Seminarkosten: Freistellung nach § 40 BetrVG scheitert an Beschluss- und Kostenvortrag
KI-Zusammenfassung
Ein Betriebsratsmitglied verlangte die Freistellung von Kosten eines zweiwöchigen IG-Metall-Seminars nach vorherigem Betriebsratsbeschluss. Streitig waren u.a. ordnungsgemäßer Entsendungsbeschluss, Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG sowie die Darlegung der (Selbst‑)Kosten. Das LAG wies die Beschwerde zurück, weil ein substantiierter Vortrag zur wirksamen Beschlussfassung fehlte und zudem weder die Abgrenzung zum bereits besuchten Grundlagenseminar noch die konkrete Kostenkalkulation ausreichend dargelegt wurde. Ein nachträglicher Entsendungs-/Kostentragungsbeschluss könne den Mangel nicht heilen.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; der Antrag auf Freistellung von Seminarkosten mangels substantiierten Vortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kostentragung/Freistellung für eine Schulung setzt einen vor der Teilnahme wirksam gefassten Entsendungsbeschluss des Betriebsrats voraus, der unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben zustande gekommen ist.
Ein nach Besuch der Schulungsveranstaltung gefasster (Nachtrags-)Entsendungsbeschluss ist rechtlich unbeachtlich, weil die bei der Entsendung gebotene Berücksichtigung betrieblicher Belange des Arbeitgebers nur vor der Freistellung und Kostenverursachung möglich ist.
Auch im Beschlussverfahren nach § 83 ArbGG trifft den Antragsteller eine Mitwirkungslast; er hat insbesondere solche Tatsachen substantiiert vorzutragen, zu deren Aufklärung er aufgrund Sachnähe am ehesten beitragen kann.
Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (weiteren) Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist bei vorausgegangener Grundlagenschulung der Inhalt beider Veranstaltungen so darzustellen, dass Überschneidungen und zusätzlicher Schulungsbedarf nachvollziehbar überprüft werden können.
Verlangt der Betriebsrat bei gewerkschaftlichen Bildungsträgern Kostenerstattung, sind die tatsächlich schulungsbedingt entstandenen Selbstkosten nachvollziehbar nachzuweisen; eine lediglich allgemeine Bestätigung des Kalkulationssystems ersetzt nicht die konkrete Herleitung der für die betreffende Schulungsperiode abgerechneten Tagessätze und Nebenpositionen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 1 BV 25/04
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxxx und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.01.2005 - 1 BV 25/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Kosten für eine Schulungsveranstaltung.
Das antragstellende Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx gehört erstmals seit April 2002 dem im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden, 5-köpfigen Betriebsrat an; seit dem Jahr 2003 ist er stellvertretender Vorsitzender.
In einer Sitzung am 24.04.2003 fasste der Betriebsrat "mit 5 Ja Stimmen" auszugsweise folgenden Beschluss:
Der Kollege T1xxxx K1xxxxxxx wird an den Grundlagenseminaren für Betriebsratsmitglieder I, Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG gemäß § 37.6 teilnehmen.
Das Seminar beginnt am 14.7. bis 18.7.2003 in Eisborn, ...
Und Betriebsratsmitglieder II, Interessenvertretung und Handlungsmöglich-keiten nach dem BetrVG.
Das Seminar beginnt am 19.10. bis 31.10.2003 in Sprockhövel, ...
