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Landesarbeitsgericht Hamm·13 Sa 166/15·26.02.2015

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel abgelehnt

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtVollstreckungsrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel des Arbeitsgerichts. Streitgegenstand war, ob eine solche Einstellung nach § 62 ArbGG i.V.m. § 719 i.V.m. § 707 ZPO wegen unersetzlichen Nachteils gerechtfertigt ist. Das LAG verneint dies, da alle relevanten Arbeitgeber‑Umstände bereits erstinstanzlich vorgelegen hatten. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel durch den Beklagten als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.

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Für Arbeitgeber kann ein unersetzlicher Nachteil vorliegen, wenn ein erstinstanzlicher Weiterbeschäftigungstitel durch einen späteren, auf § 9 Abs. 1 KSchG gestützten Auflösungsantrag in der Berufungsinstanz verunsichert wird.

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Liegt die für die gebotene Interessenabwägung maßgebliche Tatsachengrundlage bereits dem erstinstanzlichen Gericht vor, rechtfertigt das bloße spätere Stützen eines Auflösungsantrags auf dieselben Umstände in der Regel nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

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Eine besondere Konstellation, die eine abweichende Interessenabwägung und damit die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigt, erfordert substantiierten neuen Vortrag und Beweisantritt des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 62 ArbGG§ 9 KSchG§ 707 ZPO§ 719 ZPO§ 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 719 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 707 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hagen, 4 Ca 1219/14

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 2. des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 – 4 Ca 1219/14 – einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 2) des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 einstweilen einzustellen, war zurückzuweisen.

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Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist, namentlich auch bei der Einlegung einer Berufung wie hier, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 719 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 707 ZPO ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil dem Schuldner einen unersetzlichen Nachteil bringen würde.

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Die genannte Voraussetzung kann u.a. dann erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist und anschließend in der Berufungsinstanz einen auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 KSchG gestützten Auflösungsantrag stellt, der zu einer (neuen) Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung begründet (BAG, 16.11.1995 – 8 AZR 864/93 – AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 54; LAG Hamm, 21.12.2010 – 18 Sa 1827/10 – juris).

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In dem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass bei der erstinstanzlichen Entscheidung über eine beantragte Weiterbeschäftigung alle bis zum Urteilszeitpunkt dem Arbeitsgericht vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. So hat bereits der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem grundlegenden Beschluss vom 27.02.1985 (GS 1/84 – AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) betont, dass trotz eines die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Instanzurteils besondere Umstände dazu führen können, dass ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. In einer solchen besonderen Konstellation müsste dann „nur“ der Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen werden.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es trotz des erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Auflösungsantrags des Beklagten nicht gerechtfertigt, die Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitel einzustellen. Denn ausnahmslos alle Tatsachen, die insoweit arbeitgeberseits vorgebracht werden, um zu dokumentieren, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG), lagen bereits dem erstinstanzlichen Gericht bei seiner Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag vor. Insoweit ist das Arbeitsgericht unter C. III. 2. der Gründe zu dem Ergebnis gelangt, Gesichtspunkte für ein besonderes Interesse des Beklagten, „dennoch“ keine Weiterbeschäftigung vornehmen zu müssen, seien nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen worden.

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Vor diesem Hintergrund kann, um den Sinn eines Weiterbeschäftigungstitels nicht zu konterkarieren (vgl. LAG Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 13 Sa 22/06 - juris), für den Beklagten kein unersetzlicher Nachteil (allein) daraus resultieren, dass er bei unveränderten Begründungstatsachen gut drei Wochen später darauf einen Auflösungsantrag stützt, ohne dass erkennbar ist, warum sich die vom Arbeitsgericht bereits vorgenommene umfassende Interessenabwägung schon kurze Zeit später (ausnahmsweise) wieder anders darstellen soll.