Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds: Keine grobe Pflichtverletzung bei Eigeninteresse
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin beantragte den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen angeblich manipulativer Einflussnahme zugunsten eigener Versetzungs-/Einstellungsinteressen. Streitpunkt war, ob darin eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Abs. 1 BetrVG liegt, u.a. im Zusammenhang mit Zustimmungsverweigerungen nach § 99 BetrVG und Äußerungen in der Einigungsstelle. Das LAG wies die Beschwerde zurück, weil greifbare, beweisfähige Tatsachen für eine unlautere Einflussnahme fehlten und der Betroffene an der entscheidenden Abstimmung nicht teilgenommen hatte. Zudem ergab das Einigungsstellenprotokoll lediglich die Wiedergabe der Beschlusslage des Betriebsrats durch den Vertreter, nicht ein persönliches „Junktim“ des Vorsitzenden.
Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Abweisung des Ausschlussantrags nach § 23 Abs. 1 BetrVG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt substantiierten Vortrag zu konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen einer groben Pflichtverletzung voraus.
Nimmt ein von einer personellen Einzelmaßnahme betroffener Betriebsrat an der abschließenden Beratung und Beschlussfassung nicht teil und wird ordnungsgemäß ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 BetrVG herangezogen, kann ihm die in seiner Abwesenheit erfolgte Beschlussfassung grundsätzlich nicht als Pflichtverletzung angelastet werden.
Es ist grundsätzlich zulässig, dass ein auch persönlich betroffener Amtsträger im Vorfeld einer Entscheidung seine Auffassung und Interessen gegenüber Betriebsratsmitgliedern äußert; entscheidend ist die ordnungsgemäße Vermeidung der Mitwirkung an der abschließenden Entscheidung bei rechtlicher Verhinderung.
Das Auftreten des Betriebsratsvorsitzenden als gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats nach § 26 Abs. 2 BetrVG in einem vom Arbeitgeber eingeleiteten Verfahren begründet für sich genommen keine grobe Pflichtverletzung, solange er eine ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlusslage des Gremiums umsetzt.
Für die Bewertung behaupteter Pflichtverletzungen in der Einigungsstelle ist maßgeblich, ob dem Amtsträger persönlich zurechenbares Verhalten feststellbar ist oder lediglich die Wiedergabe einer kollektiven Beschlusslage des Betriebsrats erfolgt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 64/11
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.2011 – 3 BV 64/11 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Arbeitgeberin begehrt den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes P1 aus dem Betriebsrat, dessen Vorsitzender er ist.
Die Arbeitgeberin betreibt am Standort Dortmund einen Betrieb mit ca. 110 Arbeitnehmern, für den der beteiligte siebenköpfige Betriebsrat gewählt worden ist. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit tatsächlich nur Amts- und keine Arbeitstätigkeiten durchgeführt hatte, teilte ihm die Arbeitgeberin nach der Neuwahl am 19.03.2010 mit, es sei beabsichtigt, ihn zukünftig auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einzusetzen.
Im Dezember 2010 schrieb die Arbeitgeberin die Besetzung von insgesamt acht Arbeitsplätzen aus, und zwar für folgende Tätigkeiten:
Zugführer/innen: 4 Arbeitsplätze Mitarbeiter/innen im ServiceCenter
- Zugführer/innen: 4 Arbeitsplätze
- Mitarbeiter/innen im ServiceCenter
(Urlaubs- und Krankheitsvertretung): 3 Arbeitsplätze
Operator: 1 Arbeitsplatz
- Operator: 1 Arbeitsplatz
Auf den Arbeitsplatz eines Zugführers bewarben sich sechs Arbeitnehmer, darunter der Beteiligte P1. Ebenso bewarb sich dieser – jeweils neben drei anderen Mitarbeitern – auf die Stellen "ServiceCenter" und "Operator".
Am 23.02.2011 wurde der Betriebsrat arbeitgeberseits über die Einstellungs- bzw. Versetzungsabsichten unterrichtet und um Zustimmung gebeten – im Falle des Beteiligten P1 für die Position eines Zugführers.
Am 24.02.2011 fand u.a. zu diesen Punkten eine Betriebsratssitzung statt. In dem Zusammenhang hat der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass u.a. der Beteiligte P1 an dem Teil der Sitzung, als es unter den Tagesordnungspunkten 11 bis 13 um die Beratung und Entscheidung über die beantragten personellen Einzelmaßnahmen gegangen sei, nicht teilgenommen habe; stattdessen sei ein Ersatzmitglied geladen worden.
