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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 60/04·25.11.2004

Betriebsvereinbarung: Unwirksame Verpflichtung zur Tarifbindung im Arbeitgeberverband

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat verlangte, die Arbeitgeberin müsse während der Laufzeit einer Zukunftssicherungs-Betriebsvereinbarung tarifgebundenes Verbandsmitglied bleiben und dürfe nicht in eine OT-Mitgliedschaft wechseln. Das LAG Hamm änderte den erstinstanzlich stattgebenden Beschluss ab und wies den Antrag ab. Die Klausel zur Verbandsmitgliedschaft sei nichtig, weil zentrale Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Vergütung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG (Tarifvorbehalt) nichtig seien. Die Teilnichtigkeit erfasse wegen fehlender in sich geschlossener Restregelung die gesamte Betriebsvereinbarung; Vertrauensschutz greife nicht.

Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin erfolgreich; Antrag auf Verpflichtung zur ordentlichen Verbandsmitgliedschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regelungen einer Betriebsvereinbarung über materielle Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, sind wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

2

Der Betriebsrat hat keine Normsetzungskompetenz zur Festlegung der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, soweit diese tarifvertraglich vorgegeben ist; mitbestimmungsfähig ist insoweit grundsätzlich nur die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des tariflichen Rahmens.

3

Eine Betriebsvereinbarung, die Arbeitszeitverlängerungen oder Arbeitsleistungen ohne die tariflich geschuldete Vergütung vorsieht, verstößt gegen tarifliche Entgeltregelungen und ist insoweit unwirksam.

4

Sind wesentliche Kernregelungen einer Betriebsvereinbarung nichtig und bildet der verbleibende Teil ohne sie keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung, führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung.

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Vertrauensgesichtspunkte rechtfertigen einen für die Zukunft geltend gemachten Anspruch aus einer nichtigen Betriebsvereinbarung nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine bewusst praktizierte Umsetzung trotz erkannter Unwirksamkeit.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 3 BetrVG§ 87 BetrVG§ 2 BetrVG§ 111, 112a BetrVG§ 21a BetrVG 1972§ 77 BetrVG 1972

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hagen, 1 BV 63/03

Tenor

Berichtigt durch anliegenden Beschluss vom 24.02.2005

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.03.2004 - 1 BV 63/03 - abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, zumindest für die Laufzeit einer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung tarifgebundenes Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband zu bleiben.

4

Die Arbeitgeberin, bei ca. 130 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt einen Betrieb im Galvanikbereich, der in den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifwerks der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens fällt.

5

Am 12.11.1999 schloss der Betriebsrat, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, mit der Arbeitgeberin, die zum damaligen Zeitpunkt als ordentliches, tarifgebundenes Mitglied

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dem zuständigen Märkischen Arbeitgeberverband e.V. angehörte, eine Betriebsvereinbarung "Zukunftssicherung Z1xxxxx" (im Folgenden kurz: B6), die auszugsweise wie folgt lautet:

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" 1. Sicherung des Produktionsstandortes

8

Diese Betriebsvereinbarung wird aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen zur Sicherung und zum Erhalt der Firma Z1xxxxx G1xxxxxx GmbH & Co. KG sowie deren Arbeitsplätze abgeschlossen.

9

2. Geltungsbereich

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Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle voll- und teilzeitig beschäftigten Arbeitnehmer der Firma Z1xxxxx.

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3. Gegenstand

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Diese Betriebsvereinbarung regelt die wöchentliche Arbeitszeit (z.Zt. 35 – 40 Stunden) der unter § 2 fallenden Arbeitnehmer.

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4. Betriebsbedingte Kündigungen

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Die Firma wird für die Dauer der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichten, es sei denn, derzeit nicht vorhersehbare Ereignisse machten infolge Betriebsänderungen gem. §§ 111, 112 a BetrVG Entlassungen von Arbeitnehmern in den gesetzlichen Größenordnungen erforderlich.

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5. Vier-Schichtsystem

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Um in der Produktion eine Betriebsnutzung von 18 Schichten pro Woche (von Monatag 06:00 bis Sonntag 06.00 Uhr) sicherzustellen, vereinbaren die Betriebsparteien die Fortführung einer 4.Schicht. Die jeweilige Einteilung sowie die Lage der Arbeitszeit werden durch einen Schichtplan geregelt, der Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung wird. Der Schichtplan soll das ganze Jahr umfassen und auch die Lage des Haupturlaubes im Sommer regeln.

