Beschwerde: Nutzung vorbereiteter Namenslisten bei Einsicht in Bruttolohnlisten zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat verlangte, bei der Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten vorbereitete Namenslisten zum Eintragen von Monatsbeträgen und Stunden verwenden zu dürfen. Streitpunkt war, ob dies einem Kopieren gleichkommt. Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück und bestätigte das Recht des Betriebsrats, zulässige Notizen mit vorbereiteten Namenslisten anzufertigen; ein Anspruch auf Kopien oder vollständiges Abschreiben besteht nicht.
Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers gegen Gewährung der Einsicht mit Verwendung vorbereiteter Namenslisten wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht in Bruttolohn- und Gehaltslisten, jedoch keinen Anspruch auf Aushändigung von Kopien oder auf vollständiges Abschreiben der Unterlagen.
Der Betriebsrat darf aus den Bruttolohn- und Gehaltslisten schriftliche Notizen anfertigen, weil bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern das Zahlenwerk nicht im Gedächtnis behalten werden kann.
Die Verwendung einer vorbereiteten Liste mit den Namen der Arbeitnehmer zum Eintragen maßgeblicher Monatsbeträge und Stundenzahlen stellt noch kein Abschreiben bzw. eine unzulässige Kopie der Listen dar und ist daher zulässig.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur zu erteilen, wenn Anlass zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage oder zur Fortbildung des Rechts besteht; fehlt dieser Anlass, ist die Zulassung zu versagen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 1 BV 8/01
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den am 11.05.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund - 1 BV 8/01 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rubrum
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten berechtigt ist, vorbereitete Namenslisten zu verwenden.
Der Arbeitgeber betreibt mehrere gastronomische Betriebe. In seiner Diskothek B2x I1xxxx werden etwa 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Anwendung.
Die Beteiligten stritten in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht über das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und Gehaltslisten für die Monate September, Oktober und November 2000. In diesem Verfahren schlossen sie am 12.12.2000 folgenden Vergleich:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vorsitzende des Antragstellers spätestens bis zum 22.12.2000 Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer der Beklagten für die Monate September, Oktober und November 2000 in ausgedruckter Form erhalten wird und dass ihm gestattet wird, schriftliche Notizen zu den Bruttolohn- und Gehaltslisten zu machen. Das Einblicksrecht wird für die Dauer von zwei Vormittagen (8.00 Uhr - 12.00 Uhr) gewährt werden.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
Zu dem vereinbarten Termin brachte der Betriebsratsvorsitzende vorbereitete Listen mit den Namen aller Arbeitnehmer mit. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden die Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. den Arbeitgeber zu verpflichten ihm zu gestatteten, aus den zur Einsicht vorgelegten Bruttolohn- und Gehaltslisten schriftliche Notizen in der Weise anzufertigen, dass die für die jeweiligen Beschäftigten maßgebenden Monatsbeträge und ihre jeweilige Stundenzahl in eine vorbereitete Namensliste eingetragen wird.
2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus Ziffer 1) nicht nach kommt, wird ihm ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 DM angedroht.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Betriebsratsvorsitzende sei bei der Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten nicht befugt, vorgefertigte Listen mit den Namen aller Arbeitnehmer zu benutzen. Dies komme der Kopie der Unterlagen gleich. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Listen zur Verfügung zu stellen.
Durch einen am 11.05.2001 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1) des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Arbeitgeber mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Schriftsätze vom 10. und 24.08.2001 Bezug genommen.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund aufzuheben und nach den Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 21.08.2001 Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlichen Antrag zu 1) des Betriebsrats zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zwar umfasst das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und Gehaltslisten weder das Recht, Kopien dieser Listen zur Verfügung gestellt zu bekommen, noch die Befugnis, diese Listen vollständig abzuschreiben. Der Betriebsrat darf sich aber Aufzeichnungen aus den Listen machen, weil es bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern schlechterdings unmöglich ist, das in den Listen enthaltene Zahlenwerk im Gedächtnis zu behalten (BAG vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 - und vom 03.12.1981 - 6 ABR 8/80 -). Die Verwendung einer vorbereiteten Liste mit den Namen aller Arbeitnehmer bedeutet nicht, dass der Betriebsrat die Bruttolohn- und Gehaltslisten vollständig abschreiben will. Die Liste erleichtert lediglich das Anfertigen von - erlaubten - Notizen; die Verwendung einer Namensliste ist daher zulässig (LAG Frankfurt/Main vom 19.10.1989 - 12 TaBV 172/88 -; LAG Hamburg vom 07.08.1996 - 4 TaBV 4/96 -).
Die Kammer hat geprüft, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Es bestand jedoch kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.