Betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld: keine Einbeziehung von Hausbrand und Prämien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte für Januar 2010 bis März 2012 einen höheren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2003. Streitpunkt war, welche Entgeltbestandteile in das „Brutto-Monatseinkommen“ zur Ermittlung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind. Das LAG verneinte die Berücksichtigung u.a. von Hausbrand als Sachbezug sowie nicht synallagmatischen/teilweise nicht sozialversicherungspflichtigen Zahlungen und sah nach Bereinigung der Rechenansätze keine Differenz mehr. Die Berufung blieb insoweit ohne Erfolg; Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf weiteren Zuschuss über 1.277,10 € (47,30 € monatlich) hinaus zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das „Brutto-Monatseinkommen“ im Sinne einer Sozialplanregelung umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nur Geldleistungen, nicht jedoch Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile.
Sachleistungen wie „Hausbrand“ sind bei einer an das Brutto-Monatseinkommen anknüpfenden Garantieeinkommensberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Einmalzahlungen, die nach der Sozialplanregelung ausdrücklich von der Referenzberechnung ausgenommen sind, bleiben bei der Ermittlung des maßgeblichen Brutto-Monatseinkommens außer Betracht.
Vergütungsbestandteile, die nicht sozialversicherungspflichtig sind bzw. nur teilweise sozialversicherungspflichtige Anteile enthalten, sind bei einer auf sozialversicherungspflichtiges Entgelt abstellenden Berechnung nur im sozialversicherungspflichtigen Umfang zu berücksichtigen.
Zahlungen, die sich nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung darstellen, sind bei der Ermittlung eines an Arbeitsentgelt anknüpfenden Garantieeinkommens grundsätzlich nicht einzubeziehen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 3498/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 – wird im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 92,2 %, die Beklagte trägt 7,8 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 93,3 %, die Beklagte trägt 6,7 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate April 2007 bis März 2012.
Mit Teil-Urteil vom 21.07.2016 hat die Berufungskammer über die Berufung der Beklagten und über einen Teil der Berufung des Klägers befunden (Bl. 466 – 477 GA). Dabei hat die Kammer hat entschieden, dass der Kläger für die 33 Monate April 2007 bis Dezember 2009 keinerlei weiteren Zuschuss beanspruchen kann, weil seine Forderung insoweit verjährt ist (Teil-Urteil unter B. I. und unter C. I.). Weiter hat die Kammer entschieden, dass dem Kläger für die Monate von Januar 2010 bis März 2013 ein weiterer Zuschuss von 1.277,10 € zusteht; unter Berücksichtigung der Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit sind für diese 27 Monate Ansprüche auf einen weiteren monatlichen Zuschuss von 47,30 € nebst Zinsen begründet (Teil-Urteil unter B. II.). Weiter hat die Berufungskammer entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung hat (Teil-Urteil unter C. II.).
Gegenstand des Schluss-Urteils ist der Streit, ob der Kläger für die 27 Monate von Januar 2010 bis März 2013 einen über 1.277,10 € hinausgehenden Zuschussbetrag beanspruchen kann.
Der 1957 geborene Kläger war vom 01.07.1971 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als technischer Angestellter unter Tage der Gehaltsgruppe 05 (Maschinensteiger). Wegen der Bezüge des Klägers in den Monaten Mai 2005 bis April 2006 wird auf die tabellarische Aufstellung auf S. 7 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 ff GA, Kopien der Entgeltabrechnungen Bl. 27 ff GA). Vom Kläger gefertigte Aufstellungen der Bezüge mit einer Aufschlüsselung der Bezüge nach Entgeltarten finden sich im Schriftsatz vom 18.11.2014 nebst Anlage und auf S. 2 - 6 der Berufungsbegründung des Klägers vom 20.10.2015 nebst Anlage (Bl. 224 – 226, 228 – 230 GA / Bl. 347 – 351, 359 – 361 GA).
In Durchführung der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 wurde bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen (GSP 2003 / Kopie Bl. 11 ff GA). Dieser enthält unter Ziffer 2. Ziffer 7. unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld. U.a. heißt es darin wörtlich:
„(…)
§ 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden.
(…)
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld (…) das Garantieeinkommen nicht erreicht.
(…)
(3) ) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
(…)“
Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 203 – 207 = Bl. 354 ff GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien übereinstimmten, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten (Auflistung Bl. 204 - 207 = 355 – 358 GA), darunter die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“, nicht zu berücksichtigen seien, und dass sie davon bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 ausgegangen seien.
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist die Beklagte verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils vom 21.07.2016 verwiesen. Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr und nahm dort seit 1986 die Funktion eines Truppführers wahr. In dem maßgeblichen Referenzzeitraum gemäß § 2 Ziffer 7. des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum Arbeitsentgelt Zahlungen in Höhe von insgesamt 943,76 €, die in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesen waren. Nach den Berechnungen der Beklagten ergibt sich bei Einbeziehung dieses Betrages in das Garantieeinkommen ein um monatlich 47,30 € höherer betrieblicher Zuschuss (Bl. 79 - 81 GA).
