Beschwerde des Gesamtbetriebsrats: Kein Verfügungsgrund für einstweilige Verfügung bei Mitbestimmungsstreit
KI-Zusammenfassung
Der Gesamtbetriebsrat rügte Beschluss des ArbG Paderborn und begehrte einstweilige Verfügung wegen angeblicher Mitbestimmungsverstöße (§87 Abs.1 Nr.10 BetrVG). Zentrale Frage war, ob ein Verfügungsgrund für ein sofortiges Unterlassungsbegehren vorliegt. Das LAG verneint dies: Grundsache ist im Hauptsacheverfahren zu klären und der Betriebsrat hat keine unwiederbringlichen Nachteile substantiiert dargelegt. Zahlungen könnten gegebenenfalls im Nachhinein bereinigt werden.
Ausgang: Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird zurückgewiesen; kein Verfügungsgrund für einstweilige Verfügung, weil keine substantiierte Darlegung unwiederbringlicher Nachteile vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über den Umfang der Mitbestimmungsrechte sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären; Vollstreckung bzw. Durchsetzung erfolgt regelmäßig erst aus einem rechtskräftigen Beschluss (§ 85 Abs.1 ArbGG).
Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs.2 ArbGG setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus, der aus einer Interessenabwägung zu Gunsten des Betriebsrats folgt.
Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich, ob durch das Verhalten des Arbeitgebers für die geschützten Arbeitnehmer unwiederbringliche Nachteile drohen; ohne substantiierte Darlegung solcher Nachteile fehlt regelmäßig der Verfügungsgrund.
Unrechtmäßig erbrachte Leistungen können im Hauptsacheverfahren nachgefordert oder unrechtmäßig geleistete Zahlungen zurückgefordert werden, sodass drohende Nachteile nicht ohne Weiteres als irreparabel zu qualifizieren sind.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Paderborn, 1 BVGa 4/13
Tenor
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.06.2013 – 1 BVGa 4/13 – wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.
B.
Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet. In dem Zusammenhang kann offen bleiben, ob wegen eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Denn der gemäß § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23) ist der im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens aufgeworfene Streit um den Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates regelmäßig im normalen, ggf. über drei Instanzen führenden Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG zu klären; eine Vollstreckung ist dann gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erst aus einem rechtskräftig gewordenen Beschluss möglich.
Aus der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung wird deutlich, dass der Betriebsrat im Regelfall eine (mögliche) Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bis zum Eintritt der Rechtskraft in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen hat.
Ausnahmsweise kann er allerdings einen Unterlassungsanspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG geltend machen. Dabei muss die gebotene Interessenabwägung aber ergeben, dass das Befriedigungsinteresse des Betriebsrates das Schutzinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Insoweit ist maßgebend, wie sich die behauptete Verletzung eines Mitbestimmungsrechts im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern auswirkt und in welchem Umfang die Mitarbeiter effektiv geschützt sind (vgl. GMP/Matthes/Spinner, 8. Aufl., § 85 Rn. 37).
Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Verfügungsgrund vor. Denn der Gesamtbetriebsrat hat nicht dargelegt, weshalb bei einer von ihm behaupteten Vielzahl von Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG namentlich für die von ihm insoweit geschützten Arbeitnehmer unwiederbringliche Nachteile entstehen, wenn die Arbeitgeberin weiterhin möglicherweise nicht vom Einigungsstellenspruch vom 12.06.2012 gedeckte Zulagen an bestimmte Mitarbeiter gewährt. Sollte sich diese Maßnahme nämlich im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (ArbG Paderborn – 1 BV 27/13) rechtskräftig als mitbestimmungswidrig herausstellen, wären zu Unrecht erbrachte Zahlungen ggf. rückgängig zu machen bzw. ausgebliebene Leistungen nachzugewähren (vgl. LAG Hamm, 04.05.2005 – 10 TaBV 54/05).