Beschluss: Anrechnung von weitergeleitetem Pflegegeld bei Prozesskostenhilfe (1/3-Anteil)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen eine Ratenanordnung im PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts, das das weitergeleitete Pflegegeld seines Sohnes voll als Einkommen ansetzte. Das Landesarbeitsgericht entscheidet, dass nicht der volle Betrag, sondern ein Drittel des weitergeleiteten Pflegegeldes als Einkommen des Pflegenden zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieses Drittels verbleibt kein Resteinkommen, weshalb die Ratenanordnung aufgehoben und der Kläger ratenfrei bleibt.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ratenanordnung des Arbeitsgerichts als begründet, Ratenanordnung aufgehoben, Kläger ratenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Weitergeleitetes Pflegegeld nach § 37 SGB XI kann bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe grundsätzlich ganz oder teilweise als Einkommen des Pflegenden anzurechnen sein.
Bei der Bewertung des dem Pflegenden zufließenden Pflegegeldes ist – in Anlehnung an die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung – ein Drittel des Pflegegeldes als Einkommen des Pflegenden zu berücksichtigen.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind für den Leistungsberechtigten nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB IX kein Einkommen; dies schließt aber nicht aus, dass an ihn ausgezahlte Beträge beim Pflegenden eine einkommensrelevante Kompensation für entgangene Erwerbstätigkeit darstellen können.
Ergibt die Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Wohnkosten kein verfügbares Resteinkommen, ist eine Kostentragungs- oder Ratenpflicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht anzuordnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 1793/03
Leitsatz
Weitergeleitetes Pflegegeld i. S. von § 37 SGB XI kann zu einem Drittel als Einkommen des Pflegenden bei der PKH-Gewährung zugerechnet werden.
Tenor
wird auf die Beschwerde des Klägers die Ratenanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 04.08.2004
- 3 Ca 1793/03 - aufgehoben.
Der Kläger bleibt bis auf weiteres ratenfrei
Gründe
Das Arbeitsgericht hat das dem Kläger für seinen Sohn F1xxxx gemäß § 37 SGB XI gezahlte Pflegegeld von 665,-- € im Monat als Einkommen angerechnet. Es ist so nach der Anrech-nung von Wohnungskosten und Freibeträgen zu einem für die Kosten einzusetzenden Rest-einkommen von 269,-- € im Monat gekommen. Auf dieser Grundlage hat es nach der Tabelle zu § 115 ZPO kostentilgende Monatsraten in Höhe von 95,-- € festgesetzt. Gegen die Ratenanordnung hat der Kläger rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet. Denn das dem Kläger für seinen Sohn gezahlte Pflegegeld kann nicht in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden.
Grundsätzlich sind Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB IX kein Einkommen. Dies gilt allerdings nur für diejenige Person, der die Sozialleistung auch zusteht. Für die Pflegeperson, hier also der Kläger bzw. seine Ehefrau, kann dies jedoch nicht gelten. Denn die an sie ausgezahlten Beträge sind zumindest zu einem Teil ein Ausgleich dafür, dass wegen der geleisteten Pflege eine volle Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 235).
Unterhaltsrechtlich ist auch anerkannt, dass das Pflegegeld zu einem Teil als Einkommen des Pflegenden bewertet werden muss. Nach der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung enthält das Pflegegeld einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson bei der Gewährung des Naturalunterhalts dienen soll. Dieser Teil wird mit einem Drittel des Pflegegeldes bewertet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 – 8 UF 146/98 – in FamRZ 99, 852 im Anschluss an das Urteil des BGH vom 24.04.1996 in FamRZ 96, 933; vgl. auch Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.08.2001 – 6 UF 55/01 –).
Allerdings gibt es auch obergerichtliche Entscheidungen, die auch eine teilweise Anrechnung des Pflegegeldes beim Einkommen des Pflegenden ablehnen (vgl. insoweit OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.1999 – 3 W 92/99 – und Urteil des saarländischen OLG Saarbrücken vom 19.11.2003 – 9 UF 25/03 –). Wenn hierbei vom OLG Bamberg argumentiert wird, dass das Pflegegeld nur die materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft darstelle, so ist dies zwar richtig, schließt aber eine wenigstens teilweise Anrechnung als Einkommen nicht aus.
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall ein Drittel des weitergeleiteten Pflegegeldes als Einkommen des Klägers, so sind ihm rund 222,-- € pro Monat zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte (Krankengeld, Kindergeld) und der Freibeträge verbleibt kein Resteinkommen, das für einen Kosteneigenbeitrag des Klägers zur Verfügung stünde. Die Ratenanordnung des Arbeitsgerichts war daher aufzuheben.
Hamm, den 23.05.2005
Das Landesarbeitsgericht
Der Vorsitzende der 14. Kammer
Goerdeler
Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht