Beschwerden gegen Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat und seine Verfahrensbevollmächtigten legten Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung (4.000 €) des Arbeitsgerichts ein. Zentral war, ob der Betriebsrat ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Erhöhung des Gegenstandswerts hat und ob die Anwälte fristgerecht nach §33 RVG beschwerten. Das LAG verwirft beide Beschwerden als unzulässig: Der Betriebsrat fehlt das eigene wirtschaftliche Interesse nach §40 Abs.1 BetrVG, die Anwälte versäumten die Zwei-Wochen-Frist.
Ausgang: Beschwerden des Betriebsrats und seiner Bevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig verworfen (fehlendes Interesse des Betriebsrats; Fristversäumnis der Bevollmächtigten).
Abstrakte Rechtssätze
Der Betriebsrat hat kein schützenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse daran, den Gegenstandswert zur Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung anzuheben; eine dies bezweckende Gegenstandswertbeschwerde ist daher unzulässig.
Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten nach §33 RVG sind unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in §33 Abs.3 Satz 3 RVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt werden.
Ein als "namens und in Vollmacht" der Partei eingelegtes Rechtsmittel ist der Partei zuzurechnen; die nachträgliche Geltendmachung der Beschwerde "im eigenen Namen" der Verfahrensbevollmächtigten ersetzt nicht die Einhaltung eigenständiger Fristen.
Fehlende schützenswerte Interessen des Betriebsrats an Kostensteigerungen sind nicht durch Parteivollmacht der Verfahrensbevollmächtigten zu ersetzen; die Beschwerdebefugnis richtet sich nach materiell-rechtlichen Interessen des Betriebsrats (vgl. §40 BetrVG).
Tenor
Die Beschwerden des Betriebsrates und der Verfahrensbevollmäch-tigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.12.2004 - 4 BV 37/04 L - werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Im zugrunde liegenden Beschlussverfahren bestand zwischen dem Betriebsrat und der Ar-beitgeberin Streit um die Beachtung der Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung von Mehr-arbeit/Nachtschichten. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 07.12.2004 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 10.12.2004 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevoll-mächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz vom 15.12.2004, bei Gericht eingegangen am 16.12.2004, "namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1)" Beschwerde eingelegt. Das Ar-beitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Nach einem gerichtlichen Hinweis auf das fehlende schützenswerte Interesse des Betriebsra-tes an einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit einem beim Gericht am 10.02.2005 eingegangenen Schriftsatz Be-schwerde "auch im eigenen Namen" eingelegt.
II.
Die im Rahmen des § 33 RVG erhobenen Beschwerden des Betriebsrates und der Verfah-rensbevollmächtigten des Betriebsrates sind unzulässig.
1. Die fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.12.2004 eingelegte Gegenstandswertbeschwerde wurde ausweislich des Eingangssatzes unmissverständlich ausschließlich namens und in Vollmacht des "Beteiligten zu 1)", also des Betriebsrates, eingelegt. Diese mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen, eingelegte Beschwerde ist mangels Beschwer unzu-lässig. Denn im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat kein schützenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse daran, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihm eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten durchzu-setzen (LAG Hamm MDR 1986, 788; LAG München AnwBl. 1997, 679).
2. Die eigene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates scheitert daran, dass sie nicht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach der am 10.12.2004 erfolgten Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte.
Dr. Müller /Bu.