Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Hamm·11 Sa 1060/15·10.05.2017

GSP-Zuschuss zum Anpassungsgeld: Variable AT-Vergütung als Einmalzahlung nicht einzubeziehen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte für nicht verjährte Monate (Jan. 2010–Mai 2013) einen höheren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2003. Streitpunkt war u.a., ob eine im Mai 2007 gezahlte variable Vergütung für AT-Angestellte bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens/Garantieeinkommens zu berücksichtigen ist. Das LAG verneinte dies, weil der GSP 2003 Einmalzahlungen ausdrücklich ausnimmt und nur für Weihnachtsgeld eine Rückausnahme vorsieht. Die Berufung des Klägers blieb daher ohne Erfolg; ein weiterer Zuschuss über den bereits wegen Grubenwehrbezügen zuerkannten Betrag hinaus besteht nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers auf weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld (variable Vergütung) als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einmalzahlungen sind bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens zur Bestimmung des Garantieeinkommens nach einem Sozialplan außer Betracht zu lassen, wenn der Sozialplan dies ausdrücklich anordnet.

2

Eine jährlich einmal ausgezahlte variable Vergütung stellt regelmäßig eine Einmalzahlung dar, wenn sie im Abrechnungswesen als solche behandelt und nur einmal im Jahr ausgekehrt wird.

3

Sieht die Sozialplanregelung nur für bestimmte Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) eine ausdrückliche monatliche Berücksichtigung (1/12) vor, kann eine vergleichbare Behandlung anderer Einmalzahlungen nicht im Wege der Auslegung ohne Anhaltspunkte im Regelungstext angenommen werden.

4

Ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld besteht nicht, wenn sich bei zutreffender Berechnung des Garantieeinkommens keine positive Differenz zu den bereits bezogenen Leistungen (Anpassungsgeld, Rente, gezahlter Zuschuss) ergibt.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 7 (3) Satz 3 GSP 2003§ 2 Nr. 7 (3) Satz 6 GSP 2003§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 3507/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3507/13 – wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 4/5, die Beklagte trägt 1/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte trägt 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate Juni 2008 bis Mai 2013.

3

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die 60 Monate des Anspruchszeitraums 6.365,40 € nebst Zinsen auf jeweils 106,90 € zugesprochen. Auf die beidseitig eingelegten Berufungen hat die erkennende Kammer durch Teil-Urteil vom 09.06.2016 die Klage für die 19 Monate bis einschließlich Dezember 2009 wegen Verjährung insgesamt abgewiesen und für die übrigen 41 Monate einen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss von insgesamt 4.382,90 € - insoweit in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung – bejaht.

4

Gegenstand dieses Schluss-Urteils ist die im Teil-Urteil nicht behandelte Frage, ob der Kläger für die nicht verjährten 41 Monate weitere 4.269,74 € beanspruchen kann - über die durch das Teil-Urteil zuerkannten 4.382,90 € hinaus - (weitere 41 x 104,14 €).

5

Der 1958 geborene Kläger war seit dem 01.05.1983 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. Zuletzt war er als außertariflicher Angestellter im Servicebereich Technik und Logistikdienste tätig (stellvertretender Hauptstellenleiter). Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.05.2008.

6

Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist die Beklagte verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war freiwillig der Grubenwehr beigetreten und nahm langjährig an deren Übungen und Einsätzen in der Funktion eines Oberführers teil. Die Bezahlung der Grubenwehrtätigkeit bestimmt sich nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 (Bl. 28 ff GA). Nach der dortigen Ziffer 2 erhalten die Mitglieder der Grubenwehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit sind gesonderte Zulagen vorgesehen.

7

In Durchführung der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 wurde bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen (GSP 2003, Bl. 14 ff GA). Dieser enthält unter Ziffer 2. Ziffer 7. unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld. U.a. heißt es darin wörtlich:

8

              „(…)

9

§ 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden.