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Das im 4-Wochenzeitraum anfallende Regelarbeitszeitvolumen von derzeit 144 Stunden wird in 3 Wochen an den Werktagen von Montag bis Samstag in Schichten von jeweils 8 Stunden mehrarbeitsstundenzuschlagsfrei geleistet. Im 4 Wochenzeitraum ist eine Woche arbeitsfrei. Soweit im Schichtbetrieb gearbeitet wird, findet ein wöchentlicher Schichtwechsel durch zwei bzw. drei Schichten statt. Für den Zeitraum von 8 Wochen ändert sich in den Sommermonaten (Schulferien + 2 Wochen) die Arbeitsweise auf 3-schichtig, in der Zeit von Montag bis Freitag. Aus organisatorischen und planerischen Gründen können in diesem Zeitraum im Jahresschichtplan lediglich variable Schichten ausgewiesen werden. Jeweils 50 % der im 4-Schichtmodell arbeitenden Mitarbeiter/innen müssen pro Urlaubsblock ihren Hauptjahresurlaub nehmen.

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7. Dauer und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit

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Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Mitarbeiter/innen die im 4-Schichtmodell arbeiten (s.Pkt. 5) ab dem 01.01.2000 sechsunddreißig Stunden. Hiervon werden , bei denen im Schichtsystem arbeitenden Mitarbeiter, im Durchschnitt 36 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die 4 zusätzlich pro Woche zu leistenden Stunden in den Urlaubsblöcken werden tariflich vergütet. Für Mitarbeiter die außerhalb des 4-Schichtmodelles arbeiten, gilt die in Pkt. 8 näher erläuterte Sonderregelung.

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8. Belegschaftsmitglieder außerhalb des 4-Schichtmodells

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Für Lohnempfänger und Angestellte die außerhalb des 4-Schichtmodelles arbeiten, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37 Stunden. Wobei die Stunden von 35 auf 37 Stunden pro Woche nicht vergütet werden. Bei Mitarbeitern mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beträgt der Divisor zur Errechnung des Entgeltes nicht 35 Stunden sondern 37 Stunden.

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10. Urlaubsanspruch

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In Abänderung der 1. Ergänzung zur Betriebsvereinbarung vom 05.11.1994 wird der Tarifurlaubsanspruch für Mitarbeiter/innen im 4-Schichtmodell wieder auf den tariflichen Anspruch von 30 Urlaubstagen angepaßt. Die Mitarbeiter aus dem Produktionsbereich Materialwirtschaft (1 bis 3-schichtige Arbeitsweise) müssen ihren Hauptjahresurlaub von 4 Wochen in den beiden Urlaubsblöcken wie im 4-Schichtmodell (Pkt. 5) nehmen.

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11. Vergütung

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Die angefallenen Schichtzulagen (Spät-/Nachtschicht) für alle geleisteten Stunden werden zeitnah vergütet. Eine Vergütung der zusätzlich über 35 Stunden bis 36 Stunden oder 37 Stunden pro Woche geleisteten Stunden erfolgt nicht.

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12. Investitionszusage

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Die Firma Z1xxxxx erklärt sich bereit, 1/3 der durch diese Betriebsvereinbarung eingesparten Summe zum Erhalt des Produktionsstandortes im Werk W1xxxx zu investieren.

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13. Festschreibung der Beschäftigtenzahl

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Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass eine Beschäftigtenzahl von 140 Mitarbeitern nicht unterschritten werden sollte, es sei denn, derzeit nicht vorhersehbare Ereignisse machten infolge Betriebsänderungen gem. §§ 111, 112a BetrVG Entlassungen von Arbeitnehmern in den gesetzlichen Größenordnungen erforderlich.

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16. Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

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Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung Mitglied im Arbeitgeberverband zu bleiben.

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17. Dauer der Betriebsvereinbarung

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Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2000 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2004. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Quartalsende, jedoch frühestens zum 31.12.2004, gekündigt werden. Eine Nachwirkung für diese Betriebsvereinbarung besteht nicht."

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Mit Wirkung ab 24.10.2003 nahm die Arbeitgeberin die auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bestehende Möglichkeit wahr und wechselte im Arbeitgeberverband von einer ordentlichen in eine sogenannte OT-Mitgliedschaft, also ohne Tarifbindung.

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Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin sei für die Dauer der geschlossenen B6 – sie ist zwischenzeitlich zum 31.12.2004 gekündigt worden – gemäß deren Nr. 16 verpflichtet, ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten.

