Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von bewohntem Mehrfamilienhaus bei PKH
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen vorhandenen Vermögens geltend. Streitpunkt war, ob ein vom Kläger bewohntes Wohn- und Geschäftshaus vom Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfasst ist und ob verwertbares Vermögen vorliegt. Das LAG hob den Beschluss auf und verwies an das Arbeitsgericht zurück; Verkehrswert, Belastungen und Beleihbarkeit nach PfBG sind zu prüfen. Ein pauschaler Verweis auf Grundvermögen genügt nicht.
Ausgang: Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben; Verfahren wegen unzureichender Vermögensprüfung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zweifamilien- und Mehrfamilienhäuser sind grundsätzlich als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen und fallen nicht generell unter die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Bewohnt der Antragsteller ein solches Objekt (ggf. zusammen mit Angehörigen), kann das Gebäude unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen; in solchen Fällen ist regelmäßig nur die Möglichkeit einer Realkreditaufnahme unter Berücksichtigung der Beleihungsgrenzen in Betracht zu ziehen.
Ein pauschaler Verweis auf zu verwertendes Grundvermögen rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht; das Gericht hat konkret Verkehrswert, bestehende Belastungen und den möglichen Beleihungswert zu ermitteln.
Bei der Entscheidung über den Einsatz von Vermögen im PKH-Verfahren hat das Gericht die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z. B. Wohnverhältnisse, Ehe, Unterhaltsverpflichtungen, Arbeitslosigkeit) zu klären; bloße Allgemeinverweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 396/09
Leitsatz
1. Zwei- und Mehrfamilienhäuser fallen grundsätzlich nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und sind als Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen.
2. Bewohnt der Antragsteller (ggf. zusammen mit seinen Angehörigen) ein solches Objekt, kommt regelmäßig nur eine Kreditaufnahme im Rahmen der für Realkredite bestehenden Grenzen gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 PfBG in Betracht.
3. Ein pauschaler Verweis auf zu verwertendes Grundvermögen rechtfertigt nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Es ist stets genau zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Immobilie und der bereits auf ihr bestehenden Belastungen überhaupt verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26. Mai 2009 (1 Ca 696/09) aufgehoben.
Das Verfahren wird zu anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen vorhandenen Vermögens verweigert.
Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, welche die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt insoweit entsprechend. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII braucht ein angemessenes Hausgrundstück, dass der Antragsteller alleine oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, nicht eingesetzt werden. Der Kläger bewohnt das in seinem Eigentum stehende Wohn- und Geschäftshaus in der F1 12 in I1. Da er verheiratet ist, ist zudem zu vermuten, dass auch seine Ehefrau in diesem Gebäude wohnt. Aus den drei Mietverträgen hat er Mieteinnahmen in Höhe von rund 914,00 Euro. Zwei- und Mehrfamilienhäuser fallen zwar grundsätzlich nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Soweit aber der Antragsteller einen Teil des Hauses bewohnt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Bewohnt der Antragsteller ein Zweifamilienhaus zusammen mit seinen Angehörigen, so kann dieses Objekt dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfallen. Auch in anderen Fällen ist stets zu berücksichtigen, dass man dem Antragsteller dadurch, dass man von ihm die Verwertung des nicht bewohnten Teils verlangt, letztlich das Familienheim doch nimmt. Dementsprechend wird regelmäßig nur eine Kreditaufnahme in Betracht zu ziehen sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, 2005, Rn. 346).
Darüber hinaus ersetzt der pauschale Verweis des Arbeitsgerichts auf die Verpflichtung zum Einsatz des vorhandenen Grundvermögens nicht die genaue Prüfung, ob verwertbares Vermögen überhaupt vorhanden ist. Diese hat das Arbeitsgericht jedoch unterlassen. Es wird nunmehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller das Objekt selbst bewohnt, zu prüfen haben, inwieweit überhaupt ein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Neben dem Verkehrswert ist die auf der Immobilie bestehende Belastung zu ermitteln, um festzustellen, ob überhaupt noch ein Beleihungswert besteht. Dabei wird das Arbeitsgericht zu berücksichtigen haben, inwieweit der Kläger überhaupt einen Realkredit noch erhalten kann. Eine mögliche Beleihung des Mehrfamilienhauses im Wege eines Realkredits hat die hierfür bestehende Beleihungsgrenze gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 PfBG in Höhe von 60 % des von der Bank aufgrund einer Wertermittlung festgesetzten Werts des Grundstücks zu berücksichtigen. Im Übrigen muss sich für die Beleihung ein Kreditgeber finden. Schließlich kann der Kläger nicht auf die Aufnahme eines Personalkredits verwiesen werden. Der Verweis auf die Aufnahme eines solchen Kredits ist generell bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, weil auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Vermögen und Einkommen abzustellen ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 350 f.).
Die Zurückverweisung beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht wird sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Klägers gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen und Hinweise weiter aufzuklären haben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger verheiratet ist, andererseits Angehörige, denen er Unterhalt gewährt nicht angegeben hat. Darüber hinaus wird das Arbeitsgericht seine nunmehrigen Einkommensverhältnisse (Arbeitslosigkeit seit 1. September 2009) zu berücksichtigen haben.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.