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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 39/05·24.04.2005

Streitwertfestsetzung bei 32 Einstellungen: Staffelung nach Anzahl (LAG Hamm, 13 TaBV 39/05)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in einem Mitbestimmungsstreit wurde der Wert für 32 beabsichtigte Einstellungen auf 23.272,50 € festgestellt. Das Gericht orientiert sich bei Einstellungsmaßnahmen an der privilegierenden Quartalsvergütung je Arbeitnehmer und reduziert den Einzelfallwert typisierend bei mehrfachen, einheitlichen Maßnahmen. Die Beschwerde des Gesamtpersonalrats wurde insoweit teilweise stattgegeben.

Ausgang: Beschwerde des Gesamtpersonalrats insoweit stattgegeben; Gegenstandswert auf 23.272,50 € festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über Einstellungsmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG ist der Streitwert grundsätzlich nach dem für ein Vierteljahr zu zahlenden Arbeitsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers zu bemessen.

2

Bei mehreren gleichgelagerten personellen Maßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, ist der Wert der einzelnen Maßnahmen regelmäßig zu reduzieren; eine typisierende Staffelung nach der Zahl der Betroffenen ist zur Gewährleistung der Gleichbehandlung zulässig.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für mitbestimmungsrechtliche Einstellungsmaßnahmen kann auf die privilegierende Streitwertbestimmung des § 12 Abs. 7 ArbGG (jetzt § 42 Abs. 4 GKG) zurückgegriffen werden.

4

Eine sachgerechte Staffelung kann vorsehen: erste Maßnahme mit vollem Ausgangswert, Maßnahmen 2–20 mit jeweils 25 % des Ausgangswerts, 21–50 mit jeweils 12,5 %, 51–100 mit jeweils 10 % und 101–200 mit jeweils 7,5 %; hiervon ausgehend ist der Gesamtgegenstandswert zu errechnen.

Zitiert von (11)

10 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 III 2 RVG§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 10 Abs. 3 BRAGO§ 12 ArbGG§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO§ 8 BRAGO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Minden, 1 BV 14/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.02.2005 - 1 BV 14/04 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 23.272,50 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten um die Wirksamkeit der vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von 32 Arbeitnehmern, deren durchschnittliches Bruttomonatsentgelt 1.070,00 € betragen sollte.

4

Das Verfahren wurde durch eine Antragsrücknahme erledigt.

5

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers und des Gesamtpersonalrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 17.120,00 € festgesetzt, indem es bei 32 Arbeitnehmern von jeweils einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.070,00 € ausgegangen ist und davon die Hälfte in Ansatz gebracht hat. Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates mit Schriftsatz vom 18.02.2005 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 51.360,00 € festzulegen, ausgehend von 32 Arbeitnehmern bei jeweils der dreifachen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.210,00 € und davon 50 %.

6

II.

7

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach altem Recht zu beurteilen ist, ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zwar in vollem Umfang zulässig, aber nur aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (seit LAG Hamm LAGE Nr. 70 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Hamm Nr. 12 zu § 8 BRAGO; zuletzt z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003 – 13 TaBV 126/03 und Beschluss vom 17.11.2004 – 10 TaBV 106/04; zustimmend GK/Wenzel, § 12 ArbGG Rdn. 289) ist es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG) bei der Be-messung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstel-lung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeit-gebers, den Weg zu einer personellen Maßnahme freizumachen, sind wertmäßig gleichzu-setzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines sol-chermaßen begründeten Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 44 a zu § 8 BRAGO).

9

Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, hier also 1.070,00 € x 3 = 3.210,00 €.

10

Allerdings ist eine weitere Herabsetzung dieses Wertes regelmäßig dann geboten, wenn – wie hier – mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht umso mehr abnimmt, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (hier und im Folgenden: LAG Berlin NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen wie vorliegend gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen:

11

Maßnahmen 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

12

Maßnahmen 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

13

Maßnahmen 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes;

14

Maßnahmen 101 - 200 = jeweils 7,5 % des Ausgangswertes;

15

Maßnahmen 201 - 400 = jeweils 5 % des Ausgangswertes

16

(vgl. für den Fall der Umgruppierung: LAG Hamm, Beschlüsse vom 14.02. und 16.03.2005 – 13 TaBV 100/04 und 13 TaBV 146/04).

17

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für den ersten von der Einstellung betroffenen Arbeitnehmer die dreifache Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.210,00 € zu berücksichtigen ist. Für die folgenden 19 Betroffenen sind jeweils 25 % dieses Wertes, also insgesamt 15.247,50 €, und für die restlichen zwölf Arbeitnehmer jeweils 12,5 € des Ausgangswertes, insgesamt also 4.815,00 €, in Ansatz zu bringen.

18

Daraus folgt ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 23.272,50 €.

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Dr. Müller /Bu.