Beschwerde gegen Wertfestsetzung: Mitbestimmungsstreitigkeit auf 20.000 € angesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Bevollmächtigten des Betriebsrats rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts von 10.000 € und forderten 258.000 €. Das LAG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Gegenstandswert auf 20.000 € fest. Entscheidungsgrundlage war eine nichtvermögensrechtliche Mitbestimmungsstreitigkeit (§87 Abs.1 Nr.10 BetrVG); Bedeutung und Anzahl (165) der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigten die Multiplikation des Hilfswerts nach §9 BetrVG.
Ausgang: Beschwerde der Betriebsratsbevollmächtigten teilweise stattgegeben: Gegenstandswert von 10.000 € auf 20.000 € erhöht, übrige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für nichtvermögensrechtliche arbeitsgerichtliche Streitigkeiten bestimmt §23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG den Bewertungsrahmen; bei der Wertfestsetzung sind typisierende Bewertungsgrundsätze anzuwenden und die konkrete Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Bei Mitbestimmungsstreitigkeiten nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, die mehrere Arbeitnehmer betreffen, ist die Bedeutung der Angelegenheit insbesondere anhand der Zahl der betroffenen Beschäftigten zu bemessen; eine Multiplikation des Hilfswerts nach der Staffel des §9 Satz1 BetrVG kann gerechtfertigt sein.
Zur Ermittlung des Gegenstandswerts nichtvermögensrechtlicher Angelegenheiten kann auf die Wertung des §37 Abs.2 Satz2 RVG i.V.m. §14 Abs.1 RVG analog zurückgegriffen werden, worauf die Bedeutung der Angelegenheit abzustellen ist.
Eine Beschwerde nach §33 RVG ist zulässig und begründet die Überprüfung der Wertfestsetzung; die bloße Inanspruchnahme hohen Arbeitsaufwands rechtfertigt ohne konkrete Umstände keine willkürlich höhere Wertansetzung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Münster, 4 BV 23/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.09.2014 – 4 BV 23/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.
Gründe
A.
Im Ausgangsverfahren hat der für den Standort M gebildete Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, im Rahmen der ERA-Leistungsbeurteilung, von der 165 Beschäftigte betroffen waren, die Anwendung von Vorgaben zu unterlassen, die den Regelungen einer Betriebsvereinbarung widersprechen sollen, hilfsweise die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts festzustellen. Nach einer außergerichtlichen Einigung wurden die Anträge zurückgenommen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.09.2014 den Wert des Gegenstandes auf 10.000,-- € festgesetzt.
Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit sowie deren Bedeutung und des Arbeitsaufwands für sie, die Verfahrensbevollmächtigten, sei ein Gegenstandswert in Höhe von 258.000,-- € angemessen.
B.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
I. Vorliegend haben die Beteiligten im Ausgangsverfahren in erster Linie um die Sicherung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Rahmen einer zwischen ihnen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gestritten. Es handelte sich also um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.
II. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von jetzt 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer (siehe auch LAG Hamm, 24.04.2014 – 7 Ta 563/14) für sachgerecht, für das Begehren des Betriebsrates vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 5.000,-- € auszugehen. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit, die in der Anzahl der betroffenen Beschäftigten zum Ausdruck kommt, war entsprechend der Staffel des § 9 Satz 1 BetrVG bei insgesamt 165 Arbeitnehmern eine Multiplikation des Ausgangswerts mit 4 vorzunehmen.
So errechnet sich ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- €.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,-- € wegen des teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der Beschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.