Zum 31.03.2007 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zuvor hatte der Kläger vom Mai 2006 bis zum März 2007 Transferkurzarbeitsgeld bezogen. Vor seinem Ausscheiden wurde der Kläger am 08.02.2006 betrieblich im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Bezüge im Anpassungszeitraum beraten (K 23, Bl. 202, 220 GA). Dabei wurde ihm die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert.
Der Kläger erhielt zuletzt ein Anpassungsgeld in Höhe von 1.002,55 €, eine Rente wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung in Höhe von 950,43 € sowie von der Beklagten den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 493,20 € (Angabe des Klägers) oder 498,20 € (Angabe Beklagte Bl. 447 GA).
Mit der Berechnung seines Garantieeinkommens und der damit im Zusammenhang stehenden Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld ist der Kläger nicht einverstanden und hat mit seiner unter dem 23.12.2013 bei dem Arbeitsgericht Herne anhängig gemachten Zahlungsklage die Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld sowie die Erteilung einer Abrechnung geltend gemacht.
Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 68 GA, vgl. auch Bl. 326 GA).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Zudem seien über die Grubenwehrzulage hinaus eine Vielzahl von weiteren geleisteten Lohnarten mit einzubeziehen, soweit sie der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten und durch den GSP nicht ausgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile erhöhe sich der an ihn zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld jedenfalls um monatlich 262,12 € brutto (Berechnung des Klägers im Einzelnen Bl. 6 – 8 GA).
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.727,20 € nebst Zins - i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus monatlich jeweils 263,12 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.05.2007, letztmals ab dem 03.05.2012, zu zahlen,
2. die Beklage wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Die folgenden von dem Kläger in seine Aufstellung übernommenen Lohnarten seien nicht in die Berechnung des Garantieinkommens einzubeziehen: 4400, 4216, 4218, 4206 (alle steuer- und sozialversicherungsfrei); 2012 (Einmalzahlung), 1150 (Vergütung für entgangene Mehrarbeit) (Bl. 233 GA).
Mit Urteil vom 16.06.2015 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.838,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 47,30 € ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.05.2007, letztmals ab dem 03.05.2012 zu zahlen (= 60 x 47,30 €). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 83 % und der Beklagten zu 17 % auferlegt. Die Auslegung des GSP 2003 ergebe, dass dem Kläger monatlich ein weiterer betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld zustehe. Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 sei die Grubenwehrzulage sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das in die Berechnung des Garantieeinkommens zur Bestimmung des Zuschussbetrags einzubeziehen sei. Weil der Kläger offenbar recht undifferenziert eine Vielzahl im Referenzzeitraum geleisteter Lohnarten in seine Berechnung einbezogen habe, ohne sich u.a. mit der Protokollnotiz und den Regelungen im GSP 2003 auseinandergesetzt zu haben, habe in Ermangelung einer Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren nur von den durch die Beklagte errechneten Grubenwehrzulagen und dem von der Beklagten insoweit mitgeteilten Betrag ausgegangen werden können. Danach ergebe sich ein um 47,30 € monatlich höherer Zuschuss zum Anpassungsgeld. Insoweit sei der Antrag zu 1) begründet, im Übrigen sei der Antrag zu 1) unbegründet. Der Antrag zu 2) auf Erteilung einer Abrechnung sei unbegründet.
Das Urteil ist dem Kläger am 06.07.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 17.07.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2015 am 20.10.2015 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung wendet der Kläger – soweit für das Schluss-Urteil von Bedeutung - ein, die Beklagte habe einen höheren zusätzlichen Zuschuss zu zahlen als die auf der Grundlage der Berechnungen der Beklagten ausgeurteilten 47,30 € monatlich. Es seien noch weitere Lohnarten in das Garantieeinkommen einzubeziehen als die Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit. Damit errechne sich ein zusätzlicher monatlicher Betrag von 261,42 €. Wegen der nach Auffassung des Klägers einzubeziehenden Bezüge wird auf die Auflistungen des Klägers auf S. 2 – 6 der Berufungsbegründung Bezug genommen sowie auf die vom Kläger vorgelegte tabellarische Übersicht (Bl. 347 - 351, 359 - 361 GA). Der Kläger errechnet dort folgende Beträge: 55.098,00 € berücksichtigungsfähiges Jahreseinkommen (Mai 2005 bis Juni 2006), 4.591,50 € zu berücksichtigendes Brutto-Monatseinkommen, 2.754,90 € Garantieeinkommen (60 %), geschuldeter Differenzbetrag: 2.754,90 € - 1.002,55 € Leistung BAFA – 950,43 € Rente – 493,20 € beklagtenseits geleisteter Zuschuss = 308,72 € [abzüglich der durch Teil-Urteil zugesprochenen 47,30 € verbleiben 261,42 €].