Der Betriebsrat verweigerte u.a. die Zustimmung zur Besetzung der Arbeitsplätze des Operators mit der Bewerberin H2 und der drei Arbeitsplätze im ServiceCenter mit den Bewerberinnen H1, L1 und R1. Zur Begründung führte er im diesbezüglichen Scheiben vom 02.03.2011 u.a. gleichlautend aus:
"Die geplante personelle Maßnahme verstößt gegen ein Gesetz gemäß § 99 II Ziff. 1 BetrVG. Ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer, M2 P1, hat aufgrund der Beendigung der Freistellung nach § 38 I BetrVG einen Rechtsanspruch, die wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche Entwicklung nachzuholen. Dieses Recht aus § 38 I BetrVG beinhaltet einen Rechtsanspruch M2 P1 auf Einstellung in die hier in Rede stehende Stelle einschließlich der dort angebotenen Ausbildung. Wenn nun … diese Stelle erhält, würde damit M2 P1 eben diese Stelle verwehrt. Dieses stellt einen Verstoß gegen § 38 IV BetrVG dar. Gleichzeitig erleidet M2 P1 dadurch einen "sonstigen Nachteil" gemäß § 99 II Ziff. 3 BetrVG.
Eine weitere Rechtsverletzung liegt in der Nichtbeachtung der §§ 37 IV und V BetrVG, da M2 P1 nach Beendigung der Freistellung nur mit den Tätigkeiten der Vergleichsperson D1 W1 beschäftigt werden dürfte. Hierzu bedarf es nach h.M. einer Qualifikation, die der Arbeitgeber zu gewähren hat. Dieses wäre auf der vorliegenden Stelle nebst Ausbildung möglich."
Dem Einsatz des Beteiligten P1 als Zugführer stimmte der Betriebsrat zu.
Ebenfalls am 02.03.2011 fand im Betrieb der Arbeitgeberin unter dem Vorsitz von Herrn D3 eine Einigungsstellensitzung zum Regelungsgegenstand des vom Betriebsrat nicht genehmigten Dienstplans für den Monat März 2011 statt. In der Sitzung, an der der Beteiligte P1 als ein von drei Beisitzern teilnahm, erfolgten ausweislich des Protokolls u.a. folgende Äußerungen:
"Die Beisitzer des Betriebsrats stellten einen eigenen Dienstplan vor, in dem die für das ServiceCenter Night eingeplanten Arbeitnehmer mit anderen Aufgaben betraut werden. Der Plan habe unabhängig von der streitigen Frage den Vorteil, dass andere Arbeitnehmer so von Mehrarbeit entlastet werden und Ruhezeiten eingehalten werden können. Allein deswegen sei der Plan des Betriebsrats bereits vorzugswürdig. Dem Dienstplan der Arbeitgeberin könne man zustimmen, wenn im stationären Bereich für die Ausbildung Urlaubs- und Krankheitsvertretung im SC eine weitere Person eingeplant und die Stelle an Herrn P1 vergeben werde. Hierzu liege ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vor. Herr P1 habe nach Ansicht des Betriebsrats einen Anspruch auf die Fortbildung im ServiceCenter Night."
Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 13.05.2011 eingereichte Kopie (Bl. 51 ff. d. A.).
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte P1 habe maßgeblich zur erfolgten Verweigerung der begehrten Zustimmungen beigetragen. Trotz seines persönlichen Interesses habe er Einfluss auf die Entscheidungen des Betriebsrates genommen. Entsprechendes gelte für die verweigerte Zustimmung zum Dienstplan für den Monat März 2011. In der Einigungsstellensitzung habe er persönlich erklärt, die Zustimmung würde nur erteilt, wenn der Forderung entsprochen werde, ihn auf den Arbeitsplatz im ServiceCenter zu versetzen. Zum Zwecke der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an ihn habe er Beteiligungsrechte des Betriebsrates missbraucht und dadurch zugleich Nachteile für andere Arbeitnehmer billigend in Kauf genommen. Darin lägen grobe Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten, die das Vertrauen in eine ordnungsgemäße zukünftige Amtsführung unwiederbringlich zerstörten.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antragsgegner/Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat des D2 GmbH –Niederlassung Dortmund – auszuschließen.
Der Beteiligte P1 und der Betriebsrat haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Beteiligte P1 hat darauf hingewiesen, dass er Sprachrohr des Betriebsrates sei und selbst keine Beschlüsse durchsetzen könne. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Betriebsrat in seiner Entscheidungsfindung manipuliert.
Der Betriebsrat hat herausgestrichen, die Arbeitgeberin unterscheide nicht zwischen erwünschter Kommunikation und rechtswidriger Einflussnahme. Das Betriebsratsmitglied P1 habe zu keinem Zeitpunkt auf die Willensbildung einen unzulässigen Einfluss genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2011 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin habe schon nicht substantiiert ausgeführt, auf welche Weise der Beteiligte P1 auf die Beschlussfassung des Betriebsrates am 24.02.2011 manipulierend Einfluss genommen haben soll.
