Kostenentscheidung nach Erledigung: Fortbeschäftigung von Betriebsratsmitglied bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betriebsratsmitglied, stritt um ihre Fortbeschäftigung; der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache erledigt. Das Landesarbeitsgericht ordnete nach § 91a ZPO die Kosten dem Arbeitgeber (Beklagten) zu, weil dieser ohne das Erledigen voraussichtlich unterlegen wäre. Es betont den besonderen Schutz von Betriebsratsmitgliedern (§ 103 BetrVG) und die Schranken des Weisungsrechts (§ 106 GewO i.V.m. § 99 BetrVG). Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt der Erledigung entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes; die Kosten können der Partei auferlegt werden, die ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds überwiegt regelmäßig das Interesse an Fortbeschäftigung; eine Suspendierung ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt, wenn überwiegende und schutzwürdige Arbeitgeberinteressen vorliegen (§ 103 BetrVG, Schutzwirkung).
Der Arbeitgeber kann die bisher zugewiesene Arbeitsaufgabe nur dann abweichend gestalten, wenn er sein Weisungsrecht nach § 106 GewO unter Beachtung der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG ermessensfehlerfrei ausgeübt hat.
Zur Begründung einer Suspendierung oder einer kündigungsähnlichen Maßnahme sind substantiierte tatsächliche Darlegungen erforderlich; bei fehlendem oder unzureichendem Tatsachenvortrag genügen in der Regel Abmahnungen statt sofortiger weiterreichender Maßnahmen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 478/11
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war gemäß § 91a Abs.1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies hat zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte geführt; denn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.
I. Wie die erkennende Kammer gerade in einem Urteil vom 25.11.2011 (13 SaGa 44/11) im Anschluss an eine Entscheidung der 10. Kammer des LAG Hamm (12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 – NZA-RR 2003, 311) entschieden hat, überwiegt gerade bei Betriebsratsmitgliedern - wie vorliegend die Klägerin -, die durch § 103 BetrVG einen besonderen, auch verfahrensmäßig abgesicherten Bestandsschutz erfahren haben, im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig das Beschäftigungsinteresse des betroffenen Arbeitnehmers. Nur unter engen Voraussetzungen, wenn ganz überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers es gebieten, kann eine Suspendierung gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber kann also nicht bei jedem Verhalten eines Betriebsratsmitgliedes, das möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, die Arbeitsleistung ablehnen; vielmehr ist das nur dann möglich, wenn eine Fortbeschäftigung zu erheblichen Gefahren für den Betrieb und/oder die dort tätigen Personen führen würde (vgl. BAG, 29.10.1987 – 2 AZR 144/87 – AP BGB § 615 Nr. 42; BAG, 28.04.1988 – 2 AZR 770/87).
Solche besonderen Umstände hat die Beklagte im Rechtsstreit über die Fortbeschäftigung der Klägerin nicht dargelegt. Im Gegenteil war sie im Zustimmungsersetzungsverfahren in zwei Instanzen unterlegen, weil sie nicht ausreichend Tatsachen für von der Klägerin begangene, kündigungsrelevante Pflichtverletzungen vortragen konnte bzw. für ein etwaiges Fehlverhalten in jedem Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte.
II. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hätte die Klägerin auch einen Anspruch auf Fortbeschäftigung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Organisationsprogrammiererin gehabt. Denn nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 – AP GewO § 106 Nr. 11) bleibt es im Rahmen der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei der ihm bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe, solange der Arbeitgeber nicht von dem ihm gemäß § 106 GewO zugewiesenen Weisungsrecht unter Beachtung der nach § 99 BetrVG gebotenen Beteiligung des Betriebsrates ermessensfehlerfrei einen anderen Gebrauch gemacht hat. Insoweit ist von der Beklagten in der Hauptsache kein Tatsachenvortrag erfolgt. Bezeichnenderweise hat sie die Klägerin dann auch ab dem 31.10.2011 wieder unverändert als Organisationsprogrammiererin fortbeschäftigt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.