Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 40/08·28.06.2009

Neuwahl des Regionalbetriebsrats beendet Mandat des Baumarkt-Betriebsrats

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsratswahlAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat eines Baumarkts begehrte Feststellung des Fortbestehens seines Mandats nach Betriebsübergang. Das Arbeitsgericht gab statt und hielt einen Zuordnungs-Tarifvertrag für unwirksam. Das LAG änderte ab: Eine zwischenzeitlich erfolgte, wirksame Neuwahl des Regionalbetriebsrats erfasste den Markt und führte zum Erlöschen des Mandats; die Wahl wurde nicht fristgerecht angefochten.

Ausgang: Anträge des Betriebsrats auf Feststellung des Fortbestehens des Mandats abgewiesen; Beschwerden der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mandat eines Betriebsrats erlischt, wenn eine wirksame Neuwahl eines übergeordneten Betriebsrats stattfindet, die die betreffende Betriebsstätte erfasst (vgl. § 21 Satz 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

2

Eine Betriebsratswahl ist nur dann als nichtig anzusehen, wenn grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vorliegen, die den Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vollständig entfallen lassen.

3

Wird eine Neuwahl nicht innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten, ist die Wahl nicht als nichtig zu behandeln.

4

Zur Feststellung des Mandatsfortbestands kann auf eine zwischenzeitlich erfolgte wirksame Wahl abgestellt werden, sodass die Wirksamkeit einer zuvor geschlossenen Zuordnungsvereinbarung für das Ergebnis entbehrlich sein kann.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a.F.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG n.F.§ 3 Abs. 4 BetrVG n.F.§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 2, 21 Abs. 5 BetrVG§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Herford, 3 BV 24/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats Nord wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20.03.2008 – 3 BV 24/07 – abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A

3

Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen des Betriebsrates.

4

Antragsteller ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat eines Baumarktes in H1, der ehemals eine Betriebsstätte der M4 Handelsgesellschaft mbH & Co. oHG war. Im Baumarkt sind derzeit ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt.

5

Mit Wirkung zum 01.09.2007 wurde er neben weiteren 133 Baumärkten, von denen 124 über örtliche Betriebsräte verfügten, durch einen kartellrechtlich genehmigten Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16.05.2007 auf die Arbeitgeberin übertragen.

6

Bei der Arbeitgeberin waren aufgrund eines durch Zustimmung vom 05.01.2000 ministeriell genehmigten Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vom 10.09.1999 (ZuordnungsTV 1999) nebst Verhandlungsprotokoll vom 13.09.1999 vier Regionalbetriebsräte gebildet, und zwar Nord, Ost, Süd I und Süd II mit zuletzt insgesamt 76 Betriebsratsmitgliedern. Nach § 3 ZuordnungsTV 1999 sollte die Aufteilung auch für als Betriebsteile oder Nebenbetriebe anzusehende Betriebsstätte gelten, die während der Laufzeit des Vertrages übernommen werden.

7

Nachdem bei den Betriebsstätten der M4 Handels GmbH & Co. oHG bereits zum 01.04.2007 eine Spaltung zwischen den geführten Bau- und Verbrauchermärkten stattgefunden hatte, wurde den Baumärkten mit E-Mail vom 21./30.03.2007 mitgeteilt, dass die disziplinarische Verantwortung für Einstellungen und Entlassungen ab 01.04.2007 nicht mehr bei dem jeweiligen Geschäftsleiter des Marktes liege, sondern von dem jeweils zuständigen regionalen Verkaufsleiter Baumarkt übernommen werde.

8

Mit Schreiben vom 30.08.2007 wurden die Mitarbeiter sämtlicher Baumärkte der M4 Handels GmbH & Co. oHG über den Betriebsübergang zum 01.09.2007 unterrichtet. In Ziffer 5. des Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass der im Baumarkt gewählte Betriebsrat nach dem Betriebsübergang für die Mitbestimmungsrechte nicht mehr zuständig sei, sondern der bei der Arbeitgeberin jeweils zuständige Regionalbetriebsrat.

9

Bereits mit einer Tarifschnellinformation der Gewerkschaft ver.di vom 04.06.2007 waren die Betriebsräte der einzelnen Baumärkte darüber informiert worden, dass aufgrund der rechtlichen Bedingungen die bestehenden Betriebsräte in den M4-Baumärkten mit dem Betriebsübergang nicht mehr fortbestünden, sondern es in jedem Baumarkt eine zusätzliche Vertretung der Arbeitnehmer/innen geben werde.

10

Angesichts der vorgenommenen Zusammenführung schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG" vom 06./18.08.2007 nebst zwei Protokollnotizen, der zur Gewährleistung einer besseren Kommunikation zwischen den Baumärkten und den bei der Arbeitgeberin gebildeten Regionalbetriebsräten in allen Filialen die Wahl von zusätzlichen Vertrauensleuten vorsah.

11

Am 03./04.09.2007 gab die Arbeitgeberin ihre neue Personalführungsstruktur bekannt, wonach die Personalverantwortung im Sinne der §§ 99, 102 BetrVG künftig durch die zentrale Personalverwaltung wahrgenommen werden sollte. Die örtlichen Leitungsaufgaben sollten weiter dem jeweiligen Marktleiter obliegen, darunter die Erstellung der Dienst- und Schichtpläne, die konkreten Vertretungs- und Pausenregelungen sowie die Urlaubsplanung. Eine gleichlautende Mitteilung ging am 11.10.2007 nochmals an alle Marktleiter der ehemaligen M4-Baumärkte.

