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Landesarbeitsgericht Hamm·13 TaBV 118/07·09.12.2007

Beschwerde gegen Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle zurückgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtEinigungsstellenverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat wandte sich gegen die gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Festlegung von zwei Beisitzern je Seite. Streitpunkt war, ob die Bestellung ohne vorherigen Einigungsversuch unzulässig sei und ob die Beisitzerzahl erhöht werden müsse. Das LAG hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Bestellung sowie die Regelbesetzung mit zwei Beisitzern. Es betont das Beschleunigungsinteresse des § 98 ArbGG.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Bestellung des Vorsitzenden und die Festlegung von zwei Beisitzern je Seite zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 BetrVG ist zulässig, wenn die Betriebspartner trotz Verhandlungsbereitschaft nicht in der Lage sind, sich zu einigen; das Rechtsschutzbedürfnis darf wegen des Beschleunigungszwecks des § 98 ArbGG nicht überspannt werden.

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Das Unterlassen eines Einigungsversuchs durch die Arbeitgeberseite schließt eine gerichtliche Bestellung nicht stets aus; nur das völlige Fehlen jedweden Versuchs kann das Rechtsschutzinteresse in Frage stellen.

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Besteht hinreichend dokumentierte Unfähigkeit der Parteien, sich auf eine Person zu einigen, begründet dies das Bedürfnis der gerichtlichen Entscheidung, damit eine funktionsfähige Einigungsstelle rasch zur Verfügung steht.

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Die Regelbesetzung der Einigungsstelle ist mit zwei Beisitzern je Seite nach § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG richtig; eine Erhöhung der Beisitzerzahl erfordert substantiierte Darlegungen besonderer Schwierigkeit des Falles.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 BetrVG§ 98 ArbGG§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 74 BetrVG§ 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hagen, 4 BV 74/07

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.10.2007 - 4 BV 74/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

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II.

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Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am LAG Bertram zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Regelung der betrieblichen Rahmenarbeitszeit bestellt und die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festgesetzt.

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1.Dem steht nicht entgegen, dass es die Arbeitgeberin im Vorfeld unterlassen hat, zu versuchen, sich gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit dem Betriebsrat auf die Person des Vorsitzenden zu verständigen. Erst bei Ausbleiben der Einigung ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG das gerichtliche Bestellungsverfahren nach Maßgabe des § 98 ArbGG vorgesehen.

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Danach ist es grundsätzlich denkbar, dass der bei Gericht gestellte Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn nicht einmal der Versuch einer Einigung zwischen den Betriebspartnern unternommen wurde (GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 76 Rdnr. 65). Allerdings dürfen auch in dem Zusammenhang die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse nicht überspannt werden. Vielmehr ist dem Beschleunigungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen, wonach beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um jede weitere Verzögerung der Sachverhandlungen zu vermeiden (BAG, Beschl. v. 24.11.1981 – 1 ABR 42/79 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11).

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Hier hat trotz förmlich bewiesener Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrates das Bestellungsverfahren über zwei Instanzen dokumentiert, dass die Betriebspartner nicht imstande sind, sich auf die Person des Vorsitzenden zu einigen. Vor dem Hintergrund besteht nunmehr das Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung der Streitfrage, damit die aufgeworfenen Arbeitszeitprobleme möglichst schnell in einer funktionsfähigen Einigungsstelle gelöst werden können (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 74 Rdnr. 28).

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2.Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (zuletzt LAG Hamm, Beschl. v. 10.09.2007 – 10 TaBV 85/07 – m. w. N.). Der Betriebsrat hat keine Gesichtspunkte für das Vorliegen eines besonders schwierig gelagerten Falles vorgetragen, der eine Abweichung nach oben rechtfertigen könnte (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 08.04.1987 – 10 TaBV 17/87 – DB 1987, 1441).

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Dr. Müller