Aufgrund dessen nahm das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx an beiden Seminaren teil. Nach dem Themenplan bzw. der Seminarbeschreibung wurden in der zweiwöchigen Veranstaltung "Betriebsratsmitglieder II: Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG" folgende Inhalte vermittelt:
Sonntag Anreise und Begrüßung
Montag V Einführung in das Seminar, Vorstellung der Teilnehmer/-innen,
Ermittlung der Teilnehmer/-innen-Erwartungen
Darstellung des Seminarplans
N Funktion und Aufgaben der Interessenvertretung der Beschäftigten, insbesondere des Betriebsrates und seiner Ausschüsse
Dienstag V Vorgehensweise der Interessenvertretung
- Zielgerichtetes, geplantes, Handeln
N - Entwicklung von arbeitsteiligen Vorgehensweisen
Mittwoch V Zusammenarbeit mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
- Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
N Darstellung und Aufarbeitung der Arbeitsgruppenergebnisse
Donnerstag V Beteiligungsrechte der Interessenvertretung nach dem BetrVG
unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung
Informationsrechte, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte:
- in sozialen Angelegenheiten (§ 87 – 89 BetrVG)
N bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung (§ 90, 91 BetrVG)
Freitag V in personellen Angelegenheiten (§ 92 – 105 BetrVG)
N in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 – 113 BetrVG)
Samstag V Darstellung und Aufarbeitung der Arbeitsgruppenergebnisse
Montag V Regelungen des BetrVG zur Umsetzung bzw. Durchsetzung der
Beteiligungsrechte
N Einführung in besondere Regelungen:
- Betriebsvereinbarungen (einschließlich Regelungsabsprache)
- Einigungsstelle
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Strafverfahren
Dienstag V Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates im Bereich
der wirtschaftlichen Angelegenheiten
N Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates in personellen
Angelegenheiten
Mittwoch V Darstellung und Aufarbeitung der Arbeitsgruppen Zusammen-
arbeit der Interessenvertretung mit der Belegschaft bei der Austragung
Betrieblicher Konflikte
- Arbeitsordnung
N - Befristete Arbeitsverträge, Leiharbeit und andere ungeschützte
Arbeitsverhältnisse
Donnerstag V - Schließung/ Verlagerung des Betriebes
N Vorbereitung und Gestaltung einer Betriebsversammlung an einem
Fallbeispiel
Freitag V Auswertung der Betriebsversammlung und Anregung für die
Praxis, Auswertung des Seminars
Abschlussgespräch und Abreise
Dafür stellte die IG Metall, Bildungszentrum Sprockhövel, dem Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx unter dem 31.10.2003 eine Rechnung über insgesamt 2.252,80 € aus, und zwar 1.000,00 € Seminarkosten für 10 Tage, 445,44 € Verpflegungspauschale und 807,36 € für Übernachtungen, jeweils für 12 Tage. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 11.05.2004 eingereichte Rechnung (Bl. 8 d. Akten).
Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx hat die Ansicht vertreten, die genannte Schulungsveranstaltung sei für ihn – auch was die Dauer angehe – erforderlich gewesen, um sich in der ersten Wahlperiode die nötigen Grundkenntnisse für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zu erwerben. Auch die in der Rechnung im Einzelnen aufgeschlüsselten Kosten seien angemessen.
Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, an ihn 2.252,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, es sei bisher nicht dargelegt worden, warum durch die konkrete Situation im Betrieb und Betriebsrat die Schulung erforderlich gewesen sei. Auch seien die Kosten nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden; in dem Zusammenhang habe man auch keinen Abzug für die Haushaltsersparnis vorgenommen. Es werde auch ein ordnungsgemäßer Endsendungsbeschluss bestritten.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.01.2005 den Antrag "zurückgewiesen". Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx habe zur Erforderlichkeit der im Oktober 2003 stattgefundenen Veranstaltung unzureichend vorgetragen, zumal es zuvor im Juli 2003 bereits an einer einwöchigen Schulung teilgenommen habe. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten auch nicht genügend aufgeschlüsselt worden.
Gegen diesen ihm am 10.02.2005 zugestellten Beschluss hat das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx am 09.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 07.04.2005 begründet.
Es behauptet, die Seminare BR I und BR II hätten aufeinander aufgebaut. So seien in der letztgenannten Veranstaltung Punkte zum Selbstverständnis, zu Beteiligungsrechten des Betriebsrats, zu wirtschaftlichen Angelegenheiten und zu Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei bestimmten Problemstellungen behandelt worden, die nicht Gegenstand der ersten Grundlagenschulung im Juli 2003 gewesen seien.
