Berufung abgewiesen: Anspruch auf Sozialplanabfindung trotz Rücknahme der Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 10.800 € nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und anschließender Rücknahme der Kündigung durch die Beklagte. Zentral ist, ob der Anspruch entfällt, weil die Arbeitgeberin die Maßnahme aufgegeben habe. Das LAG bestätigt den Anspruch: Der Kläger ist mit Ablauf der Kündigungsfrist ausgeschieden, die Beklagte hat die Aufhebungs- bzw. Anpassungseinrede nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen; Anspruch des Klägers auf Sozialplanabfindung in Höhe von 10.800 € bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung besteht, wenn der Arbeitnehmer gemäß den Regelungen des Interessenausgleichs und des Sozialplans von den dort geregelten Maßnahmen betroffen und dadurch sein Arbeitsverhältnis beendet ist.
Die einseitige Rücknahme einer zuvor ausgesprochenen Kündigung durch den Arbeitgeber führt nicht zum Wegfall des Abfindungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht annimmt und mit Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist ausscheidet.
Eine Anpassung des Sozialplans wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn die hierfür geltend gemachten veränderten tatsächlichen Umstände von dem Arbeitgeber substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.
Selbst bei nahtlosem Übergang in eine neue Beschäftigung bleibt ein Abfindungsanspruch bestehen, wenn der Sozialplan eine solche Situation nicht ausschließt und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 764/04
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.10.2004 - 3 Ca 764/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 02.01.1991 bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt.
Am 08.12.2003 schloss diese mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Darin wurden u.a. folgende Regelungen getroffen:
...
B. ...
I. ....
2. Die Elektroarbeiten werden zukünftig fremdvergeben. Dadurch
entfällt der Arbeitsplatz für den Elektriker.
...
IV. ...
3. Die zu entlassenden Mitarbeiter werden einvernehmlich zwischen
den Betriebsparteien ermittelt und in einer Liste namentlich ausge-
führt. Die Liste ist von beiden Betriebsparteien zu unterschreiben.
Sie ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Interessenausgleiches.
...
V. Für die vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter wird ein
Sozialplan gemäß § 112 BetrVG vereinbart. Alle Mitarbeiter,
die im Rahmen und nach den Vorgaben dieses Interessenaus-
gleichs ausscheiden, haben Anspruch auf eine Abfindung. Die
Kriterien werden im Sozialplan geregelt. Der Sozialplan berück-
sichtigt ausgewogen die berechtigten Interessen des Unter-
nehmens sowie die der zu entlassenden Mitarbeiter.
Im zugleich abgeschlossenen Sozialplan heißt es auszugsweise wie folgt:
1. Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- im folgenden Arbeitnehmer genannt - der Firma, die durch die
im Interessenausgleich vom 08.12.2003 beschlossenen Maßnahmen betroffen werden. Er regelt die Abfindungen sowie sonstige Maßnahmen, die zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Härten dienen, unabhängig davon, ob eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird.
....
4. Alle Arbeitnehmer, ... – soweit sie durch diese Maßnahme von
einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses betroffen sind -, er-
halten eine Abfindung in Höhe von 900,00 EUR je vollendetem
Jahr der Betriebszugehörigkeit.
...
5. Die Abfindung wird mit der Schlussabrechnung an den Arbeit-
nehmer ausgezahlt.
Dem in der Liste als Anlage 1 zum Interessenausgleich aufgeführten Kläger wurde mit Schreiben vom 17.12.2003 betriebsbedingt eine ordentliche Kündigung zum 30.04.2004 ausgesprochen (Bl. 17 d.A.).
