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Landesarbeitsgericht Hamm·13 Ta 124/11·20.03.2011

Gegenstandswertfestsetzung bei Einigungsstelle (§98 ArbGG) auf 8.000 €

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrte die Bildung einer Einigungsstelle nach §98 ArbGG; das Verfahren wurde schließlich durch Vergleich erledigt. Das ArbG setzte den Gegenstandswert auf 6.000 €; die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war erfolgreich. Das LAG setzte den Gesamtgegenstandswert auf 8.000 €, weil neben dem Streit um die Zuständigkeit auch Streit um Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer wertmäßig zu berücksichtigen war.

Ausgang: Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen die Gegenstandswertfestsetzung stattgegeben; Gegenstandswert auf 8.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Besetzungsverfahren nach §98 ArbGG ist für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle ein Ausgangswert von 4.000 € (vgl. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) anzusetzen.

2

Kommen zusätzlich Auseinandersetzungen über die Person des Vorsitzenden und über die Anzahl der Beisitzer hinzu, ist für jede dieser Streitfragen eine Erhöhung des Gegenstandswerts um jeweils 2.000 € vorzunehmen.

3

Die Erhöhung des Gegenstandswerts ist vorzunehmen, wenn die Parteien in ihren Anträgen/Schriftsätzen unterschiedliche Besetzungswünsche vortragen und damit einen entscheidungserheblichen Streitstoff schaffen.

4

Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung nach §33 RVG ist zulässig und kann zur Änderung des Gegenstandswerts führen, wenn die vorgebrachten Umstände eine abweichende wertmäßige Bewertung rechtfertigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 33 RVG§ 98 ArbGG§ 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 BV 23/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 - 1 BV 23/10 –-abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

A.

3

Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat auf der Basis des § 98 ArbGG die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Vergütung der Mitarbeiter im Leistungslohn" unter dem Vorsitz des Präsidenten des LSG NRW a.D. Dr. B1 und der Bestellung von vier Beisitzern auf jeder Seite. Das Verfahren wurde später vergleichsweise erledigt, wobei man sich hinsichtlich der Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei verständigte.

4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.02.2011 den Gegenstandswert auf 6.000,-- € fest. Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, der Streit über die Anzahl der Beisitzer müsse wertmäßig mit weiteren 2.000,-- € berücksichtigt werden.

5

B.

6

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 8.000,-- € festzusetzen.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt z.B. LAG Hamm, 07.04.2010 – 13 Ta 26/10; 09.06.2008 – 10 Ta 279/08) ist bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. RVG in Höhe von 4.000,-- € in Ansatz zu bringen. Sollte es zusätzlich auch zu einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gekommen sein, ist jeweils eine Erhöhung von 2.000,-- € vorzunehmen.

8

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 8.000,-- €.

9

Neben einem Betrag von 4.000,-- € für den Streit, ob eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Vergütung der Mitarbeiter im Leistungslohn" zu bilden war, ist es im Ausgangsverfahren auch zu einer Auseinandersetzung nicht nur über die Person des Vorsitzenden, sondern auch über die Anzahl der Beisitzer gekommen, was zu einer Erhöhung um insgesamt 4.000,-- € führte. Denn namentlich was die Frage der Anzahl der Beisitzer angeht, hatte der Betriebsrat im Antragsschriftsatz vom 09.12.2010 die Ausstattung mit vier Beisitzern auf jeder Seite begehrt, während die Arbeitgeberin gemäß Schriftsatz vom 22.12.2010 zwei Beisitzer auf jeder Seite für ausreichend hielt. Der darin zum Ausdruck kommende Streit ist mit zusätzlich 2.000,-- € zu bewerten.