Was die Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten angeht, hat das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx einen Bericht der A4x Allgemeine Treuhandgesellschaft zur Gerichtsakte gereicht und macht sich dessen Inhalt zu eigen (Bl. 50 – 92 d. Akten).
Der mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.05.2005 als Beteiligter in das Verfahren einbezogene Betriebsrat hat sich dem Vortrag seines Mitglieds angeschlossen.
Das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx und der Betriebsrat beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.01.2005 – 1 BV 25/04 – abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx von der Verbindlichkeit gegenüber der Bildungsstätte Sprockhövel der IG Metall in Höhe von 2.252,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2004 freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In dem Zusammenhang behauptet sie, das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx müsse auch zukünftig die in Rechnung gestellten Kosten gar nicht tragen.
Die pauschale Behauptung, die beiden Seminare bauten aufeinander auf, müsse mit Nichtwissen bestritten werden.
Die erforderliche Aufschlüsselung der Kosten sei auch nicht erfolgt. Der eingereichte Bericht verhalte sich "nur" dazu, ob das eingerichtete System zur Ermittlung der Erstattungspflicht in Selbstkosten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspreche; das sage aber nichts darüber aus, ob die berechneten Kosten durch die konkrete Schulung entstanden seien. So würden zum Beispiel in dem Bericht Kosten für Freizeiteinrichtungen bestimmten Kostenstellen zugeordnet; dabei handele es sich nicht um schulungsbedingte Aufwendungen.
B.
Die Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung war mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt zurückzuweisen.
I.
So ist auf Antragstellerseite zu keinem Zeitpunkt auf die bereits im Schriftsatz der Arbeitge-berseite vom 21.06.2004 unter Punkt 3. erhobene Einwendung, es müsse das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses zur Entsendung des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxxx bestritten werden, substanziiert eingegangen worden. Zwar wurde bereits mit dem Antrags-schriftsatz vom 11.05.2004 das Protokoll zur Betriebsratssitzung vom 24.04.2003 mit der entsprechenden Beschlussfassung eingereicht; es fehlen aber aussagekräftige Darlegungen dazu, wie der Betriebsrat unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zu dieser Entscheidung gelangt ist.
In dem Zusammenhang ist dem in § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG zum Ausdruck kommenden Un-tersuchungsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen worden, weil bereits das Arbeitsge-richt den Antragsteller unter dem 30.08.2004 zu einer Stellungnahme zum gegnerischen Schriftsatz vom 21.06.2004 aufgefordert hatte. Im Rahmen des § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG wäre es sodann Aufgabe des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxxx gewesen, im Einzelnen an der Auf-klärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es zum Beispiel mit Schriftsatz vom 08.07.2005 durch die Einreichung von Unterlagen zur Betriebsratssitzung vom 16.06.2005 geschehen ist. Denn auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat der Antragsteller alle Tatsa-chen vorzutragen, die für die Rechtfertigung seines Begehrens erforderlich sind (BAG AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 20 BetrVG 1972; AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972; AP Nr. 8 zu § 80 BetrVG 1972; AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953), namentlich wenn es um Punkte geht, zu deren Ermitt-lung er wegen der bestehenden Sachnähe am ehesten beitragen kann.
II.
Der bereits erwähnte Betriebsratsbeschluss zur Kostentragung vom 16.06.2005, seine Wirksamkeit unterstellt, kann keinerlei Auswirkungen auf den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch haben. Denn es ist rechtlich nicht möglich, nach dem Besuch einer Schulungsveranstaltung noch ein Entsendungsbeschluss zu fassen; der Betriebsrat hat nämlich bei seiner Entscheidung konkret auch die Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich der zeitlichen Lage zu berücksichtigen, was nur vor einer erfolgten Freistellung mit den damit verbundenen Kosten möglich ist (BAG AP Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972).
