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Landesarbeitsgericht Hamm·14 Sa 1355/04·30.11.2004

Einstweilige Verfügung gegen Bewerbungsaufforderung abgelehnt; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Einstweilige Verfügung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte einstweilige Verfügungen gegen Aufforderungen zur Bewerbung. Das LAG erklärte Teile des Verfahrens für erledigt, nahm einen Antrag zurück und stellte fest, dass es an einem Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO fehlt. Bloße Bitten ohne Androhung von Sanktionen und ohne konkrete Nachteile rechtfertigen kein Eilverfahren; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen mangels Verfügungsgrund nach § 940 ZPO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich; bloße Bitten oder Aufforderungen ohne Androhung von Sanktionen genügen nicht.

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Ob eine Äußerung arbeitgeberseitliche Weisung ist, ist entscheidend für die Gefahr arbeitgeberseitiger Sanktionen; alternative Bewerbungsbitten mit der Bitte um schriftliche Ablehnungsmitteilung sind keine unbedingten Weisungen.

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Die bloße Ankündigung, eine Reaktion an die Personalabteilung weiterzuleiten, begründet nicht automatisch die hinreichende Wahrscheinlichkeit wesentlicher Nachteile, die ein Eilverfahren rechtfertigt.

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Wird ein Verfügungsantrag im Berufungstermin erledigt oder zurückgenommen, sind die Kosten nach § 91a ZPO bzw. § 269 Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zuzuweisen; erfolglose Anträge können kostenpflichtig sein.

Relevante Normen
§ 91 a, 935, 940 ZPO§ 91 a ZPO§ 940 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bochum, 2 Ga 18/04

Leitsatz

Eine vom Arbeitnehmer als ungerechtfertigt angesehene Bitte oder Weisung, die ohne

Androhung von Sanktionen erfolgt und die bei Nichtbefolgung auch keine greifbaren Nachteile heraufbeschwört, rechtfertigt nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tenor

hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen

Gründe

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1. Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu Ziffer 1) und 3) ist das Verfahren im Berufungstermin von den Parteien beiderseits für erledigt erklärt worden, weil die Bewerbungsfrist für die fraglichen Stellenangebote bereits abgelaufen war. Über die Kosten war somit gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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2. Die Kosten für diesen Teil des Verfügungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Denn seine diesbezüglichen Verfügungsanträge wären auch in der Berufungsinstanz zurückgewiesen worden. Es fehlt nämlich bereits an einem Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO.

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Eine einstweilige Regelung, nämlich die beantragte Untersagung, war zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nicht nötig. Bei den vom Verfügungskläger beanstandeten Aufforderungen des Vermittlers M1xxxx ist schon fraglich, ob es sich um arbeitgeberseitige Weisungen handelt, deren Nichtbefolgung zwangsläufig zu arbeitgeberseitigen Sanktionen führt. Es ist nicht ersichtlich, ob Herr M1xxxx als weisungsberechtigter Vorgesetzter des Klägers anzusprechen ist. Die vom Kläger beanstandeten Aufforderungen sind auch bei den im Verfügungsantrag zu Ziffer 3) genannten Stellenangeboten keine unbedingten Weisungen. Vielmehr handelt es sich um Bitten zur Bewerbung verbunden mit der Alternative, ansonsten schriftlich mitzuteilen, weshalb von einer Bewerbung abgesehen werden soll.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger nach der Ablehnung der Bewerbungen wesentliche Nachteile im Sinne von § 940 ZPO drohten. Der Vermittler M1xxxx hatte sich lediglich vorbehalten, die Reaktion des Klägers an die zentrale Personalabteilung mitzuteilen. Ob eine solche Mitteilung erfolgt ist, erscheint eher fraglich, weil im Berufungstermin den Bevollmächtigten der Beklagten eine solche Information nicht vorlag. Jedenfalls ist offensichtlich eine für den Kläger nachteilige Reaktion der Personalabteilung bislang nicht eingetreten. Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Einleitung eines Eilverfahrens, um gewissermaßen prophylaktisch einen möglichen Nachteil abzuwenden.

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Nach alledem brauchte auf den vom Kläger geltend gemachten durchaus zweifelhaften Verfügungsanspruch nicht mehr eingegangen zu werden.

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3. Soweit der Kläger den Verfügungsantrag zu Ziffer 2) im Berufungstermin zurückgenommen hat, hat er die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.

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Hamm, den 01.12.2004

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Das Landesarbeitsgericht

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Der Vorsitzende der 14. Kammer

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Goerdeler

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Vorsitzender Richter am

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Landesarbeitsgericht