10

(…)

11

7. Zuschuss zum Anpassungsgeld

12

(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld (…) das Garantieeinkommen nicht erreicht.

13

(…)

14

(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

15

Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.

16

Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.

17

              (…)“

18

Zum 31.05.2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog ab dem 01.06.2008 bis zum 31.05.2013 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Unter dem 21.03.2007 und unter dem 14.05.2008 wurde der Kläger vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistung ab dem 01.06.2008 beraten. Dabei wurde ihm die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert.

19

In dem maßgeblichen Referenzzeitraum gemäß § 2 Ziffer 7. GSP 2003 nahm der Kläger mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum Arbeitsentgelt Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.121,70 €, die in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesen waren. Wegen der Bezüge des Klägers in den Monaten Juni 2006 bis Mai 2007 wird auf die tabellarische Aufstellung des Klägers auf Seite 10 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 10 GA, Kopie der Entgeltabrechnungen dieser Monate Bl. 30 ff GA). Die Angaben des Klägers zu den Entgelten des Referenzzeitraums November 2006 bis Oktober 2007 finden sich in der Anlage BK 2, Bl. 393 GA. Vom 01.11.2007 bis zu seinem Ausscheiden mit dem 31.05.2008 bezog der Kläger Transferkurzarbeitergeld. Im Referenzzeitraum erhielt der Kläger einmalig mit der Abrechnung Mai 2007 eine „Vari. Vergütung AT/ZV4 8.895,72“, im weiteren Verlauf der Abrechnung ausgewiesen als „Steuerpfl. Einmalzahlung 8.895,72“, „RV-pfl. Einmalzahlung 5.558,32“ und „AV-pfl. Einmalzahlung 360,30“ (Kopie Abrechnung Mai 2007 Bl. 65 GA). Die Beklagte verweist zu dieser Zahlung auf das vom Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat unterschriebene Protokoll vom 16.05.2003 (vollständiger Text Bl. 509 - 511 GA):

20

                                         Protokoll

21

Aufgrund der Einführung eines neuen Vergütungssystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DSK ergeben sich Anpassungserfordernisse für verschiedene Bezahlungsregelungen, die in übrigen Teilen weitergelten.

22

Folgende Regelungen sollen ergänzt bzw. geändert werden:

23

1. Regelungen für AT-Mitarbeiter, die mit dem Bezug von Anpassungsgeld aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

24

Aufgrund der Neufassung des Sozialplans muss die für die AT-Angestellten des Bereiches Ruhr geltende Konzernrichtlinie Nr. 2/83, die betriebliche Leistungen zum Anpassungsgeld regelt, zukünftig wie folgt angewandt werden:

25

26

Es wird festgelegt, dass AT-Angestellte keinen Anspruch auf Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeldzahlungen) nach dem Sozialplan haben. Letztmalig erhalten alle AT-Angestellten im Jahr 2003 eine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeldzahlung). Sozialplanabkehrer erhalten somit nur im Jahr 2003 das Weihnachtsgeld nach § 2 Ziff. 5 des Sozialplans.

27

2. Regelungen für AT-Mitarbeiter, die an der strukturellen Kurzarbeit teilnehmen, um ….

28

….“

29

Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 388 - 392 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien übereinstimmten, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten (Auflistung Bl. 389 – 392 GA), darunter die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“, nicht zu berücksichtigen seien, und dass sie davon bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 ausgegangen seien.

30

Der Kläger erhielt zuletzt ein Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 1.100,33 €, eine Rente wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung in Höhe von 960,72 € sowie von der Beklagten einen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 1.399,74 € (Angabe des Klägers) oder zunächst 1.407,78 € und später 1.396,57 € (Angabe der Beklagten, Bl. 490 GA).

31

Die Beklagte hat im Rechtsstreit eine Aufstellung ihrer Berechnung für den Zuschuss zum Anpassungsgeld vorgelegt. Dort hat sie das Garantieeinkommen mit 3.446,33 € errechnet und bei Einbeziehung der strittigen Grubenwehrbezüge außerhalb der Schichtzeit mit 3.552,41 € (Anlage B 3 = Bl. 260 GA).

