Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Betriebsratsbeteiligungsrechten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat hatte Ansprüche nach §§ 92, 99 f. BetrVG geltend gemacht; das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf insgesamt 8.000 € (4.000 € für Anträge 1–4 und 4.000 € für Antrag 5). Die Arbeitgeberin focht dies mit der Beschwerde an und hielt 4.000 € für angemessen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Wertfestsetzung und begründete die Verdoppelung mit der getrennten Bedeutung von Unterrichtungspflicht (§ 92) und Individualmaßnahmen (§§ 99 f.). Die Arbeitgeberin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gebühr 40 €).
Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Wert 8.000 € bestätigt, Arbeitgeberin trägt Kosten (40 €).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geltendmachung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte kann für unterschiedliche Schutzbereiche (z. B. generelle Unterrichtung nach § 92 BetrVG und Rechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 f. BetrVG) ein gesonderter, jeweils eigener Gegenstandswert anzusetzen sein.
Der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG kann für das Begehren auf Wahrung der Beteiligungsrechte bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) unabhängig von den Erfolgsaussichten herangezogen werden.
Wird für mehrere, rechtlich unterscheidbare Anträge ein gesonderter Wertansatz vorgenommen, kann dies zu einer Verdoppelung des Gesamtgegenstandswerts führen, wenn die Anträge unterschiedliche Belange abdecken.
Die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren kann nach § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG erfolgen und ergibt hier die auferlegte Gebühr von 40 Euro.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Rheine, 4 BV 2/11
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 26.07.2011 – 4 BV 2/11 – wird zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,-- € zu tragen.
Gründe
I. Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege eines Unterlassungs-, eines hilfsweise gestellten Feststellungs- sowie zweier Verpflichtungsanträge seine Beteiligungsrechte nach den §§ 99 f. BetrVG geltend gemacht; daneben begehrte er die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihn rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Nach Erteilung der gewünschten Informationen und einer Entschuldigung der Arbeitgeberin nahm der Betriebsrat die Anträge zurück.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2011 den Gegenstandswert auf 8.000,-- € festgesetzt, und zwar 4.000,-- € für die Anträge 1. – 4. einerseits und den Antrag zu 5. andererseits.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie ist der Ansicht, es sei angemessen, insgesamt den "Regelstreitwert" in Höhe von 4.000,-- € in Ansatz zu bringen.
II. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht - neben den für die Anträge zu 1. – 4. insgesamt "nur" festgesetzten 4.000,-- € - einen weiteren Hilfswert in Höhe von 4.000,-- € für den Antrag zu 5. in Ansatz gebracht.
Denn wie bereits die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Beschluss vom 25.06.2010 (10 Ta 163/10) zutreffend festgestellt hat, entspricht es der Bedeutung der Angelegenheit (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG), wenn für das Begehren des Betriebsrates auf Wahrung seiner Beteiligungsrechte bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) – unabhängig von den Erfolgsaussichten – der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz gebracht wird.
Die sich daraus ergebende Verdoppelung des Wertes von 4.000,-- € ist gerechtfertigt, weil es bei dem Antrag zu 5. um die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Unterrichtung im Rahmen allgemeiner personeller Angelegenheiten nach § 92 BetrVG ging, während die Anträge zu 1. – 4. zum Ziel hatten, die Rechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 f. BetrVG zu wahren.
Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,-- € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vgl. LAG Hamm, 19.03.2007 – 10 Ta 97/07).