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Landesarbeitsgericht Hamm·13 Ta 86/08·08.05.2008

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren: Hilfsantrag ist zu berücksichtigen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKosten- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats rügt die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts, das den hilfsweise gestellten Ersetzungsantrag unberücksichtigt ließ. Das LAG gibt der Beschwerde teilweise statt und setzt den Gegenstandswert auf 6.240,00 € fest. Es betont, dass im Beschlussverfahren der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) maßgeblich ist und Hilfsanträge stets wertmäßig zu erfassen sind.

Ausgang: Beschwerde der Betriebsratsbevollmächtigten teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 6.240,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschlussverfahren sind gestellte Hilfsanträge unabhängig vom Ausgang der Entscheidung nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (maßgeblich: § 33 RVG).

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Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit; der für Gerichtsgebühren relevante Wert (§ 45 GKG) ist insoweit nicht ausschlaggebend.

3

Für einen hilfsweise nach § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung ist in der Regel die doppelte Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers als Streitwert anzusetzen.

4

Ergibt sich die wirtschaftliche Bedeutung aus mehreren Anträgen, ist der Gesamtgegenstandswert aus den einzelnen anzusetzenden Streitwerten zu bilden.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 99 Abs. 4 BetrVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 19 Nr. 4 GKG§ 101 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 2 BV 274/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.2008

- 2 BV 274/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.240,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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A.

3

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass für eine bestimmte personelle Einzelmaßnahme kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht; hilfsweise hat sie begehrt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers als stellvertretender Bereichskoordinator zu ersetzen. Die Anträge wurden später zurückgenommen.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.01.2008 den Wert des Gegenstandes auf 1.040,00 € fest (= 20 % der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers) und ließ dabei den Hilfsantrag unberücksichtigt.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit dem Begehren, auch den gestellten Hilfsantrag wertmäßig zu erfassen, und zwar in Höhe von 5.200,00 € (doppelte Bruttomonatsvergütung).

6

B.

7

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

8

I.

9

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist bei der Wertfestsetzung im Beschlussverfahren unabhängig von der Frage einer ergangenen Entscheidung ein Hilfsantrag immer zu berücksichtigen. Denn der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende § 45 Abs. 1 Satz 2

10

GKG ist hier nicht einschlägig. Dies ergibt sich auf § 33 Abs. 1 RVG, wonach sich die Festsetzung gerade nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.07.1988 – LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2001 - AnwBl. 2002, 185; LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.2004 – NZA-RR 2004, 492; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 186, 447, 477; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3100 Rn. 129).

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Hat sich also ein Rechtsanwalt - anders als das Gericht, wenn es dem Hauptantrag stattgibt - im laufenden Verfahren stets auch mit der Begründung für einen gestellten Hilfsantrag auseinanderzusetzen, ist es geboten, diesen streitwertmäßig auch immer zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 – 10 Ta 384/06).

12

II.

13

Für den hilfsweise gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt Beschlüsse vom 28.01.2008 – 13 Ta 748/07 und 10 Ta 749/07) regelmäßig die doppelte Bruttomonatsvergütung des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen, hier also 5.200,00 € (ebenso wie im Verfahren 4 BV 266/06 – ArbG Dortmund – betreffend die Aufhebung nach § 101 BetrVG).

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So errechnet sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.240,00 €.

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Dr. Müller