39

Der Betriebsrat hat beantragt,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung "Zukunftssicherung Z1xxxxx" vom 12.11.1999 ordentliches Mitglied im Märkischen Arbeitgeberverband e.V. in Hagen zu sein.

41

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

43

Sie hat gemeint, sie sei nach wie vor Mitglied im Arbeitgeberverband und komme damit ihrer Verpflichtung aus Nr. 16 B6 in ausreichendem Umfang nach.

44

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2004 dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Nr. 16 B6 beinhalte die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die ordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wort "bleiben", das sprachlich nichts anderes bedeute als das Festhalten am Status quo. Entsprechendes leite sich aus anderen Bestandssicherungsklauseln, z.B. in Nr. 4 und Nr. 13 B6, ab. Wegen der vertraglich eingegangenen Verpflichtung liege auch kein Verstoß gegen die (negative) Koalitionsfreiheit vor.

45

Gegen diesen ihr am 13.05.2004 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 28.05.2004 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.08.2004 – am 09.08.2004 begründet.

46

Die Arbeitgeberin ist der Meinung, die B6 sei insgesamt wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, weil sie Regelungen zu Gegenständen enthalte, die den Tarifvertragsparteien vorbehalten seien. Dies gelte für die Bestimmungen zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (Nr. 7 und 8 B6) mit direkten Auswirkungen auf Nr. 5 B6 sowie für die Vergütungsregelungen in Nr. 8 und Nr. 11 B6. Auch die Urlaubsregelung in Nr. 10 B6 sei unwirksam.

47

Die daraus resultierende Teilnichtigkeit in wesentlichen Bereichen führe zur Gesamtnichtigkeit der B6 einschließlich der Regelung unter Nr. 16. – Abgesehen davon könne die genannte Bestimmung auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie einen Wechsel zur OT-Mitgliedschaft verbiete.

48

Die Arbeitgeberin beantragt,

49

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.03.2004 – 1 B6 63/03 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

50

Der Betriebsrat beantragt,

51

die Beschwerde zurückzuweisen.

52

Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe Nr. 16 B6 mit dem dort verwandten Verb "bleiben" zutreffend ausgelegt. Sollte man namentlich angesichts der Regelungen zur Nichtvergütung bestimmter Arbeitsleistungen zu einer Gesamtnichtigkeit der B6 kommen, wäre letztlich nach geschaffenen Vertrauenstatbeständen zu fragen.

53

II.

54

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

55

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung "Zukunftssicherung Z1xxxxx" vom 12.11.1999 ordentliches Mitglied im Märkischen Arbeitgeberverband e.V. bleibt. Die insoweit einschlägige Bestimmung der Nr. 16 B6 ist nämlich nichtig, so dass es auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Auslegungsfrage nicht (mehr) ankommt.

56

Nach allgemeiner Auffassung (z.B. BAG AP Nr. 1 zu § 21 a BetrVG 1972; AP Nr. 8, 10 und 12 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt; Fitting, 22. Aufl., § 77 Rdn. 97; GK-BetrVG/Kreutz, Band II, 7. Aufl., § 77 Rdn. 123; von Hoyningen-Huene, DB 1984, Beilage 1, S. 1, 4) sind Regelungen in Betriebsvereinbarungen, die entgegen der Bestimmung des § 77 Abs. 3 BetrVG bestimmte materielle Arbeitsbedingungen zum Gegenstand haben und damit gegen die Normsetzungsprägorative der Tarifvertragsparteien verstoßen, nichtig (vgl. § 134 BGB).

57

Die Voraussetzungen sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht erfüllt.

58

So haben die Betriebspartner in der B6 vom 12.11.1999 nach einer einleitenden Regelung in Nr. 3 B6 unter Nr. 7 und 8 B6 Bestimmungen zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb und außerhalb eines 4-Schichtmodells getroffen, die mit § 3 des einschlägigen Manteltarifvertrages in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden kurz: MTV) nicht in Einklang stehen.