32

Mit der Berechnung seines Garantieeinkommens und der damit im Zusammenhang stehenden Zahlungshöhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld ist der Kläger nicht einverstanden und hat mit seiner unter dem 23.12.2013 bei dem Arbeitsgericht Herne anhängig gemachten Zahlungsklage die Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld sowie die Erteilung einer Abrechnung geltend gemacht.

33

Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 92 GA). Zumindest Forderungen für die Zeit bis zum Jahr 2009 seien verjährt.

34

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Zudem seien über die Grubenwehrzulage hinaus eine Vielzahl von durch die Beklagte geleistete Lohnarten mit einzubeziehen, soweit sie der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten und nicht ausdrücklich durch den GSP 2003 ausgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile erhöhe sich der an ihn zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld jedenfalls um monatlich 328,01 € brutto. Wegen der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf die Seiten 6 – 12 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 6 – 12 GA).

35

Der Kläger hat beantragt,

37

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.680,60 € nebst Zins -  i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus monatlich jeweils 328,01 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013, zu zahlen,

38

hilfsweise,

39

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.591,60 € nebst Zins -  i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus jeweils 309,86 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013, zu zahlen,

41

2. die Beklage wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.

42

Die Beklagte hat beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Grubenwehrzulage sei keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis gewesen. Ohne Grubenwehrzulage errechne sich ein Garantieeinkommen von 3.448,41 € (60 % von 5.747,36 €), unter Einbeziehung der strittigen Grubenwehrzulage errechne sich ein Garantieeinkommen von 3.552,41 € und damit ein um 106,09 € höherer Zuschuss (Bl. 258, 259, 260 GA). Auf die Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2014 und auf das Zahlenwerk in der beigefügten tabellarischen Aufstellung wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 255 ff GA, Bl. 260 GA).

45

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 16.06.2015 verurteilt, an den Kläger 6.365,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich 106,90 € ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt. Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 sei die Grubenwehrzulage sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das in die Berechnung des Garantieeinkommens zur Bestimmung des Zuschussbetrags einzubeziehen sei. Regelungszweck des GSP 2003 sei insoweit die Sicherung des sozialen Besitzstandes. Weil der Kläger offenbar recht undifferenziert eine Vielzahl im Referenzzeitraum geleisteter Lohnarten in seine Berechnung einbezogen habe, ohne sich u.a. mit der Protokollnotiz und den Regelungen im GSP 2003 auseinandergesetzt zu haben, habe in Ermangelung einer Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren nur von den durch die Beklagte errechneten Grubenwehrzulagen und dem von der Beklagten insoweit mitgeteilten Betrag ausgegangen werden können. Danach ergebe sich ein um 106,09 € monatlich höherer Zuschuss zum Anpassungsgeld. Insoweit sei der Antrag zu 1) begründet, im Übrigen sei der Antrag zu 1) unbegründet. Die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Abrechnung[sverpflichtung] sei erfüllt, der Antrag sei damit unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung mit den geforderten Angaben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger auf eine entsprechende Beauskunftung angewiesen sei. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe die Beklagte die entsprechenden Angaben mitgeteilt und vor allem im vorliegenden Verfahren erneut eine ins Einzelne gehende Berechnung vorgenommen, so dass ein etwaiger Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ein weitergehender Abrechnungs- bzw. Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gegeben sein könnte.

46

Das Urteil ist der Beklagten am 08.07.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 23.07.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2015 am 19.10.2015 begründet.

47

Das Urteil ist dem Kläger am 06.07.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 04.08.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2015 am 20.10.2015 begründet.

