Beschwerde gegen Einsetzung einer Einigungsstelle zu Sozialplan abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin wendet sich gegen die Bestellung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Sozialplans im Zusammenhang mit Marktöffnungen und zahlreichen Verkaufsstellenschließungen. Streitfrage ist, ob die Einigungsstelle nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. Das Landesarbeitsgericht verneint dies, sieht eine mögliche sozialplanpflichtige Betriebsänderung nach § 111 BetrVG und bestellt den Vorsitzenden sowie je zwei Beisitzer pro Seite.
Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Einsetzung der Einigungsstelle als unbegründet abgewiesen; Vorsitzender bestellt und Beisitzerzahl festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einigungsstelle ist im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.
Die Schließung zahlreicher Verkaufsstellen sowie die parallele Eröffnung neuer Märkte können eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung (Betriebseinschränkung) i.S.v. § 111 BetrVG begründen, sofern ein einheitliches unternehmerisches Konzept nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei einer massenhaften Verringerung von Verkaufsstellen, die eine größere Zahl von Arbeitnehmern betrifft, ist die Annahme einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Der Abschluss und die inhaltliche Gestaltung eines Sozialplans fallen in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte, da diese die lokalen Gegebenheiten kennen und passende Lösungen finden können (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegen, 2 BV 15/09
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.06.2009 – 2 BV 15/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan im Zusammenhang mit der Eröffnung sog. S1-X1-Märkte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Belegschaft der im Bezirk 123 S3 bestehenden Verkaufsstellen, namentlich in Form von Kündigungen, Versetzungen und Stundenreduzierungen, und im Zusammenhang mit der Schließung von Verkaufsstellen mit einem Umsatz von weniger als 20.000,-- € im Monat" wird Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht W1 bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
Gründe
A.
Es wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Tatbestand (I. der Gründe). Von dessen weitergehender Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die zulässige Beschwerde, die sich noch gegen die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan im Zusammenhang mit der Eröffnung sogenannter S1 X1 Märkte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Belegschaft der im Bezirk 123, S3, bestehenden Verkaufsstellen, namentlich in Form von Kündigungen, Versetzungen und Stundenreduzierungen, und im Zusammenhang mit der Schließung von Verkaufsstellen mit einem Umsatz von weniger als 20.000,-- € im Monat" richtet, ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht gegeben sind.
Offensichtlich unzuständig im Sinne der genannten Norm ist eine Einigungsstelle allgemein immer nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. z.B. LAG Hamm, 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637; 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14; 11.12.2006 - 13 TaBV 96/06; 20.03.2009 - 10 TaBV 17/09; 18.12.2009 – 13 TaBV 52/09; GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 8 m.w.N.).
Davon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden.
I.
Denn wie das Landesarbeitsgericht Baden–Württemberg in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 (8 TaBV 4/09) zutreffend festgestellt hat, kann hier die Konstellation einer (auch sozialplanpflichtigen) Betriebsänderung in Gestalt einer Betriebseinschränkung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gegeben sein. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Schließung von annähernd 1.000 Verkaufsstellen im Zeitraum von Mai 2008 bis August 2009 auf eine einheitliche unternehmerische Planung zurückzuführen ist. Im Übrigen deutet die Paralleleröffnung von S1 X1-Märkten in verschiedenen Bezirken, wie hier in K3, auf ein einheitlich entwickeltes Konzept hin, Verkaufsstellen zu Gunsten neuer X1-Märkte zu schließen bzw. umzustrukturieren (vgl. LAG Hamm, 30.03.2010 – 13 TaBVGa 8/10).
Bei einer Verringerung der Verkaufsstellen von 10.272 (Mai 2008) auf 9.327 (August 2009), also um fast 10 %, wovon eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung gegeben ist (vgl. auch LAG Hamm, 08.03.2010 – 10 TaBV 1/10).
II.
Wie das LAG Baden-Württemberg (a.a.O.) ebenfalls zutreffend festgestellt hat, fällt der mögliche Abschluss eines Sozialplans, der gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern soll, in die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte, weil diese mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten besser vertraut und daher eher in der Lage sind, sachgerechte, passgenaue Lösungen zu finden (zuletzt BAG, 03.05.2006 – 1 ABR 15/05 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 29).