Was die Äußerungen in der Einigungsstelle angehe, habe diese der Beteiligte P1, sollten sie von ihm stammen, in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender getätigt.
Dagegen richtet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde.
Sie ist der Meinung, der Beteiligte P1 habe sein Amt missbräuchlich unter grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ausgeübt.
Zunächst habe er anlässlich der Sitzung des Betriebsrates am 24.02.2011 die weiteren Mitglieder dieses Gremiums dahingehend manipulativ beeinflusst, die beantragte Zustimmung für Einstellung/Versetzung verschiedener Mitarbeiter abzulehnen; dabei habe er seine Betriebsratskollegen im Unklaren darüber gelassen, dass Motiv dafür allein sein persönlicher Wunsch gewesen sei, bei allen Ausschreibungen berücksichtigt zu werden.
Aufgrund des Verhaltens sei es erforderlich gewesen, beim Arbeitsgericht in sechs Fällen ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, wobei allein der Beteiligte P1 als Betriebsratsvorsitzender und sein Stellvertreter aufgetreten seien, ohne dass die übrigen Betriebsratsmitglieder damit weiter befasst gewesen seien und ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei.
Schließlich habe der Beteiligte P1 bereits zuvor im Rahmen der Einigungsstellensitzung am 02.03.2011 versucht, den von ihm erhofften persönlichen Vorteil in Form der Zuteilung eines Arbeitsplatzes im ServiceCenter zu erhalten; es sei dort ausschließlich über dessen persönliche Interessen gesprochen worden.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.09.2011 – 3 BV 64/11 – abzuändern und das Betriebsratsmitglied P1 aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Das Betriebsratsmitglied P1 und der Betriebsrat beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat weist darauf hin, dass der Beteiligte P1 die anderen Mitglieder des Betriebsrates zu keiner Zeit über irgendetwas im Unklaren gelassen bzw. manipuliert habe. Es dürfe nicht Argumentation mit Manipulation verwechselt werden. An der Beratung und Beschlussfassung zu den beantragten personellen Einzelmaßnahmen am 24.02.2011 (Tagesordnungspunkte 11 – 13) habe der Beteiligte P1 gar nicht teilgenommen.
Zur Durchführung der Zustimmungsersetzungsverfahren seien die notwendigen Beschlüsse namentlich am 24.03.2011 ordnungsgemäß gefasst worden.
Was das Einigungsstellenverfahren am 02.03.2011 angehe, habe er, der Betriebsrat, den arbeitgeberseits vorgeschlagenen Dienstplan für den Monat März 2011 abgelehnt, weil darin der Einsatz von Arbeitnehmern vorgesehen gewesen sei, deren Einstellungen bzw. Versetzungen man am 24.02.2011 abgelehnt habe. Anderenfalls hätte man sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt.
Der Beteiligte P1 streicht heraus, er habe immer ordnungsgemäß seine Amtspflichten wahrgenommen. Bei den Behauptungen der Arbeitgeberin handele es sich um böswillige Unterstellungen ohne Tatsachengrundlage. Die kritisierten Beschlüsse seien nach vorherigem Austausch der Sachargumente durch ein Kollegialorgan ordnungsgemäß zustande gekommen, ohne dass er, der Beteiligte P1, darauf einen manipulativen Einfluss genommen habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
Denn ihrem über zwei Instanzen sehr umfangreichen Vorbringen lassen sich an keiner Stelle greifbare, dem Beweis zugängliche Tatsachen entnehmen, die es rechtfertigen könnten, das Betriebsratsmitglied P1 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Insoweit folgt die Beschwerdekammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
I. Was den Vorwurf manipulativer Einflussnahme anlässlich der Betriebsratssitzung am 24.02.2011 angeht, ist unstreitig, dass der Beteiligte P1 an der Abstimmung des Betriebsrates über die sechs Arbeitnehmer betreffenden personellen Einzelmaßnahmen gar nicht teilgenommen und stattdessen nach § 25 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß ein Ersatzmitglied berufen worden ist. Dementsprechend kann er für das in seiner Abwesenheit erfolgte Verhandlungsprozedere im Betriebsrat nicht zur Verantwortung gezogen werden; davon abgesehen ist es verwunderlich, wie die Arbeitgeberin angesichts des § 30 Satz 4 BetrVG zu den von ihr geschilderten
Kenntnissen gelangt ist, ohne Diskussion der Hintergründe sei lediglich eine Abstimmung durchgeführt worden.