III.
Was die Erforderlichkeit der besuchten Schulung angeht, hätte es der Antragstellerseite na-mentlich angesichts der Ausführungen des Arbeitsgerichts, die unter 2. der Beschwerdebe-gründung angegriffen werden, und der Ausführungen der Arbeitgeberseite unter Nr. 3 im Schriftsatz vom 25.05.2005 oblegen, zumindest einen Terminplan bzw. eine Beschreibung des einwöchigen Grundlagenseminars vom 14. bis 18.07.2003 in Eisborn zur Gerichtsakte zu reichen. Nur so hätte sachgerecht beurteilt werden können, ob das gut drei Monate später stattgefundene zweiwöchige Seminar ebenfalls zum Thema "Interessenvertretung und Hand-lungsmöglichkeiten nach dem BetrVG" noch ganz oder teilweise im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG erforderlich war (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972).
IV.
Auch der Vortrag zur Aufschlüsselung der geltend gemachten Kosten hätte sich angesichts der Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG konkret auf die einzelnen Positionen der Rechnung vom 31.10.2003 beziehen müssen.
Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z. B. BAG AP Nr. 63 zu § 40 BetrVG 1972) darf ein Arbeitgeber für Kosten einer Seminarveranstaltung, deren Träger – wie hier – eine Gewerkschaft ist, nur in dem Umfang herangezogen werden, wie sie infolge der Schulung tatsächlich entstanden sind, um zu verhindern, dass Gewinne erzielt werden und dadurch zur Finanzierung der Arbeitnehmerkoalition beigetragen wird. Dementsprechend müssen die jeweils entstandenen Selbstkosten nachgewiesen werden. Bei deren Ermittlung sind anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zu beachten, die es zulassen, dass die Kosten kalkulatorisch auf der Grundlage vorangegangener Jahresergebnisse ermittelt und der Preisgestaltung für die aktuelle Schulungsperiode zugrunde gelegt werden.
In dem Zusammenhang hat die Antragstellerseite sich zwar den Inhalt eines Berichts der A4x Allgemeine Treuhandgesellschaft vom 28.11.2003 zu eigen gemacht; dieser verhält sich aber nur allgemein dazu, ob das bei der IG Metall eingerichtete System zur Ermittlung der erstattungspflichtigen Kosten allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Im vorliegenden Verfahren wäre es – weitergehend – die Aufgabe der Antragstellerseite gewesen, darzulegen, ob das geprüfte System zur Ermittlung der erstattungspflichtigen Selbstkosten tatsächlich auch für die Schulungsperiode 2003 sachgerecht zur Anwendung gelangt ist (vgl. Bericht unter "D. Prüfungsergebnisse") und wie man die konkret berechneten Kostensätze für die Seminarteilnahme (100,00 € pro Tag), die Verpflegungspauschale (32,00 € zzgl. MwSt. pro Tag) und für die Unterkunft (58,00 € zzgl. MwSt. pro Tag) ermittelt hat. In dem Zusammenhang hätte man sich auch mit den konkreten Einwänden im gegnerischen Schriftsatz vom 25.05.2005 unter 4. auseinandersetzen müssen, namentlich mit dem Hinweis auf die der Kostenstelle "Hotel" zugeordneten Aufwendungen; im Übrigen wird auch nicht auf den bereits im Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21.06.2004 erfolgten Hinweis des Abzugs einer Haushaltsersparnis eingegangen.
V.
Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es letztlich keiner Stellungnahme mehr dazu, welche Bedeutung die letztlich unwidersprochen gebliebene Behauptung der Arbeitgeberin, das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx werde vom Bildungsträger gar nicht zur Erstattung der Kosten herangezogen, auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch hat. So richtete sich die Zahlungserinnerung vom 10.12.2003 bezeichnenderweise auch nicht an das Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx, sondern an den Betriebsrat.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Dr. Müller Kalkbrenner Tillmann