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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 6/09·08.03.2009

Beschwerde des Betriebsrats gegen Bildung einer Einigungsstelle zurückgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsänderung/SozialplanAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat beantragte die Bildung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans; das Arbeitsgericht wies den Antrag wegen offensichtlicher Unzuständigkeit (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG) ab. Das LAG Hamm hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen und schließt sich den Gründen der Vorinstanz an. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die Arbeitgeberin bereits vor Konstituierung des Betriebsrats die Betriebsstilllegung und Kündigungen weitgehend umgesetzt hatte.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung des Antrags auf Bildung einer Einigungsstelle wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei offenkundiger Unzuständigkeit ist ein Beschwerdeverfahren gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG zurückzuweisen; eine eingehende Sachzuständigkeitsprüfung entfällt, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich ist.

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Ein Antrag des Betriebsrats auf Bildung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans kann unzulässig oder unbegründet sein, wenn der Arbeitgeber bereits vor Konstituierung des Betriebsrats konkrete Maßnahmen zur Betriebsänderung (z. B. Kündigungen, Vertragsbeendigungen, Betriebsschließung) umgesetzt hat.

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Die bloße Berufung des Betriebsrats auf eine arbeitgeberseitige Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang begründet keinen Anspruch auf Bildung einer Einigungsstelle, wenn der Arbeitgeber zugleich für den Fall des Ausbleibens eines Übergangs eine Betriebsstilllegung ankündigt und entsprechend handelt.

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Die Beschwerdeinstanz darf sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz beziehen und nur ergänzende Feststellungen treffen.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG§ 111 BetrVG§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 613a Abs. 5 BGB§ 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hamm, 1 BV 20/08

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.01.2009 - 1 BV 20/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

A.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

B.

5

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht nämlich den Antrag des Betriebsrates, gerichtet auf die Bildung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplanes, wegen offensichtlicher Unzuständigkeit (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG) abgewiesen.

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In dem Zusammenhang folgt die Beschwerdekammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

8

Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

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Soweit sich der Betriebsrat tragend auf das arbeitgeberseitige Schreiben vom 25.09.2008 mit der "Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB" beruft, übersieht er dabei, dass die Arbeitgeberin darin "für den Fall, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt", von einer Betriebsstilllegung zum 31.12.2008 ausgeht. In Vollzug einer solchen Betriebsänderung (§ 111 S.3 Nr. 1 BetrVG) hat sie dann auch konsequenterweise ebenfalls am 25.09.2008 allen Arbeitnehmern fristgerechte, betriebsbedingte Kündigungen erklärt. Knapp zwei Monate später am 24.11.2008 sprach sie dann für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigungen erneut allen Beschäftigten einschränkungslos betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus.

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Zuvor hatte sie bereits am 25./29.09.2008 alle Verträge gegenüber der V1 AG und der S3 D4 GmbH gekündigt – mit der Folge einer Beendigung aller Vertragsbeziehungen zum 31.12.2008. Konsequenterweise wurden dann auch ab Mitte November 2008 keine Werkstatttermine für den Zeitraum ab dem 15.12.2008 mehr vergeben, sodass die Werkstatt Mitte Dezember 2008 geschlossen wurde und anschließend nur noch Aufräum- und Abwicklungsarbeiten verrichtet wurden.

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Aus alledem wird deutlich, dass die Arbeitgeberin schon lange vor der Konstituierung des Betriebsrates am 12.12.2008 den Plan gefasst und auch schon größtenteils realisiert hatte, den Betrieb in W1 zum Ende des Jahres 2008 zu schließen.