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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 168/05·22.01.2006

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung im Beschlussverfahren unzulässig verworfen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtProzess- und Kostenrecht im ArbeitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats legten Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ein. Das LAG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeführer erstinstanzlich keinen Antrag auf Wertfestsetzung gestellt hatten. Nach § 33 RVG dient die Wertfestsetzung im kostenfreien Beschlussverfahren allein den Gebühreninteressen des antragstellenden Rechtsanwalts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung als unzulässig verworfen, da kein erstinstanzlicher Festsetzungsantrag gestellt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung über den Gegenstandswert in einem kostenfreien Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur Beschwerde einlegen, wenn er selbst erstinstanzlich einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt hat.

2

Bei kostenfreien Beschlussverfahren nach § 33 RVG erfolgt die Wertfestsetzung nur auf Antrag der in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personen und beschränkt sich auf die Gebührenansprüche des antragstellenden Rechtsanwalts.

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Ein Rechtsanwalt, der in erster Instanz keinen Festsetzungsantrag gestellt hat, ist durch eine abweichende Wertfestsetzung nicht im Sinne der Beschwerdebefugnis 'beschwert' und daher nicht zur Beschwerde gegen die Wertfestsetzung befugt; ihm bleibt aber die Möglichkeit, im erstinstanzlichen Verfahren einen eigenen Antrag zu stellen und gegen eine abweichende Entscheidung nach § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde zu erheben.

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Im Unterschied zu § 32 RVG, der der Liquidierung staatlicher Gebühren dient, ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht dem öffentlichen Interesse an verbindlichen Gebührensätzen, sondern der Regelung der Gebührenansprüche privater Verfahrensbeteiligter gewidmet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 32 RVG§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 3 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Minden, 1 (4) BV 7/05

Leitsatz

Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst

erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 13.09.2005 - 1 (4) BV 7/05 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

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Im Ausgangsverfahren geht es darum, ob drei Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Das Verfahren ruht derzeit.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberseite setzte das Arbeitsgericht – nach Einholung einer Stellungnahme auch bei den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats – mit Beschluss vom 13.09.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren im allgemeinen auf 4.000,00 € fest.

5

Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 04.10.2005 Beschwerde ein. Sie sind der Ansicht, aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit sei der Gegenstandswert auf 12.000,00 € festzusetzen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

8

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unzulässig, weil Sie selbst erstinstanzlich keinen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt haben und dementsprechend durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert sind.

9

Im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG, wo im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende und für alle Beteiligten verbindliche Wertfestsetzung erfolgt, findet nach dem hier maßgeblichen § 33 RVG wegen der Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens eine Festsetzung des Gegenstandswerts nur auf Antrag der in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personen und Stellen ausschließlich in deren Interesse statt, beschränkt sich also bei Rechtsanwälten auf die

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Gebührenansprüche desjenigen Rechtsanwaltes, der das Verfahren beantragt hat (Riedel/ Sußbauer, RVG , 9. Aufl., § 33 Rn. 16), wobei anderen Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit bleibt, im laufenden erstinstanzlichen Verfahren einen eigenen Antrag zu stellen. Bei einer vom erstinstanzlichen Begehren abweichenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ist dann die Möglichkeit eröffnet, nach § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde einzulegen.

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Vor diesem Hintergrund ist es einem Rechtsanwalt, auch wenn er – wie hier – ohne zwingende gesetzliche Vorgaben am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist, verwehrt, Beschwerde gegen eine Wertfestsetzungsentscheidung einzulegen, die er nicht durch seinen eigenen Antrag (mit)herbeigeführt hat und wodurch er dementsprechend auch nicht beschwert ist (vgl. BAG AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller – Rabe, RVG, 16. Aufl., § 33 Rn. 28)

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Dr. Müller