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Landesarbeitsgericht Hamm·13 Ta 260/08·25.05.2008

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren des Betriebsrats

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat führte ein einstweiliges Verfügungsverfahren und schloss dieses durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 4.000 € (je Antrag 4.000 € mit anschließender Halbierung). Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Gegenstandswert ungekürzt auf 8.000 €, weil bei sog. Erfüllungs-/Befriedigungsverfügungen regelmäßig kein hälftiger Wertabzug vorzunehmen sei. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Gegenstandswertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 8.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 RVG zulässig und kann zur Überprüfung der Wertbemessung führen.

2

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren, die ergebnisbezogen dem Charakter von Erfüllungs- oder Befriedigungsverfügungen entsprechen, ist regelmäßig kein hälftiger Wertabzug gegenüber einem Hauptsacheverfahren vorzunehmen.

3

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Vergleich ist der Wert des Verfahrens im Allgemeinen; eine pauschale Halbierung bei einstweiliger Regelung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Verfahren typischerweise die Streitigkeit beendet.

4

Der Umstand, dass ein Beschluss erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann, spricht nicht zwingend für eine Minderung des Gegenstandswerts bei abschließender Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 85 ArbGG§ 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG§ 85 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Paderborn, 1 BVGa 1/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.03.2008 - 1 BVGa 1/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und für den geschlossenen Vergleich auf 8.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

A.

3

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Betriebsrat verlangt, seinen Mitgliedern Zugang zum Betrieb und den Arbeitsplätzen zu gewähren und andererseits es zu unterlassen, den Betriebsrat und seine Mitglieder zu diskreditieren und zu behindern bzw. behindern zu lassen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.03.2008 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Es ist dabei für die zwei Anträge jeweils von 4.000,00 € ausgegangen und hat sodann unter Verweis auf das einstweilige Verfügungsverfahren eine Halbierung vorgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Ziel, den Gegenstandswert ungeschmälert auf 8.000,00 € festzusetzen.

5

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

B.

7

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert des Gegenstandes ist für das Verfahren im Allgemeinen und für den geschlossenen Vergleich ungekürzt auf 8.000,00 € festzusetzen.

8

Obwohl der Betriebsrat im Ausgangsverfahren den Weg der einstweiligen Verfügung gewählt hat, war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kein hälftiger Wertabzug gegenüber einem entsprechenden Hauptsacheverfahren vorzunehmen.

9

Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschluss – anders als bei einstweiligen Verfügungen

10

(vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

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Diese Erwägungen haben bei beiden Beschwerdekammern zu der nunmehr ständigen Rechtsprechung geführt, bei sogenannten Erfüllungs- bzw. Befriedigungsverfügungen regelmäßig auf einen Wertabzug zu verzichten (zuletzt z. B. LAG Hamm, Beschl. v. 25.01.2008 – 13 Ta 818/07; Beschl. v. 06.09.2007 – 13 Ta 354/07; Beschl. v. 04.09.2007 – 10 Ta 355/07; Beschl. v. 28.08.2007 – 10 Ta 353/07, jeweils m. w. N.; siehe auch LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.02.2008 – 6 Ta 45/08).

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Dr. Müller