Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Auskunftsanspruch des Betriebsrats zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat nahm nach außergerichtlicher Einigung einen Auskunftsantrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zurück; das ArbG setzte den Gegenstandswert auf 4.000 € fest. Die Beschwerde der Betriebsratsbevollmächtigten auf Erhöhung auf 8.000 € wurde vom LAG als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hält für rein informatorische Auskunftsbegehren den Hilfswert von 4.000 € für angemessen; höhere Werte sind vor allem bei Durchsetzungsbedarf gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei bloßen Auskunftsansprüchen des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann der Hilfswert zur Gebührenfestsetzung gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG angemessen sein.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf der Grundlage des konkreten Streit- und Durchsetzungsinteresses zu bemessen; reine Informationsbegehren rechtfertigen in der Regel keinen höheren Gegenstandswert.
Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unbegründet, wenn die erstinstanzliche Bemessung des Hilfswerts sich als angemessen darstellt.
Bei Fällen mit hartnäckigem Fehlverhalten der Arbeitgeberin oder wirklichem Durchsetzungsbedarf können hingegen höhere Gegenstandswerte gerechtfertigt sein, sodass eine Unterscheidung nach Intensität des Verfolgungsinteresses vorzunehmen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Paderborn, 1 (2) BV 52/05
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.11.2005 - 1 (2) BV 52/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, ihm im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Auskunft über die geleisteten Arbeitszeiten zu geben und ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Anträge wurden nach einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2005 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 07.11.2005, mit der sie die Festsetzung auf 8.000,00 € begehrt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.
In dem Zusammenhang kann zunächst verwiesen werden auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Beschluss der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 13 TaBV 200/05.
Anders als im dortigen Verfahren, in dem es bei einem hartnäckigen Fehlverhalten der Arbeitgeberin um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Arbeitzeit ging, strebte hier der Betriebsrat, gestützt auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, "nur" die Erteilung von Auskünften einschließlich der Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitzeit an. Diesem Begehren wurde durch die erstinstanzlich erfolgte Festsetzung des Hilfswerts gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG in Höhe von derzeit 4.000,00 € angemessen Rechnung getragen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.11.2001 – 10 TaBV 123/01; GK-ArbGG/ Wenzel, § 12 Rdnr. 472 m. w. N.).
Dr. Müller