48

Die Parteien haben bis zur Verkündung des Teil-Urteils am 09.06.2016 mit ihren Berufungen die nachstehenden Anträge verfolgt:

49

Die Beklagte beantragte,

50

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 [ersichtlich gemeint: 4 Ca 3507/13] – teilweise abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

51

Der Kläger beantragte,

52

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

53

und mit seiner eigenen Berufung,

54

das Urteil des ArbG Herne – AZ: 4 Ca 3507/13 vom 16.06.2015 – teilweise abzuändern und die Beklagte über die zugesprochenen € 6.365,40 € hinaus zu verurteilen,

55

I. an den Kläger weitere € 6.297,00, insgesamt also € 12.662,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich jeweils € 211,04, ab dem 3.Kalendertag jeden Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 03.07.2013 zu zahlen und

56

II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.

57

Die Beklagte beantragte,

58

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

59

Mit Teilurteil vom 09.06.2016 (Bl. 512 – 523 GA) hat die erkennende Kammer über die Berufung der Beklagten entschieden und dabei das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert (s.o. sowie Tenor Bl. 512 und 512 R GA). Die Berufung des Klägers ist bezüglich seiner (weiteren) Forderungen für die 19 Monate bis zum Dezember 2009 und bezüglich des Begehrens auf Erteilung einer Abrechnung zurückgewiesen worden.

60

Zu der nicht im Teil-Urteil behandelten Frage, ob der Kläger für die nicht verjährten 41 Monate weitere 4.269,74 € über die bereits zuerkannten 4.382,90 € hinaus beanspruchen kann (weitere 41 x 104,14 €), tragen die Parteien wie folgt vor:

61

Zur Begründung der Forderung auf einen weiteren monatlichen Zuschuss von 104,14 € führt der Kläger aus, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts und entgegen den Berechnungen der Beklagten habe die Beklagte einen höheren Zuschussbetrag zu zahlen als die monatlich 106,09 €, welche das Arbeitsgericht ausgehend von den Berechnungen der Beklagten ausgeurteilt habe. Es seien weitere Lohnarten in das Garantieeinkommen einzubeziehen. Aus den insgesamt zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen (Tabelle Bl. 381 = S. 5 der Berufungsbegründung des Klägers [in der Tabelle enthalten die Bezüge für „Grubenwehr Übung ausserhalb“]) errechne sich ein zusätzlicher monatlicher Gesamtbetrag von 211,04 € (73.436,61 € : 360 Tage x 30 = 6.119,72 € / davon 60 % Garantieeinkommen 3.671,83 € / 3.671,83 € abzüglich bezogener 1.100,33 € vom Bundesamt abzüglich 960,72 € Rente abzüglich 1.399,74 € gezahlter Zuschuss = 211,04 € monatliche Differenz / 211,14 € - 106,90 € = 104,14 €) . Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Berechnung wird auf S. 4 ff der Berufungsbegründung des Klägers vom 20.10.2015 Bezug genommen (Bl. 380 ff GA). Die AT-Angestellten erhielten kein tarifliches Weihnachtsgeld und stattdessen eine einmal pro Jahr anfallende variable Vergütung, deren Höhe durch die Leistung des AT-Angestellten bestimmt werde, bei ihm im Mai 2007 die variable Vergütung von 8.895,72 €. Die von der Beklagten vorgenommene Kappung der variablen Vergütung entsprechend dem Betrag der rentenrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze dürfe nicht erfolgen (Bl. 382 f GA). Ansonsten wären AT-Angestellte in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (Bl. 384, 385 GA). Die variable Vergütung sei eine andere Form des im GSP 2003 genannten „Weihnachtsgeldes“ und unterfalle damit der Rückausnahme im GSP 2003, dass das Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen sei.

62

Unter Berücksichtigung des bereits ergangenen Teilurteils beantragt der Kläger jetzt noch,

63

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3507/13 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.269,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich weiteren 104,14 € ab dem 3. Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.02.2010 und letztmals ab dem 03.06.2013, zu zahlen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen.

