Sofortige Beschwerde: PKH nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen nach beendetem Kündigungsschutzprozess
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage nach Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens; das ArbG lehnte wegen angeblicher Mutwilligkeit ab. Das LAG prüfte, ob die gesonderte Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach einem rechtskräftigen Vergleich mutwillig ist. Das Gericht hob die Ablehnung auf und bewilligte PKH, da eine Klageerweiterung nach dem Vergleich nicht mehr möglich war. Eine bedürftige Partei ist nicht verpflichtet, bereits erledigte Verfahren zu erweitern.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH im vollen Umfang bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO liegt regelmäßig vor, wenn eine Partei ohne nachvollziehbare Gründe ihre Ansprüche nicht in einer Hauptsache, sondern in kostenvermehrenden Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel darlegt, weshalb ein neues Verfahren statt einer Klageerweiterung geführt wird.
Fehlt die Möglichkeit einer Klageerweiterung (z. B. weil das frühere Verfahren durch einen rechtskräftigen Vergleich beendet ist), begründet die gesonderte Erhebung von Zahlungsansprüchen nicht per se Mutwilligkeit.
Eine bedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während eines bereits abgeschlossenen Verfahrens sämtliche denkbaren Ansprüche gerichtlich geltend zu machen; die Pflicht zur Klageerweiterung besteht nur, wenn eine weitere Klage zugleich mit einem noch laufenden Verfahren erhoben wird.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit setzt voraus, dass die Verfahrenswahl objektiv kostenerhöhend und unbegründet war; das Bestehen berechtigter Gründe für eine selbständige Klage schließt Mutwilligkeit aus.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 5212/16
Leitsatz
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine bedürftige Partei erst nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gesondert gerichtlich geltend macht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Februar 2017 (2 Ca 5212/16) abgeändert, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im vollen Umfang zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des Bewilligungsbeschlusses des Arbeitsgerichts bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen.
Gründe
Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im vollen Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht teilweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit verweigert. Es ist zwar zutreffend, dass Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO regelmäßig vorliegt, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N.). Im vorliegenden Fall macht der Kläger weder eine Teilklage geltend, noch bestand die Möglichkeit der Erweiterung einer anhängigen Klage.
Der Kläger macht Zahlungsforderungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis geltend. Es handelt sich nicht um eine Teilklage, weil der Kläger sämtliche Zahlungsforderungen geltend macht, die sich aus der untertariflichen Vergütung für die Monate Juli bis Dezember 2016, dem fehlenden zusätzlichen Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung zusammensetzt. Des Weiteren hat er den Ausgleich einer Lohnkürzung geltend gemacht, welche die Beklagte im Oktober und November 2016 vorgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hier eine „Gesamtforderung“ mit der in dem Verfahren 2 Ca 4412/16 erhobenen Kündigungsschutzklage bestehen soll.
Dieses Verfahren wurde zudem durch den bestandskräftigen Vergleich vom 8. Dezember 2016 beendet. Die Möglichkeit einer Klageerweiterung bestand zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage am 30. Dezember 2016 nicht mehr. Dementsprechend ist es dem Kläger nur durch eine erneute Zahlungsklage möglich, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, nachdem die Beklagte eine Erfüllung derselben abgelehnt hat. Eine Pflicht, im Falle eines anhängigen Klageverfahrens in diesem Zeitraum sämtliche möglichen Ansprüche ebenfalls gerichtlich geltend zu machen, besteht nicht. Lediglich dann, wenn während eines noch laufenden Klageverfahrens eine bedürftige Partei sich entschließt, eine weitere Klage zu erheben, ist sie zur Vermeidung des Vorwurfs der Mutwilligkeit verpflichtet, diese in dem laufenden Verfahren als Klageerweiterung anhängig zu machen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.