordnung aus dem Bewilligungsbeschluss vom 5. Dezember 2013 abgelehnt.
Aufgrund der Neuregelung der Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ist die Klägerin schon allein aufgrund des erhöhten persönlichen Freibetrages (442,00 Euro statt 411,00 Euro) als auch des erhöhten Erwerbstätigenfreibetrages (201,00 Euro statt 187,00 Euro) nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Das Arbeitsgericht hat seiner ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ein einzusetzendes Einkommen von 32,00 Euro zugrunde gelegt. Die Summe aus den Differenzen der Freibeträge 2013 zu denen des Jahres 2012 beträgt bereits 45,00 Euro und ist damit höher als das bisherige einzusetzende Einkommen. Auf die Gründe des Wohnungswechsels zum 1. Januar 2013 und der Anschaffung des PKW im Februar 2013 kommt es nicht an.
Die Abänderung hatte rückwirkend über den Zeitpunkt der Festsetzung des Ratenzahlungsbeginns (1. Februar 2013) zum Jahresbeginn 2013 zu erfolgen, auch wenn die Klägerin erst am 1. März 2013 eine Abänderung beantragt hat. Der Hinweis einer Partei, der Prozesskostenhilfe mit der Auflage einer Ratenzahlung bewilligt wurde, auf eine verschlechterte wirtschaftliche Lage stellt in der Regel einen Änderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO dar (vgl. LAG Hamm, 26. Mai 2003, 18 Ta 49/03, juris). Die Prozesskostenhilfebewilligung kann hieraufhin rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, abgeändert werden (vgl. LAG Hamm 22. September 2005, 4 Ta 395/04, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 22. November 2012, 6 Ta 205/12, juris; MüKo-ZPO/ Motzer, 4. Aufl. § 120 Rn. 16; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Auflage, 2013, § 120 Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 120 Rn. 32). Der Wille der Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 10/3054, S. 22) ging dahin, eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem sich die Verhältnisse der Partei tatsächlich geändert haben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 22. November 2012, a. a. O.). Dies folgt zudem aus der Wechselwirkung von § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO mit § 124 Nr. 4 ZPO. Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt es an dem für eine Aufhebung der Bewilligung notwendigen Verschulden der Partei hinsichtlich des eingetretenen Ratenrückstandes. Dies rechtfertigt es, eine rückwirkenden Abänderung der Ratenzahlungsanordnung bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung vorzunehmen (vgl. MüKo-ZPO/Motzer, a. a. O.: „keine andere Wahl"), was zudem durch den Zweck der Prozesskostenhilfe, sozialen Schutz zu gewähren, geboten ist; dieser wird nicht durch Passivität und Zeitablauf verwirkt (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O.). Bei der ursprünglich festgesetzten Ratenzahlungsanordnung hat es nur bis zu dem Zeitpunkt zu verbleiben, zu dem die Veränderung eingetreten ist (Klarstellung zu LAG Hamm, 3.März 2010, 14 Ta 649/09, juris).
Einer Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung steht § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 ZPO nicht entgegen, wonach eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO maßgebenden Beträge nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat eine Abänderung bezogen auf den ihr mitgeteilten einzuziehenden Gesamtbetrag der Prozesskosten zwar wegen des Bezugs einer neuen Wohnung ab 1. Januar 2013 und des Kaufs eines neuen PKW im Februar 2013 beantragt. Eine Änderung der Freibeträge ist aber über den Gesetzeswortlaut hinaus schon dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht wegen anderer Veränderungen die maßgeblichen Verhältnisse neu prüft (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rn. 398, Fn. 90).
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.