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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 52/08·28.06.2009

Fortbestand des Betriebsratsmandats nach Betriebsübergang durch Neuwahl verneint

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsratswahlAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat eines Baumarktes begehrte die Feststellung, sein Mandat bestehe nach einem Betriebsübergang weiterhin. Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab und wies die Anträge ab, weil am 13.06.2008 eine nicht angefochtene Neuwahl des Regionalbetriebsrats Nord stattgefunden habe, die den Markt mit erfasst. Die Wirksamkeit des Zuordnungs-Tarifvertrags ließ das Gericht offen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Feststellungs- und Unterlassungsanträge des Betriebsrats abgewiesen; Mandat durch wirksame Neuwahl des Regionalbetriebsrats beendet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein bestehendes Betriebsratsmandat erlischt, wenn infolge einer rechtmäßigen Neuwahl eines übergeordneten Betriebsratsorgans der betroffene Betriebsteil diesem Organ zugeordnet wird und damit dessen Mitbestimmungsbefugnisse wahrgenommen werden (§ 21 Satz 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

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Eine Wahl ist nur dann als nichtig zu betrachten, wenn grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vorliegen, die so gravierend sind, dass der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl entfallen ist.

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Ist eine Neuwahl weder fristgerecht angefochten noch als nichtig festgestellt, kann daraus bereits ein Mandatsverlust des bisherigen Betriebsrats resultieren, ohne dass die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Zuordnungsregelung abschließend zu entscheiden wäre.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen besonderer rechtlicher Grundsatzfragen voraus; fehlt es daran, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F.§ 3 Abs. 4 BetrVG n.F.§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 2, 21 Abs. 5 BetrVG§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Detmold, 3 BV 72/07

Tenor

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats Nord wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.04.2008 – 3 BV 72/07 – abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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A.

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Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen des Betriebsrates.

4

Antragsteller ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat eines Baumarktes in D1, der ehemals eine Betriebsstätte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG war. Im Baumarkt sind derzeit ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt.

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Mit Wirkung zum 01.09.2007 wurde er neben weiteren 133 Baumärkten, von denen 124 über örtliche Betriebsräte verfügten, durch einen kartellrechtlich genehmigten Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16.05.2007 auf die Arbeitgeberin übertragen.

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Bei der Arbeitgeberin waren aufgrund eines durch Zustimmung vom 05.01.2000 ministeriell genehmigten Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vom 10.09.1999 (ZuordnungsTV 1999) nebst Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 vier Regionalbetriebsräte gebildet, und zwar Nord, Ost, Süd I und Süd II mit zuletzt insgesamt 76 Betriebsratsmitgliedern. Nach § 3 ZuordnungsTV 1999 sollte die Aufteilung auch für als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätten gelten, die während der Laufzeit des Vertrages übernommen werden.

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Nachdem bei den Betriebsstätten der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG bereits zum 01.04.2007 eine Spaltung zwischen den geführten Bau- und Verbrauchermärkten stattgefunden hatte, wurde den Baumärkten mit E-Mail vom 21./30.03.2007 mitgeteilt, dass die disziplinarische Verantwortung für Einstellungen und Entlassungen ab 01.04.2007 nicht mehr bei dem jeweiligen Geschäftsleiter des Marktes liege, sondern von dem jeweils zuständigen regionalen Verkaufsleiter Baumarkt übernommen werde.

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Mit Schreiben vom 30.08.2007 wurden die Mitarbeiter sämtlicher Baumärkte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG über den Betriebsübergang zum 01.09.2007 unterrichtet. In Ziffer 5. des Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass der im Baumarkt gewählte Betriebsrat nach dem Betriebsübergang für die Mitbestimmungsrechte nicht mehr zuständig sei, sondern der bei der Arbeitgeberin jeweils zuständige Regionalbetriebsrat.

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Bereits mit einer Tarifschnellinformation der Gewerkschaft ver.di vom 04.06.2007 waren die Betriebsräte der einzelnen Baumärkte darüber informiert worden, dass aufgrund der rechtlichen Bedingungen die bestehenden Betriebsräte in den M4-Baumärkten mit dem Betriebsübergang nicht mehr fortbestünden, sondern es in jedem Baumarkt eine zusätzliche Vertretung der Arbeitnehmer/innen geben werde.

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Angesichts der vorgenommenen Zusammenführung schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG" vom 06./18.08.2007 nebst zwei Protokollnotizen, der zur Gewährleistung einer besseren Kommunikation zwischen den Baumärkten und den bei der Arbeitgeberin gebildeten Regionalbetriebsräten in allen Filialen die Wahl von zusätzlichen Vertrauensleuten vorsah.

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Am 03./04.09.2007 gab die Arbeitgeberin ihre neue Personalführungsstruktur bekannt, wonach die Personalverantwortung im Sinne der §§ 99, 102 BetrVG künftig durch die zentrale Personalverwaltung wahrgenommen werden sollte. Die örtlichen Leitungsaufgaben sollten weiter dem jeweiligen Marktleiter obliegen, darunter die Erstellung der Dienst- und Schichtpläne, die konkreten Vertretungs- und Pausenregelungen sowie die Urlaubsplanung. Eine gleichlautende Mitteilung ging am 11.10.2007 nochmals an alle Marktleiter der ehemaligen M4-Baumärkte.

