Sofortige Beschwerde: Rundfunkbeitrag als besondere Belastung bei PKH-Anrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe an. Das Landesarbeitsgericht hob den Beschluss auf und entschied, dass der öffentlich‑rechtliche Rundfunkbeitrag als ‚besondere Belastung‘ i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abzugsfähig ist. Nach Abzug bleibt kein Einkommen für eine Zahlungsanordnung; die PKH bleibt ohne Zahlungsanordnung bestehen. Die Rechtsbeschwerde wurde für die Staatskasse zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ratenfestsetzung wird stattgegeben; PKH bleibt ohne Zahlungsanordnung.
Abstrakte Rechtssätze
Der öffentlich‑rechtliche Rundfunkbeitrag ist als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO anzuerkennen und kann bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens für die Prozesskostenhilfe abgezogen werden.
Als "besondere Belastungen" sind Aufwendungen zu betrachten, die durch den sozialhilferechtlichen Regelbedarf (SGB XII) nicht gedeckt sind; die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse sowie des Zwecks und Zeitpunkts der Verbindlichkeiten zu prüfen.
Führt der Abzug angemessener besonderer Belastungen dazu, dass das verbleibende einzusetzende Einkommen unterhalb der nach § 115 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Mindestrate liegt, ist eine Zahlungsanordnung nicht zu treffen.
Ratenfestsetzungen aus Parallelverfahren sind in einem Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen, soweit gegen die dortige Entscheidung kein wirksames Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse ist geboten, wenn die materielle Rechtslage zur Berücksichtigung bestimmter Belastungen ungeklärt ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ga 6/19
Leitsatz
Rundfunk- und Fernsehgebühren sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. Juli 2022 (4 Ga 6/19) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 18. April 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Ratenzahlung in Höhe von 17,00 Euro war nicht gerechtfertigt, weil die vom Kläger geltend gemachten Rundfunkbeiträge als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abzusetzen sind. Bei Abzug des dafür anfallenden monatlichen Betrages von 18,36 Euro verbleibt von dem ansonsten zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von 38,11 Euro nur ein Betrag von noch 19,75 Euro. Die daraus mögliche Rate von 9,00 Euro liegt unterhalb der Anordnungsgrenze von 10,00 Euro (§ 115 Abs. 2 ZPO).
1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 ZPO sind vom Einkommen der Partei weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Seit der Neufassung durch das Prozesskostenhilfeänderungsgesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I, 2945) sowie durch die nachfolgenden Änderungen werden die Freibeträge für die Partei, ihren Partner und der weiteren unterhaltsberechtigten Personen nunmehr am Regelbedarf des § 27a ff. SGB XII festgemacht. Daraus folgt, dass die „normale“ Belastung einer Partei durch die Regelsätze ausgeglichen wird. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst demnach all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist. „Normal“ sind die üblichen Lebenshaltungskosten für Kleidung, Ernährung, Körperpflege, Energiebedarf, Hauswirtschaft sowie Instandhaltung und Reinigung von Kleidung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden bereits durch § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigt, Mehrbedarfe seit dem 1.Janaur 2014 durch § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO (vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage, 2022, Rn. 321; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 115 ZPO, Rn. 43). Im Übrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck und Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen (vgl. Gottschalk/Schneider, aaO., Rn. 323; Zöller/Schultzky, aaO.).
Bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs sind die Rundfunk- und Fernsehgebühren ausdrücklich nicht berücksichtigt worden mit der Begründung, Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder dem SGB XII seien von der Zahlung dieser Gebühren ohnehin bundesweit befreit (BT-Drucks. 17/3404, S. 62). Für Nichtleistungsempfänger führt dies im Rahmen der Prozesskostenhilfe dazu, dass der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag einkommensmindernd berücksichtigt werden kann und im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. 28. Dezember 2015 – 4 WF 174/15 – juris, Rn. 8; LSG Thüringen 15. Februar 2022 – L 1 SV 219/21 B – juris, Rn. 14; Gottschalk/Schneider, aaO., Rn. 313; Zöller/Schultzky, aaO., Rn. 46). Diese Gebühren sind im Hinblick auf die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, als angemessen anzusehen. Der abweichenden Auffassung, die ohne weitere Begründung meint, Fernseh- und Rundfunkgebühren seien aus dem persönlichen Freibetrag der Parteien zu bestreiten (vgl. LAG Köln 3. Januar 2013 – 1 Ta 323/12 – juris, Rn. 10; LAG Rheinland‑Pfalz 7. Februar 2012 – 3 Ta 266/11 – juris, Rn. 9; OLG Brandenburg 9 WF 356/08 – juris, Rn. 17; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 115 ZPO, Rn. 40; MüKoZPO/Wache, 6. Auflage, 2020, § 115 ZPO, Rn. 54; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 19. Auflage, 2022, § 115 ZPO, Rn. 31), wird nicht gefolgt.
2. Der Kläger hat im Parallelverfahren (4 Ca 4344/18) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. April 2022 vorgelegt und auf Anforderung des Arbeitsgerichts seine Angaben und Belege ergänzt. Unter anderem hat er am 2. Mai 2022 auch einen Beleg über die Zahlung des Rundfunkbeitrages eingereicht (vgl. Bl. 77 PKH-Beiheft 4 Ca 4344/18). Das Arbeitsgericht hat die dort gemachten Angaben und eingereichten Belege auch für das vorliegende Nachprüfungsverfahren verwendet, jedoch den Rundfunkbeitrag nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des dafür vorgesehenen monatlichen Betrages bleibt kein Einkommen übrig, aufgrund dessen der Kläger eine Ratenzahlung leisten könnte.
Es ist auch nicht zu berücksichtigen, dass die Ratenfestsetzung im Parallelverfahren grundsätzlich unzutreffend ist, weil das Arbeitsgericht dort den Rundfunkbeitrag ebenfalls nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hat kein Rechtsmittel gegen die ihm am 1. Juni 2022 zugestellte Entscheidung eingelegt, so dass die dort festgesetzte Rate von 37,00 Euro als Abzugsbetrag im vorliegenden Verfahren ungemindert zu berücksichtigen ist.
3. Im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage zur Berücksichtigung von Rundfunkbeiträgen war für die Staatskasse im Hinblick auf ihr Beschwerderecht nach § 127 Abs. 3 ZPO, dass auch bei der Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung nach § 120a ZPO besteht (vgl. Gottschalk/Schneider, aaO, Rn. 1061), die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Staatskasse
RECHTSBESCHWERDE
eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 92 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Rechtsbeschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.