59

Nach § 3 Nr. 1 MTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden; sie ist unter Einhaltung der Grenze von 18 % für einzelne Beschäftigte bis zu 40 Stunden verlängerbar, wenn diese zustimmen. Dem Betriebsrat ist in diesem Zusammenhang "nur" vierteljährlich mitzuteilen, für welchen Arbeitnehmer verlängerte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten gelten. Aus diesem Regelungszusammenhang wird bereits deutlich, dass dem Betriebsrat bei der Frage der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit keine Normkompetenz zukommt (vgl. allgemein z.B. BAG AP Nr. 108 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting, a.a.O., § 87 Rdn. 102 ff.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rdn. 74). Dementsprechend war der antragstellende Betriebsrat nicht befugt, für Mitarbeiter im 4-Schichtmodell in Nr. 7 B6 ab dem 01.01.2000 die 36-Stunden-Woche und für alle anderen Mitarbeiter in Nr. 8 B6 die 37-Stunden-Woche zu vereinbaren. Auf der Basis von § 4 MTV i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stand es ihm "lediglich" zu, verbindliche Regelungen für die Verteilung der anderweitig vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu treffen.

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Die Rechtsunwirksamkeit der Nr. 7 und 8 B6 hat wiederum zur Folge, dass das in Nr. 5 B6 vereinbarte 4-Schichtmodell ohne Verstoß gegen die Regelung in § 4 Nr. 4 MTV nicht praktikabel ist; danach dürfen nämlich im Rahmen des Zeitausgleichs nicht mehr als fünf Tage zusammengefasst werden.

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Ebenso unwirksam sind die Regelungen in Nr. 8 B6 und Nr. 11 B6, wonach die über 35 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Stunden unvergütet bleiben sollen. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 MTV, wonach jeder Beschäftigte einen Anspruch auf eine seiner tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprechende Bezahlung hat.

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Ob daneben auch Nr. 10 B6 rechtsunwirksam ist, kann offen bleiben. Denn die bereits dar-gestellte Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Betriebsvereinbarung führt zur deren Ge-samtnichtigkeit, weil der verbleibende wirksame Teil, namentlich die in Nr. 16 B6 getroffene Absprache, ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. zuletzt z.B. BAG AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Fitting, a.a.O., § 77 Rdn. 32 und 103; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 77 Rdn. 61).

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Nach Nr. 1 B6 sollten der Firmenbestand sowie die Arbeitsplätze erhalten und gesichert werden. Dafür war der mit der Stundenaufstockung ohne entsprechende Vergütung verbun-dene Einspareffekt entscheidend, wie nicht zuletzt auch die Regelung in Nr. 12 B6 zeigt, wonach ein Drittel der eingesparten Summe zum Erhalt des Produktionsstandortes zu inves-tieren war. Als eine Art der Gegenleistung wurde ein grundsätzlicher Verzicht auf betriebs-bedingte Kündigungen (Nr. 4 B6) und die Festschreibung einer bestimmten Beschäftigten-zahl (Nr. 13 B6) vereinbart – und nicht zuletzt der Verbleib der Arbeitgeberin im Arbeitge-berverband (Nr. 16 B6). Aus diesem Beziehungsgeflecht wird deutlich, dass die isolierte Aufrechterhaltung der Bestimmung der Nr. 16 B6 unter gleichzeitigem Wegfall der wesentli-chen materiellen Bestimmungen zur Dauer und Vergütung der Arbeitszeit zu keiner sinnvollen und in sich geschlossenen Regelung mehr führen würde. Vor dem Hintergrund ist auch die Nr. 16 B6 nichtig.

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Vertrauensgesichtspunkte können vorliegend den vom Betriebsrat für die Zukunft geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht rechtfertigen, weil schon keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Arbeitgeberin in Kenntnis der festgestellten Nichtigkeit wesentlicher Regelungen der Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit nach den unter dem 12.11.1999 getroffenen Abreden gerichtet hat (vgl. Fitting, a.a.O., § 77 Rdn. 107; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 77 Rdn. 125).

65

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

66

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

67

Dr. Müller Spruch Linnemann

68

/Bu

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hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

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ohne mündliche Anhörung am 24.02.2005

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durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller

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beschlossen:

73

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2004

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wird dahingehend berichtigt, dass die Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlaut hat:

75

Gegen diesen Beschluss ist für die Arbeitgeberin ein Rechtsmittel nicht gegeben.

76

Gegen diesen Beschluss ist für den Betriebsrat mangels ausdrücklicher Zulassung die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 ArbGG.

77

Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr.: (0361) 2636-2000 anzufechten, wird der Betriebsrat auf die Anforderungen des § 92 a ArbGG verwiesen.

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Wegen einer offenbaren Unrichtigkeit war die Rechtsmittelbelehrung wie geschehen zu berichtigen (§ 319 ZPO).

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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Dr. Müller

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/Bu.