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Landesarbeitsgericht Hamm·14 Ta 207/09·21.12.2009

PKH: Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung als Einkommen (LAG Hamm)

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren. Streitgegenstand war die Anrechnung freier Unterkunft und Verpflegung durch den Vater abzüglich gezahlten Kostgelds als Einkommen. Das LAG bestätigte die Berechnung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung und wies die Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung von PKH-Ratenzahlung als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterkunft und Verpflegung, die ein Antragsteller von Ehe-, Lebenspartnern oder sonstigen Familienangehörigen erhält, sind als Einkünfte in Geldeswert zu berücksichtigen, wenn dadurch konkrete Ersparnisse entstehen.

2

Zur Ermittlung des Werts von Unterkunft und Verpflegung ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden; auf den sich hieraus ergebenden Betrag ist das gezahlte Kostgeld in Abzug zu bringen.

3

Naturalleistungen stellen nur insoweit Einkommen dar, als durch sie konkrete Ersparnisse erzielt werden; ein Leistender gezahltes Kostgeld mindert diesen geldwerten Vorteil.

4

Auf die frühere Praxis, bei angemessenem Kostgeld Naturalleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und die Hälfte des Kostgelds als Unterkunftskosten anzurechnen, wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität verzichtet.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 ZPO§ Sozialversicherungsentgeltverordnung§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 78 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2061/08 L

Leitsatz

Erhält eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, vom Ehe- oder Lebenspartner oder an-deren Familienangehörigen Unterkunft und Verpflegung gegen Zahlung eines Kostgelds, sind diese Leistungen mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung abzüglich des gezahlten Kostgelds als Einkommen zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG, 12. Oktober 2009, 3 AZB 21/09; Aufgabe von LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 718/08).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19. März 2009 (4 Ca 2061/08 L) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 26. März 2009 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die monatliche Ratenzahlung in Höhe von 225,00 Euro zutreffend festgesetzt. Die gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht gerechtfertigt.

3

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008 hat er in den Monaten Januar 2008 bis Oktober 2008 insgesamt 21.973,83 Euro brutto verdient. Unter Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (7.981,91 Euro) ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen für die ersten zehn Monate in Höhe von 13.991,92 Euro. Die Abrechnung für Monate Januar 2009 weist einen Betrag von 1.204,98 Euro netto aus. Das sich daraus ergebende Gesamtnettoeinkommen von 15.196,90 Euro ergibt, da es in elf Monaten insgesamt verdient wurde, ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.381,54 Euro. Dieses liegt oberhalb des vom Arbeitsgericht entsprechend den vorherigen Angaben des Klägers zugrunde gelegten Nettoeinkommens von 1.365,60 Euro.

4

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend die dem Kläger von seinem Vater gewährte freie Unterkunft und Verpflegung abzüglich des vom Kläger gezahlten Kostgelds als Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12. Oktober 2008, 3 AZB 21/09, n.v.) sind auch Naturalleistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung Einkünfte in Geldeswert. Der Wert einer freien Unterkunft und Verpflegung ermittelt sich in entsprechender Anwendung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung), auf die § 2 Abs. 1 DVO zu § 82 SGB XII i. V. m. § 17 Abs. 2 SGB IV verweist. Weil Einkünfte in Geldeswert aber nur insoweit vorliegen, als auch konkrete Ersparnisse erzielt werden, ist das vom Antragsteller gezahlte Kostgeld von dem nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ermittelten Betrag in Abzug zu bringen (vgl. BAG, a.a.O; LAG Hamm, 4. Mai 2006, 5 Ta 127/06, n.v.; 15. November 2006, 5 Ta 676/06, n.v.). An der von der erkennenden Kammer in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Beschluss vertretenen Auffassung, wonach bei Zahlung eines im Verhältnis zum Nettoeinkommen angemessenen Kostgelds für Naturalleistungen von Familienangehörigen diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen sowie die Hälfte des gezahlten Kostgelds als Unterkunftskosten i. S. d.

5

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO in Abzug zu bringen sind (LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 718/08, juris) wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität der Einkommensermittlung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht mehr festgehalten.

6

Nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung waren Unterkunft und Verpflegung mit 403,00 Euro zu bewerten. Hiervon abzuziehen war das gezahlte Kostgeld in Höhe von 250,00 Euro. Dies ergibt ein Gesamteinkommen von 1.518,60 Euro. Diese Berechnung liegt auch der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zugrunde. Unter Berücksichtigung der weiteren Abzugsbeträge (Freibetrag 395,00 Euro, Erwerbstätigenfreibetrag 180,00 Euro, Unterhaltszahlung 199,00 Euro, Lebensversicherung 80,00 Euro sowie Ratenzahlungen 80,00 Euro) ergibt sich ein verbleibendes Resteinkommen von abgerundet 584,00 Euro. Hieraus sind gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 225,00 Euro zu zahlen.

7

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.