12

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei auch weiterhin über den 31.08.2007 hinaus im Amt und nehme für den B3 H1 die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, weil der ZuordnungsTV 1999 nicht wirksam bzw. nicht anwendbar sei. In jedem Falle stehe die Regelung des § 3 Abs. 4 BetrVG einem Untergang seines Mandats zum 01.09.2007 entgegen. Wenn überhaupt, könne sein Amt erst mit der nächsten Betriebsratswahl erlöschen. Ein Eingriff in die Amtszeit demokratisch legitimierter Vertretungsorgane sei nicht möglich, auch nicht durch Tarifvertrag.

13

Bei dem Baumarkt in H1 handele es sich im Übrigen um einen eigenständigen Betrieb. Die Leitungsfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten würden weiterhin vom Marktleiter wahrgenommen. Ihm obliege die örtliche Personalplanung, die Arbeitszeit- und Urlaubsplanung. Der Marktleiter entscheide auch über Versetzungen und Umsetzungen und erteile Abmahnungen. Im Übrigen greife § 4 Abs. 1 BetrVG ein; der Baumarkt gelte aufgrund der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb in K1 als selbstständiger Betrieb.

14

Der Betriebsrat hat beantragt,

15

1. festzustellen, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des Baumarktes H1, Im B5 F1 12, 12345 H1, auf die Antragsgegnerin per 01.09.2007 fortbesteht,

16

2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, den Betriebsrat in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass er gegenüber den Arbeitnehmern des Baumarktes in H1 behauptet, der Betriebsrat bestehe nicht mehr.

17

Die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat Nord haben beantragt,

18

die Anträge abzuweisen.

19

Sie haben die Auffassung vertreten, der antragstellende Betriebsrat sei mit dem Erwerb des Baumarktes H1 durch die Arbeitgeberin kraft unmittelbar wirkender Zuordnung des Betriebes aufgrund der geschlossenen Tarifverträge untergegangen. Spätestens zum 01.09.2007 sei infolge der Übertragung der Leitungsmacht vom Marktleiter auf die zentrale Personalabteilung in K1 das Amt des Betriebsrats erloschen, der Baumarkt H1 sei als Betriebsteil in den Regionalbetrieb Nord eingegliedert worden. Das betriebsverfassungsrechtliche Mandat werde seit dem 01.09.2007 von dem 21 Mitglieder umfassenden Regionalbetriebsrat Nord wahrgenommen.

20

Durch Beschluss vom 20.03.2008 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrates stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des ZuordnungsTV 1999 nicht geeignet seien, die betriebsverfassungsrechtlichen Folgen der Übernahme der Baumärkte durch die Arbeitgeberin wirksam zu regeln. Namentlich § 3 des Tarifvertrages sei rechtswidrig und damit nichtig, weil den nach dessen Abschluss hinzugekommenen Belegschaften das gesetzlich vorgesehene rechtliche Gehör verwehrt worden sei.

21

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Arbeitgeberin und der Regionalbetriebsrat, der am 13.06.2008 in einer nicht angefochtenen Wahl neu gewählt wurde und nunmehr 31 Mitglieder umfasst, mit ihren Beschwerden.

22

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragen sie,

23

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20.03.2008 – 3 BV 24/07 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

24

Ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags beantragt der Betriebsrat,

25

die Beschwerden zurückzuweisen.

26

Wegen des weiteren sehr umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

27

B

28

Die zulässigen Beschwerden der Arbeitgeberin und des Regionalbetriebsrats sind begründet, weil das Mandat des Betriebsrates für den Baumarkt in H1 nicht (mehr) fortbesteht.

29

In dem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der ZuordnungsTV 1999 wirksam ist und die zum 01.09.2007 erfolgte Übernahme des Baumarktes durch die Arbeitgeberin mit den entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Folgen erfasst hat.

30

Denn ein Mandatsverlust des antragstellenden Betriebsrates ist in jedem Fall dadurch eingetreten, dass am 13.06.2008 eine Neuwahl des Regionalbetriebsrates Nord erfolgt ist und davon auch der Baumarkt in H1 erfasst wurde (§ 21 Satz 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Die Wahl ist weder innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten worden, noch ist sie nichtig.

31

Vom gesetzlichen Ausnahmefall einer Nichtigkeit kann nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 19.11.2003 – 7 ABR 24 und 25/03 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54, 55) nämlich nur ausgegangen werden bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.

32

Dazu ist hier im Hinblick auf die Wahl am 13.06.2008 nichts vorgetragen worden. Der bundesweit in zahlreichen Beschlussverfahren mit jeweils mehreren 100 Seiten ausgetragene Streit um die Maßgeblichkeit der Regelungen des ZuordnungsTV 1999 kann angesichts der wechselseitig vorgebrachten Argumente und unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen jedenfalls nicht dazu führen, die auf dieser Grundlage erfolgte Neuwahl des Regionalbetriebsrates Nord als evident unwirksam einzustufen.

33

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.