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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 34/13·17.03.2013

Beschwerde des Betriebsrats: Einigungsstelle zur Zulage oberhalb 2.631,60 € angeordnet

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtEntgeltmitbestimmungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Münster ein und verlangte die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Gewährung einer arbeitsmarktpolitischen Zulage. Streitpunkt war die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG versus Einzelfallcharakter. Das LAG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und bestellte den Einigungsstellenvorsitzenden sowie zwei Beisitzer je Seite für den über 2.631,60 € liegenden Teil; sonstige Beschwerden wurden zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass Unzuständigkeit nur bei sofort erkennbarer Nichtanwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts anzunehmen sei.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats teilweise stattgegeben: Einigungsstelle für den über 2.631,60 € liegenden Zulagenteil angeordnet und Vorsitzender sowie je zwei Beisitzer bestellt, übrige Beschwerden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn bei beschränkter Prüfung nicht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG ausscheidet.

2

Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG scheidet nur aus, wenn die Maßnahme rein einzelfallbezogen ist und keine kollektiven Interessen der Belegschaft berührt.

3

Besteht eine Meinungsverschiedenheit über die Zustimmungspflicht nach einem Einigungsstellenspruch (z.B. außerhalb dort festgelegter Bandbreiten), ist die Einigungsstelle nach §87 Abs.2 BetrVG zu entscheiden.

4

Im Regelfall sind Einigungsstellen mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen; die Bestellung weiterer Beisitzer bedarf besonderer Darlegung von Bedeutung und Umfang der Streitigkeit.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 10 Abs. 3 BetrVG§ 10 Abs. 2 BetrVG§ 87 Abs. 2 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Münster, 2 BV 55/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.01.2013 – 2 BV 55/12 – abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Entscheidung über die dem Mitarbeiter S1 gewährte Zulage, soweit sie einen Betrag in Höhe von 2.631,60 € brutto pro Monat übersteigt, wird der Richter G1 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.

Gründe

2

A.

3

Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.

4

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

6

I.   Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist eine Einigungsstelle zur Frage der dem Arbeitnehmer S1 gewährten sog. arbeitsmarktpolitischen Zulage, soweit dadurch ein monatlicher Gesamtvergütungsbetrag in Höhe von 2.631,60 € brutto überschritten wird, einzurichten. Es ist keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben.

7

Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle allgemein immer nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass in der fraglichen Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht der antragstellenden  Arbeitnehmervertretung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (zuletzt z.B. LAG Hamm, 23.04.2012 – 10 TaBV 19/12; 11.03.2011 – 13 TaBV 8/11; GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 8, jew. m.w.N.). Durch die damit verbundene weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung wird das Bestellungsverfahren nicht mit der gegebenenfalls zeitraubenden Lösung schwieriger rechtlicher Probleme belastet, wodurch wiederum gewährleistet ist, dass den Betriebspartnern bei Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung steht (BAG, 24.11.1981 – 1 ABR 42/79 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11).

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die begehrte Einigungsstelle hier nicht offensichtlich unzuständig.

9

1.   Denn schon nach dem auf der Basis des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergangenen Spruch der Einigungsstelle vom 12.06.2012 ist die Arbeitgeberin nach dessen § 10.3. gehalten, eine gesonderte Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, wenn, wie hier, einem Arbeitnehmer außerhalb der in § 10.2. festgelegten Bandbreite eine arbeitsmarktpolitische Zulage gewährt werden soll. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die als Ausfluss des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entstandene Meinungsverschiedenheit gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG von der Einigungsstelle zu entscheiden.

10

2.   Losgelöst davon ist auch nicht sofort erkennbar, dass es sich um einen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausschließenden Einzelfall handelt.

11

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 07.02.2012 – 1 ABR 63/10 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 42) scheidet eine Mitbestimmung des Betriebsrates nur dann aus, wenn es sich um eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung handelt, durch die keine kollektiven Interessen der Belegschaft berührt werden. Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG muss es sich um eine mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffene Lohngestaltung handeln, bei der kein innerer Zusammenhang mit der Vergütung anderer Arbeitnehmer bestehen darf (BAG, 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105).

12

Hingegen sind auch mitbestimmungspflichtige generelle Regelungsfragen vorstellbar, wenn zunächst nur ein einzelner Mitarbeiter betroffen ist (BAG GS 03.12.1991 – GS 1 und 2/90 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51 und 52), sofern dadurch ein präjudizieller Grundsatz für andere bereits tätige oder zukünftige Arbeitnehmer aufgestellt wird. Dies entspricht dem Zweck des genannten Mitbestimmungstatbestandes, das betriebliche Entgeltgefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten sowie die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren (z.B. BAG, 23.06.2009 – 1 AZR 214/08 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 45).

13

Danach kann hier im Rahmen der  beschränkten  Prüfungskompetenz nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch nicht festgestellt werden, dass § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unanwendbar ist. Denn durch die Entscheidung der Arbeitgeberin, ihrem vom Konkurrenzunternehmen Z1 abgeworbenen neuen Abteilungsleiter S1 neben dem Grundgehalt von 2.448,-- € eine arbeitsmarktpolitische Zulage von 1.552,-- € zu gewähren, steht die Frage im Raum, nach Maßgabe welcher Erwägungen zukünftig diese Zulagen jenseits der durch § 10.2. des Spruchs der Einigungsstelle vom 12.06.2012 gesteckten Grenzen in welcher Höhe gewährt werden, namentlich z.B. im Falle der Einstellung abgeworbener Arbeitnehmer.

14

II.   Entgegen der Auffassung des Betriebsrates war die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei und nicht auf drei festzusetzen.

15

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (zuletzt 10.05.2010 – 10 TaBV 23/10; zust. GMP/Matthes/Schlewing, a.a.O., § 98 Rn. 29, jew. m.w.N.) ist im Regelfall eine Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite zu besetzen. Der Betriebsrat hat hier nichts dazu vorgetragen, weshalb es angesichts der Bedeutung und des Umfangs der zu lösenden Regelungsstreitigkeit ausnahmsweise geboten sein soll, einen weiteren Beisitzer pro Seite zu berufen.