Beschwerde gegen einstweilige Verfügungen wegen angeblicher Behinderung des Betriebsrats zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betriebsratsvorsitzende begehrte mehrere einstweilige Verfügungen nach § 78 Satz 1 BetrVG gegen ein arbeitgeberseitiges Schreiben vom 09.03.2020. Das Landesarbeitsgericht hielt die Anträge für unbegründet bzw. nicht ausreichend substantiiert, da kein Fortwirken des angeblichen Drucks oder einer Behinderung erkennbar war. Teilweise fehlte die erforderliche Klarheit über die beanstandeten, persönlich zuzurechnenden Schreiben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass das beanstandete Verhalten fortwirkt und weiterhin eine gegenwärtige Gefahr für die Betriebsratsarbeit besteht.
Ein Unterlassungsantrag ist unbeachtlich, soweit sich das streitgegenständliche Verhalten bereits vollständig in der Vergangenheit erschöpft hat und keine konkreten Anhaltspunkte für ein unverändertes Fortbestehen vorgetragen werden.
Im Eilverfahren müssen Anträge hinreichend konkret angeben, welche Arten von Schreiben oder Maßnahmen nach welchen Maßstäben als persönlich zurechenbare Behinderung der Betriebsratsarbeit zu qualifizieren sind.
Fehlt im Eilverfahren die erforderliche Klarheit oder Dringlichkeit der Darlegung, ist eine Klärung im Wege des Hauptsacheverfahrens geboten; unklare Eilanträge können deshalb abgewiesen werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 BVGa 4/20
Tenor
Die Beschwerde der Betriebsratsvorsitzenden I gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.04.2020 – 1 BVGa 4/20 – wird zurückgewiesen
Rubrum
A.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe (Bl. 107 ff. d. A.). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden I unter Berufung auf § 78 Satz 1 BetrVG im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgten Rechtsschutzziele mit einer Unterlassungsverfügung nicht (mehr) zu erreichen sind.
I. Was den Antrag zu 1. angeht, war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 26.06.2020 nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Betriebsratsvorsitzende I weiterhin dazu drängt, den Vorsitz im Betriebsrat aufzugeben, verbunden mit der Androhung, andernfalls ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einzuleiten. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen benannt, die den Schluss rechtfertigen, der Arbeitgeber übe mehr als drei Monate nach dem Schreiben vom 09.03.2020 unverändert Druck aus, um sie zur Amtsniederlegung zu bewegen, zumal in dem mehrmonatigen Zeitraum bis heute tatsächlich kein Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angestrengt worden ist.
II. Der Antrag zu 2. konnte ebenfalls nicht erfolgreich sein, weil das arbeitgeberseitige Schreiben vom 09.03.2020 in der Vergangenheit bereits an alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder gegangen ist. Sollte damit eine Behinderung der Betriebsratsarbeit verbunden gewesen sein, kann sich daran durch den auf die Zukunft gerichteten Erlass einer einstweiligen Verfügung nichts mehr ändern. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt worden, woraus insoweit auf ein unverändertes Fortwirken einer möglichen Behinderung geschlossen werden könnte.
III. Dem Antrag zu 3. lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, durch welche Art von nach welchen Maßstäben als persönlich einzustufenden Schreiben eine Behinderung der Betriebsratsarbeit einhergehen soll und warum darüber im
(Eil-)Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden werden muss, statt ggfs. in einem Hauptsacheverfahren eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
IV. Hinsichtlich des Antrages zu 4. kann verwiesen werden auf die Ausführungen unter II. der Gründe. Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber weiterhin die Betriebsöffentlichkeit über den Inhalt des Schreibens vom 09.03.2020 informieren und sich gegenüber Abteilungsleitern und Chefärzten in der beschriebenen Art äußern will. Davon abgesehen ist auch nicht dargelegt worden, dass der Betriebsratsvorsitzenden I zu irgendeinem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Gegendarstellung verwehrt worden ist.
V. Angesichts der Ausführungen unter I. – IV. der Gründe war auch der Antrag zu 5. abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.