Beschwerde gegen Gegenstandswert bei Betriebsratswahl: Kürzung auf 11.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin wandte sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts von 22.000 € für ein einstweiliges Verfügungsverfahren zur Verhinderung des Wahlbeginns. Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Wert auf 11.000 €. Das Gericht begründet die Kürzung damit, dass es nur um eine vorläufige Regelung und nicht um die endgültige Untersagung der Wahl ging. Maßgeblich bleiben die für Wahlanfechtungen entwickelten Werte, die hier zur Hälfte zu kürzen sind.
Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Gegenstandswertfestsetzung auf 22.000 € als begründet; Wert auf 11.000 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert in Wahlanfechtungsverfahren bemisst sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, bestimmt nach § 9 BetrVG; dabei sind die für das RVG vorgesehenen Hilfswerte zugrunde zu legen.
Für den Ausgangsfall (endgültiger Abbruch der Wahl oder Auflösung des Betriebsrats) finden die für Wahlanfechtungen entwickelten Gegenstandswertgrundsätze entsprechend Anwendung.
Erstrebt die Partei nur eine vorläufige Regelung (z. B. Verhinderung des Beginns einer Betriebsratswahl mittels einstweiliger Verfügung), kann der für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgebliche Gegenstandswert angemessen zu kürzen sein.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist auf die Tragweite und das Ziel des Begehrens abzustellen; eine bloß vorläufige Sicherung begründet typischerweise eine geringere Wertfestsetzung als die angestrebte endgültige Regelung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegen, 2 BVGa 2/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.05.2009 – 2 BVGa 2/09 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 11.000,-- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
A.
Im Ausgangsverfahren, das durch eine zweitinstanzliche Entscheidung vom 14.08.2009 inzwischen abgeschlossen ist, hatte die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, dem Wahlvorstand zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens, gerichtet auf Bestellung eines Wahlvorstandes, im Betrieb mit derzeit 297 Arbeitnehmern eine Betriebsratswahl durchzuführen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.05.2009 den Gegenstandswert auf 22.000,-- € festgesetzt und sich dabei auf die für ein Wahlanfechtungsverfahren entwickelten Grundsätze gestützt.
Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass wegen der im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrebten auch nur vorläufigen Regelung eine Kürzung um 1/2, mindestens jedoch um 1/3 zu erfolgen habe.
B.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist in vollem Umfang begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war im konkreten Fall ausnahmsweise eine Kürzung des sich für ein Wahlanfechtungsverfahren ergebenden Wertes auf 11.000,-- € vorzunehmen.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (z.B. 13.08.2009 – 10 Ta 425/09; 17.10.2006 – 13 Ta 587/06), dass sich in Wahlanfechtungsverfahren der Gegenstandswert regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs bestimmt wird, richtet. Dabei ist für die Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (einköpfiger Betriebsrat bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) der 1,5-fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG in Ansatz zu bringen, also derzeit 6.000,-- €. Für jede weitere Staffel ist der einfache Hilfswert in Höhe von 4.000,-- € zu berücksichtigen. Daran anknüpfend hat die 10. Kammer mit Beschluss vom 12.07.2006 (10 Ta 384/06) und die erkennende Kammer mit Beschluss vom 06.03.2009 (13 Ta 846/08) entschieden, dass im Falle eines erstrebten endgültigen Abbruchs einer Betriebsratswahl oder der Auflösung eines Betriebsrates die für das Wahlanfechtungsverfahren entwickelten Grundsätze entsprechend gelten.
Im Gegensatz dazu wurde hier von der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren nicht erstrebt, die Betriebsratswahl endgültig zu untersagen. Vielmehr war es "nur" ihr Ziel, den Beginn des eigentlichen Wahlverfahrens bis zur verbindlichen Entscheidung der Frage über die rechtmäßige Errichtung eines Wahlvorstandes zu unterbinden. Im Ergebnis ging es gerade nicht darum, die (ordnungsgemäße) Wahl eines Betriebsrates in Frage zu stellen bzw. endgültig zum Scheitern zu bringen.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, im konkreten Fall den für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Wert in Höhe von 22.000,-- € um die Hälfte zu kürzen.