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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 119/04·21.02.2005

Gegenstandswertfestsetzung bei einheitlicher Umgruppierungsmaßnahme des Arbeitgebers

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenfestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat verlangte nach §101 BetrVG die Nachholung seiner Zustimmung zur Umgruppierung von 88 Arbeitnehmern; das Verfahren wurde erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 6.320,16 € fest; der Betriebsrat begehrte 58.000 €. Das LAG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Wertfestsetzung. Es begründete dies damit, dass Vorverfahren mit 20 % des §99-Werts zu bewerten sind und bei mehreren einheitlichen Maßnahmen ab der zweiten Maßnahme gestaffelte Abschläge (Maßnahmen 2–20: 25 %; 21–50: 12,5 %; 51–100: 10 %; 101–200: 7,5 %; 201–400: 5 %) anzuwenden sind.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorverfahren, das darauf gerichtet ist, die Einleitung des eigentlichen Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG zu erreichen, ist typisierend mit 20 % des Werts des entsprechenden §‑99‑Verfahrens zu bewerten.

2

Bei Beschlussverfahren nach § 99/§ 101 BetrVG ist als Ausgangswert regelmäßig der dreifache Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich insgesamt 40 % (zunächst 20 %, sodann weitere 25 % des verbleibenden Betrags) zugrunde zu legen.

3

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag des Ausgangswertes vorzunehmen; maßgebliche Staffelung: Maßnahmen 2–20: 25 % des Ausgangswertes; Maßnahmen 21–50: 12,5 %; Maßnahmen 51–100: 10 %; Maßnahmen 101–200: 7,5 %; Maßnahmen 201–400: 5 %.

4

Die erste personelle Maßnahme ist mit dem vollen Ausgangswert anzusetzen; die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme nimmt mit steigender Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ab, weshalb eine typisierende Staffelung zur Wahrung der Gleichbehandlung gerechtfertigt ist.

Zitiert von (34)

32 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 33 RVG, § 99 BetrVG§ 101 BetrVG§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 10 Abs. 3 BRAGO§ 99 BetrVG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 15/04

Leitsatz

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:

Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;

Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;

Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;

Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;

Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.08.2004 - 3 BV 15/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin gemäß § 101 BetrVG verlangt, die nicht erfolgte Zustimmung des Betriebsrates zur vorgenommenen Umgruppierung von 88 Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Entgelttarifvertrages nachzuholen. Das Beschlussverfahren wurde vergleichsweise erledigt.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2004 den Gegenstandswert auf 6.320,16 € festgesetzt, ausgehend von einer unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz in Höhe von 110,00 € pro betroffenen Beschäftigten.

5

Gegen diesen ihm am 16.09.2004 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevoll-mächtigten des Betriebsrates am 27.09.2004 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegen- standswert auf 58.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

7

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach altem Recht zu beurteilen ist, ist zwar gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes auf 6.320,16 € festgesetzt.

8

Mit seinem Antrag vom 16.02.2004 hatte der Betriebsrat ein vorgeschaltetes Verfahren in Gang gesetzt, das dazu dienen sollte, die Arbeitgeberin anzuhalten, das eigentliche Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Wegen dieses Charakters eines "bloßen" Vorverfahrens ist es nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm angemessen, eine Bewertung mit 20 % des Wertes des entsprechenden Verfahrens nach § 99 BetrVG vorzunehmen (z.B. LAG Hamm LAGE § 3 ZPO Nr. 3; Beschluss v. 06.06.2002 - 10 TaBV 43/02 -; Beschluss v. 04.09.2003 - 13 TaBV 110/03 -).

9

In Beschlussverfahren, in denen um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG gestritten wird, ist als Gegenstands-wert der dreifache Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (20 % Abzug; vom danach verbleibenden Betrag weitere 25 % Abzug) anzusetzen (LAG Hamm, a.a.O.).

10

Allerdings ist eine weitere Herabsetzung dieses Wertes regelmäßig dann geboten, wenn – wie hier – mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme umso mehr abnimmt, umso mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (hier und im Folgenden: LAG Berlin NZA RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen wie vorliegend gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Umgruppierung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen:

11

Maßnahmen 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

12

Maßnahmen 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

13

Maßnahmen 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes;

14

Maßnahmen 101 - 200 = jeweils 7,5 % des Ausgangswertes;

15

Maßnahmen 201 - 400 = jeweils 5 % des Ausgangswertes.

16

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für den ersten Arbeitnehmer von der durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz in Höhe von 110,00 € x 36 = 3.960,00 € abzüglich 40 % = 2.376,00 € auszugehen ist, wovon im Rahmen des § 101 BetrVG ein Wert von 20 % = 475,20 € in Ansatz zu bringen ist.

17

Für die folgenden 19 Betroffenen sind jeweils 25 % dieses Wertes, für weitere 30 Arbeitnehmer jeweils 12,5 % des Wertes und für die restlichen 38 Betroffenen jeweils 10 % des Wertes zu berücksichtigen.

18

Daraus folgt ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.320,16 €.

19

Dr. Müller /Bu.