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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei auch weiterhin über den 31.08.2007 hinaus im Amt und nehme für den Baumarkt D1 die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, weil der ZuordnungsTV 1999 nicht wirksam bzw. nicht anwendbar sei. In jedem Falle stehe die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrVG einem Untergang seines Mandats zum 01.09.2007 entgegen. Wenn überhaupt, könne sein Amt erst mit der nächsten Betriebsratswahl erlöschen. Ein Eingriff in die Amtszeit demokratisch legitimierter Vertretungsorgane sei nicht möglich, auch nicht durch Tarifvertrag.

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Bei dem Baumarkt in D1 handele es sich im Übrigen um einen eigenständigen Betrieb. Die Leitungsfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten würden weiterhin vom Marktleiter wahrgenommen. Ihm obliege die örtliche Personalplanung, die Arbeitszeit- und Urlaubsplanung. Der Marktleiter entscheide auch über Versetzungen und Umsetzungen und erteile Abmahnungen. Im Übrigen greife § 4 Abs. 1 BetrVG ein; der Baumarkt gelte aufgrund der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb in K1 als selbstständiger Betrieb.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des Baumarktes D1, C1-L1-R1 12, 12345 D1, auf die Antragsgegnerin per 01.09.2007 fortbesteht,

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2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, den Betriebsrat in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den Arbeitnehmern des Baumarktes D1 behauptet wird, der Betriebsrat bestehe nicht mehr.

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Die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat Nord haben beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

19

Sie haben die Auffassung vertreten, der antragstellende Betriebsrat sei mit dem Erwerb des Baumarktes D1 durch die Arbeitgeberin kraft unmittelbar wirkender Zuordnung des Betriebes aufgrund der geschlossenen Tarifverträge untergegangen. Spätestens zum 01.09.2007 sei infolge der Übertragung der Leitungsmacht vom Marktleiter auf die zentrale Personalabteilung in K1 das Amt des Betriebsrats erloschen, der B3 D1 sei als Betriebsteil in den Regionalbetrieb Nord eingegliedert worden. Das betriebsverfassungsrechtliche Mandat werde seit dem 01.09.2007 von dem 21 Mitglieder umfassenden Regionalbetriebsrat Nord wahrgenommen.

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Durch Beschluss vom 03.04.2008 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrates stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des ZuordnungsTV 1999 nicht geeignet seien, die betriebsverfassungsrechtlichen Folgen der Übernahme der Baumärkte durch die Arbeitgeberin wirksam zu regeln. Namentlich § 3 des Tarifvertrages sei rechtswidrig und damit nichtig, weil den nach dessen Abschluss hinzugekommenen Belegschaften das gesetzlich vorgesehene rechtliche Gehör verwehrt worden sei.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat, der am 13.06.2008 in einer nicht angefochtenen Wahl neu gewählt wurde und nunmehr 31 Mitglieder umfasst, mit ihren Beschwerden.

22

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragen sie,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.04.2008 – 3 BV 72/07 – abzuändern und die Anträge abzuweisen.

24

Ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags beantragt der Betriebsrat,

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die Beschwerden zurückzuweisen.

26

Wegen des weiteren sehr umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

27

B.

28

Die zulässigen Beschwerden der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats Nord sind begründet, weil das Mandat des Betriebsrates für den Baumarkt in D1 nicht (mehr) fortbesteht.

29

In dem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der ZuordnungsTV 1999 wirksam ist und die zum 01.09.2007 erfolgte Übernahme des Baumarktes durch die Arbeitgeberin mit den entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Folgen erfasst hat.

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Denn ein Mandatsverlust des antragstellenden Betriebsrates ist in jedem Fall dadurch eingetreten, dass am 13.06.2008 eine Neuwahl des Regionalbetriebsrates Nord erfolgt ist und davon auch der Baumarkt in D1 erfasst wurde (§ 21 Satz 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Die Wahl ist weder innerhalb des zeitlichen Grenzen des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten worden noch ist sie nichtig.

31

Vom gesetzlichen Ausnahmefall einer Nichtigkeit kann nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 19.11.2003 – 7 ABR 24 und 25/03 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54, 55) nämlich nur ausgegangen werden bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.

32

Dazu ist hier im Hinblick auf die Wahl am 13.06.2008 nichts substantiiert vorgetragen worden. Der bundesweit in zahlreichen Beschlussverfahren mit jeweils mehreren 100 Seiten ausgetragene Streit um die Maßgeblichkeit der Regelungen des ZuordnungsTV 1999 kann angesichts der wechselseitig vorgebrachten Argumente und unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls nicht dazu führen, die auf dieser Grundlage erfolgte Neuwahl des Regionalbetriebsrates Nord als evident unwirksam einzustufen.

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.