Gegen deren Wirksamkeit hat er sich im Rechtsstreit 3 Ca 2129/03 (Arbeitsgericht Detmold) zur Wehr gesetzt und seine Weiterbeschäftigung begehrt.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Bl. 92 d.A.), dem Kläger zugegangen am 31.03.2004, nahm die Beklagte die ausgesprochene Kündigung zurück. Einen Tag zuvor am 30.03.2004 hatte der Kläger bereits seine Kündigungsschutzklage zurückgenommen, so dass der anberaumte Kammertermin aufgehoben werden konnte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nach erfolgter Rücknahme der Kündigungsschutzklage, wodurch das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2004 beendet worden sei, die Zahlung der Sozialplanabfindung in unstreitiger Höhe von 10.800,00 € beanspruchen könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.800,00 € zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe von der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme, der Fremdvergabe der Elektrikerarbeiten, noch während des Laufs der Kündigungsfrist des Klägers Abstand genommen. Dementsprechend hätten die Prozessbevollmächtigten beider Seiten am 29.03.2004 telefonisch über eine Rücknahme der Kündigung gesprochen, die dann auch mit Schreiben vom selben Tag erklärt worden sei. Vor dem Hintergrund könne der Kläger die Sozialplanabfindung nicht beanspruchen; zumindest sei sie anzupassen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004 der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zahlung der Sozialplanabfindung seien gegeben, weil der Kläger nach Rücknahme der Klage aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 17.12.2003 mit Ablauf des 30.04.2004 rechtswirksam ausgeschieden sei. Das in der Rücknahme der Kündigung liegende Angebot der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe er nicht angenommen. Eine Anpassung der Sozialplanabfindung scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt habe, wann sie aufgrund welcher Umstände die Absicht, die Elektroarbeiten fremd zu vergeben, wieder aufgegeben habe.
Gegen dieses ihr am 04.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.11.2004 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.
Sie behauptet – unverändert -, sie habe die Maßnahme, die Stelle des Betriebselektrikers zu streichen, aufgehoben und dies der gegnerischen Seite am 29.03.2004 mitgeteilt. Deshalb sei der Kläger am 30.04.2004, als der Abfindungsanspruch fällig geworden sei, gar nicht mehr von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen gewesen. Im Übrigen liege in der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine antizipierte Zustimmung zur erfolgten Rücknahme der Kündigung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.10.2004 – 3 Ca 764/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, sein Fall sei von den Regelungen des abgeschlossenen Sozialplans umfasst, nachdem er am 30.03.2004 seine Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe. Eine Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung habe er zu keinem Zeitpunkt erteilt; so sei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.03.2004 fernmündlich mitgeteilt worden, dass kein Einverständnis erklärt werde.
Im Übrigen könne u.a. auf die zutreffenden Bewertungen im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegenüber der Be-klagten nach Ziffer 4 Satz 1 und Ziffer 5 des abgeschlossenen Sozialplans i.V.m. B. I. 2., V. des Interessenausgleichs vom 08.12.2003 ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in unstreitiger Höhe von 10.800,00 € zusteht.
Insoweit folgt die Kammer in allen Punkten der zutreffend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung ergeben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
Der Kläger ist nach Ablehnung der beklagtenseits ausgesprochenen "Rücknahme" der Kün-digung und selbst erklärter Rücknahme der Kündigungsschutzklage rechtswirksam mit Ab-lauf des 30.04.2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat damit nach dem Wortlaut der Regelungen im Sozialplan die Voraussetzungen für die Zahlung der Abfindung erfüllt.
Allerdings ist es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 86 und 104 zu § 112 BetrVG 1972) denkbar, dass die Geschäftsgrundlage für einen Sozial-plan wegen veränderter tatsächlicher Umstände wegfällt. In einem solchen Fall haben die Betriebspartner eine Anpassung vorzunehmen, so dass ein Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zum Abschluss einer Neuregelung auszusetzen wäre.
Die Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht dargetan. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat trotz der Ausführungen unter 2. der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, die sich der Kläger im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 05.01.2005 unter 3. zu eigen gemacht hat, bis zum Schluss nicht substantiiert dargelegt, wann sie aufgrund welcher veränderten Umstände in ihrer unternehmerischen Konzeption von der ursprünglichen Maßnahme, die Elektroarbeiten nach dem 30.04.2004 fremd zu vergeben, wieder Abstand genommen hat. Im Gegenteil hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2005 zu Protokoll erklärt, die Tätigkeiten seien tatsächlich auch von einem Dienstleister übernommen worden.
Nach alledem steht dem Kläger, auch wenn er übergangslos eine neue Beschäftigung gefunden haben sollte, der volle Sozialplananspruch zu (vgl. Ziffer 1 Satz 2 a.E. des Sozialplans).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
| Dr. Müller | Beeking | Teichmann |
/Bu.