Soweit im Vorfeld die Materie bereits ohne die Ersatzmitglieder diskutiert worden sein sollte, bleibt die Arbeitgeberin jeglichen konkreten Beleg dafür schuldig, mit welchen unlauteren Mitteln der Beteiligte P1 auf welche Betriebsratsmitglieder eingewirkt haben soll, um deren Abstimmungsverhalten unzulässigerweise zu beeinflussen. Dabei muss im Übrigen berücksichtigt werden, dass es legitim ist, wenn ein auch als Arbeitnehmer von beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen betroffener Amtsträger im Vorfeld seine Meinung und seine Interessen gegenüber Betriebsratskollegen kundtut; er muss sich dann nur – wie hier korrekt geschehen – bei der abschließenden betriebsratsinternen Verhandlung und Entscheidung wegen einer Verhinderung aus rechtlichen Gründen durch das berufene Ersatzmitglied vertreten lassen.
Abschließend hat sich zu diesem Punkt für die Kammer die Frage gestellt, warum die Arbeitgeberin angesichts ihrer vermeintlichen Erkenntnisse überhaupt Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat. Denn sollte die diesbezüglich am 24.02.2011 erfolgte Beschlussfassung des Betriebsrates wegen manipulativer Einflussnahme unwirksam gewesen sein, hätte das zur Folge gehabt, dass nach Ablauf einer Woche die Zustimmung als erteilt gegolten hätte (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
II. Vergleichbare Erwägungen gelten für die Rüge, der Durchführung der Zustimmungsersetzungsverfahren und der anwaltlichen Vertretung lägen keine ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlüsse zugrunde; diese Einwendungen hätten in den gerichtlichen Verfahren mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen geltend gemacht werden können.
Es ist nicht ersichtlich, wodurch der Beteiligte P1 als Betriebsratsvorsitzender, als er als nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gesetzlich berufener Vertreter in von der Arbeitgeberin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren für den Betriebsrat aufgetreten ist, grob seine Amtspflichten verletzt haben soll.
III. Was schließlich dessen Auftreten als vom Betriebsrat bestellter Beisitzer in der Einigungsstellensitzung am 02.03.2011 angeht, ist schon fraglich, ob eine in dieser Funktion begangene Pflichtverletzung überhaupt den Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtfertigen kann. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (05.09.1967 – AP BetrVG § 23 Nr. 8) können nur Verstöße gegen solche Amtspflichten relevant sein, die dem Amtsträger als Mitglied des Betriebsrates obliegen, und zwar gerade in Bezug auf die gesetzlichen Aufgaben dieses Gremiums (vgl. auch Fitting, 26. Aufl., § 23 Rn. 14; GK/Oetker, 9. Aufl., § 23 Rn. 15 .).
Die Frage kann aber unentschieden bleiben, weil sich dem Einigungsstellenprotokoll schon nicht entnehmen lässt, dass die dort festgehaltenen und von der Arbeitgeberin herangezogenen Äußerungen tatsächlich auf ein vom Beteiligten P1 persönlich gefasstes Ansinnen zurückzuführen sind. Im Gegenteil ist dort die Rede davon, dass "die" Beisitzer einen Dienstplan des Betriebsrates vorgestellt haben. Auch als es dann um den Zusammenhang zwischen der Zustimmung zum Dienstplan der Arbeitgeberin und der Besetzung einer Stelle im ServiceCenter mit dem Beteiligten P1 ging, wurde "nur" auf einen betreffenden Beschluss des Betriebsrates und dessen Ansicht hingewiesen. Konsequenterweise erläuterte der Einigungsstellenvorsitzende sodann auch, dass er die Argumente des Betriebsrates (!) nachvollziehen könne.
Damit wird deutlich, dass der Beteiligte P1 – wenn überhaupt – als Sprecher der drei vom Betriebsrat bestellten Beisitzer und zugleich als nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berufener Vertreter eines aus insgesamt sieben demokratisch gewählten Mitgliedern bestehenden Betriebsrates "nur" eine im Beschlusswege zustande gekommene Entscheidung dieses Gremiums in der Einigungsstelle wiedergegeben hat. Eine wie auch immer geartete grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann darin nicht gesehen werden; im Gegenteil hätte sich der Beteiligte P1 gerade dann amtspflichtwidrig verhalten, wenn er die vorgegebene Beschlusslage in der Einigungsstelle nicht authentisch zum Ausdruck gebracht hätte.
Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass alle Beisitzer einschließlich des Beteiligten P1 letztlich dem Dienstplan der Arbeitgeberin zugestimmt haben, nachdem diese betriebsverfassungsgemäß die unverzügliche Einleitung von Verfahren nach § 100 BetrVG in Aussicht gestellt hatte.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.