Unter Berücksichtigung des am 21.07.2016 ergangenen Teil-Urteils beantragt der Kläger nunmehr noch,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 7.058,34 € (27 x 261,42 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu den Zinsterminen laut Tenor des Teilurteils zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, die Berufung des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Bestandteile und höherer Zahlungen. Die jetzigen Berechnungen des Klägers seien wie zuvor die erstinstanzlichen Berechnungen des Klägers nicht nachvollziehbar. Die allein auf Grubenwehrübungen entfallenden Beträge summierten sich auf 947,35 €, was ein zusätzliches monatliches Garantieeinkommen von 47,30 € ergebe. Der Kläger erhalte tatsächlich einen monatlichen Zuschuss von 498,48 €. Nicht einzubeziehen seien die nachstehenden Bezüge: 1296 (Teilnahme an Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit, nicht synallagmatische Zahlung), 2012 (Einmalzahlung als Pauschale im Rahmen eines Tarifabschlusses), 1106 (Zuschlag 50 % S+F, steuer- und sozialversicherungsfreie Sonn- und Feiertagszuschläge), 2547 und 2804 (Wert HB gesamt / Wert HBpfl – Einmalbezüge für den Bezug von Festbrennstoffen / davon zudem 1.080,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei). Wegen weiterer Einzelheiten der Berechnungen der Beklagten wird auf die S. 4 ff der Berufungserwiderung vom 16.12.2015 Bezug genommen (Bl. 447 ff GA).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Teil-Urteil vom 21.07.2016 ist bereits ausgeführt, dass die Berufung des Klägers insgesamt statthaft und zulässig ist und dass die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Die Berufung des Klägers bleibt jedoch (auch) hinsichtlich der jetzt noch anstehenden Klageforderung von weiteren 7.058,34 € nebst Zinsen ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld über den ihm bereits aus dem Gesichtspunkt der Grubenwehrtätigkeit zuerkannten Betrag hinaus. Für die 27 Monate Januar 2010 bis März 2012 besteht kein Anspruch auf weitere 261,42 € monatlich.
Entgegen der Argumentation des Klägers sind die Positionen für den Hausbrandbezug nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen („2547 Wert HB gesamt € 3.199,68“, „Wert HB pfl. € 1.241,26“). Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Hausbrand um einen Sachbezug handelt. Nach § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 berechnet sich das Garantieeinkommen nach dem Brutto-Monatseinkommen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsentgelt nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (BAG 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 – AP BetrAVG § 1 Nr. 43 mwN). Die Sachleistung „Hausbrand“ zählt deshalb nicht zum Brutto-Monatseinkommen i. S. d. § 2 Nr. 7 (3) Satz 6 GSP 2003.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Positionen: „/256 Steuerfrei § 3 b € 441,66“, „1314 Entg. Bergmannsprämie € 88,00“, „ /57A Treueprämie € 186,69“. Es handelt sich um Bezüge, die sich nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen. Als Einmalbezug hat die Position „2012 Einmalbetrag gem. TV € 400,00“ außer Betracht zu bleiben. Die Position „1106 Zuschlag 50 % S. u. F. € 21,30“ war nicht sozialversicherungspflichtig und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. Abrechnung 01/2006 Bl. 45 GA). Die Positionen „1116 OG Zuschlag 50 % S. u. F. € 199,34“ war zu 64,90 € nicht sozialversicherungspflichtig und die Position „ 1118 OG Zuschlag 100 FT € 31,74“ war zu 7,69 € nicht sozialversicherungspflichtig (vgl. Abrechnungen Bl. 27, 28, 29, 31, 35 / Bl. 27 GA). Einzubeziehen waren für diese beiden Positionen nur die verbleibenden sozialversicherungspflichtigen Anteile von 134,44 € und 24,05 €.
Ohne die oben genannten Beträge verbleibt auf der Basis der Berechnung des Klägers ein Garantieeinkommen von 2.472,34 € (55.098,00 € - 3.199,68 € - 1.241,26 € - 441,66 € - 88,00 € - 186,69 € - 400,00 € - 21,30 € - 64,90 € - 7,69 € = 49.446,82 € / Bruttomonatseinkommen 4.120,57 € / Garantieeinkommen 2.472,34 €). Der Kläger hat nach eigenen Angaben monatlich 2.446,18 € erhalten, weitere 47,30 € sind ihm unter dem Gesichtspunkt der Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit gerichtlich zuerkannt worden. Der Gesamtbezug beläuft sich damit auf 2.493,48 €. Eine Differenz zugunsten des Klägers ergibt sich nicht. Ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.