66

Die Beklagte erwidert, auch wegen des weiteren Betrags sei die Berufung des Klägers unbegründet. Die tatsächliche Höhe der vom Kläger in der Anlage BK 2 (Bl. 393 GA) ausgewiesenen Bezüge werde in tatsächlicher Hinsicht unstreitig gestellt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Bestandteile und höherer Zahlungen. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zur Vergütung für Rettungsdienst Sonntag („weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig“) und zur variablen Vergütung („nur Teilbetrag von 5.558,32 € sozialversicherungspflichtig“ / „3.337,40 € beitragsfrei“) und wegen ihrer weiteren Berechnungen und wegen ihrer Ausführungen zur besonderen Handhabung bei AT-Angestellten auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.05.2013 wird auf Bl. 488, 489, 490, 491 - 495 GA Bezug genommen. Die variable Vergütung sei nach den Regeln des GSP 2003 überhaupt nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um eine - nicht berücksichtigungsfähige – Einmalzahlung. Eine Rückausnahme sei anders als beim Weihnachtsgeld im GSP 2003 nicht vorgesehen. Die Ausführungen des Klägers, es handele sich bei der variablen Vergütung um ein Weihnachtsgeld, seien nicht zutreffend. Die Regelung vom 16.05.2003 solle die KR 2/83 gestalten nicht aber den GSP 2003. Die KR 2/83 hebe nicht die Begrenzung der Abfindung nach dem GSP 2003 auf. Ziel der KR 2/83 sei es vielmehr, den AT-Angestellten, die eine Versorgungszusage hätten, betriebliche Leistungen zu gewähren für die Zeit des Anpassungsgeldes, für die Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nicht bezogen werden könnten (weitere Einzelheiten zur variablen Vergütung und zur KR 2/83: Bl. 492, 493 GA).

67

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der wechselseitig geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

69

Im Teil-Urteil ist bereits ausgeführt, dass die Berufung des Klägers insgesamt statthaft und zulässig ist und dass die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

70

Die Berufung des Klägers bleibt jedoch (auch) hinsichtlich der jetzt noch zu behandelnden Klageforderung von weiteren 4.269,74 € ohne Erfolg (= 41 x 104,14 €). Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld über den ihm bereits aus dem Gesichtspunkt der Grubenwehrtätigkeit zuerkannten Betrag hinaus. Er kann für die Monate Januar 2010 bis Mai 2013 nicht weitere 104,14 € monatlich beanspruchen.

71

Entgegen der Argumentation des Klägers ist die im Mai 2007 ausbezahlte variable Vergütung von 8.895,72 € nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Dies folgt aus § 2 Nr. 7 (3) Satz 3 GSP 2003. Danach bleiben Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens für das Garantieeinkommen außer Betracht. Bei der variablen Vergütung handelt es sich objektiv – und auch nach dem Sprachgebrauch des betrieblichen Abrechnungswesens – um eine Einmalzahlung; die variable Vergütung wird unstreitig einmalig im Mai eines Jahres ausgezahlt. Da der GSP 2003 für die variable Einmalzahlung anders als für das Weihnachtsgeld keine Rückausnahme in dem Sinne erhält, dass doch eine Berücksichtigung erfolgt (vgl. § 2 Nr. 7 (3) Satz 6 GSP 2003), ist die variable Vergütung nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen.

72

Ohne variable Vergütung ergibt sich nach der Berechnung des Klägers ein Garantieeinkommen von 3.227,04 € (statt 3.671,83 €). Die Beklagte ist bei der Berechnung des Zuschusses von einem Garantieeinkommen von 3.446,33 € ausgegangen, unter Einbeziehung der strittigen Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten hat sie 3.552,41 € errechnet (Anlage B 3, Bl. 260 GA). Der Kläger hat nach eigenen Angaben monatlich 3.460,79 € erhalten, weitere 106,09 € sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit gerichtlich zuerkannt worden. Eine Differenz zugunsten des Klägers ergibt sich nicht. Ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss besteht nicht.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.