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Landesarbeitsgericht Hamm·10 TaBV 95/06·25.01.2007

Beschwerde gegen Einigungsstellenspruch zur Einführung von Gleitzeit zurückgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin beantragt Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, mit dem eine Betriebsvereinbarung Gleitzeit für Angestellte eingeführt wurde. Das LAG bestätigt das ArbG: Die Einigungsstelle habe ihr Ermessen nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht überschritten. Bloße Meinungsverschiedenheit über Zweckmäßigkeit begründet keinen Ermessensfehler. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Einigungsstellenspruch zur Einführung von Gleitzeit als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einigungsstellenspruch nach §§ 76 ff. BetrVG ist nur auf Rechtsfehler oder auf Überschreitung des ihm zustehenden Ermessens überprüfbar; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Zweckmäßigkeit rechtfertigen keinen Aufhebungsgrund.

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Zur Wirksamkeit einer durch Einigungsstellenspruch eingeführten Betriebsvereinbarung reicht es aus, dass die Einigungsstelle Regelungen getroffen hat, die einen funktionierenden und reibungslosen Arbeitsablauf gewährleisten.

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Die Überprüfung der Ermessensausübung der Einigungsstelle setzt substantiierten Vortrag der Anfechtenden über konkrete Entscheidungsfehler voraus; die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen ist unzureichend.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht richtet sich nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG; liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegen, 1 BV 7/06

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.08.2006 - 1 BV 7/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A

3

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

4

Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin, in dem in der Produktion dreischichtig gearbeitet wird, ist ein Betriebsrat gebildet.

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Aufgrund eines Streits zwischen den Beteiligten u.a. über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Angestelltenbereich wurde eine Einigungsstelle gebildet, die aufgrund der Sitzung vom 23.01.2006 durch Spruch die "Betriebsvereinbarung Gleitzeit für Angestellte" beschloss (Bl. 16 ff.d.A.). Der Spruch wurde der Arbeitgeberin am 25.01.2006 zugestellt.

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Mit dem am 08.02.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren wurde der Spruch der Einigungsstelle vom 23.01.2006 durch die Arbeitgeberin angefochten.

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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle überschreite das ihr zustehende Ermessen. Die Einführung einer gleitenden Arbeitszeit im Angestelltenbereich habe sie von Anbeginn an abgelehnt, sie sei nicht notwendig. Alle Betroffenen seien auf die bisher geltenden festen Arbeitszeiten von montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.45 Uhr eingestellt. Nur durch feste Arbeitszeiten sei sichergestellt, dass genügend Angestellte in jeder Abteilung tätig seien. Bei der eingeführten Gleitzeit sei eine vernünftige Planung nicht möglich, um die anstehenden Projekte zeitgerecht abzuarbeiten. Eine Kontrolle der Angestellten sei nicht möglich, wenn die Gleitzeit morgens bereits um 6.00 Uhr beginne. Ferner sei die Kernarbeitszeit zu kurz bemessen.

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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Einigungsstellenspruch vom 23.01.2006 sei rechtswirksam, Ermessensfehler durch die Einigungsstelle seien nicht ersichtlich. Gleitzeit sei nur in den Bereichen eingeführt worden, in denen eine Gleitzeit möglich sei. Aufgrund der Regelung in § 3 Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung sei ein funktionierender und reibungsloser Arbeitsablauf jederzeit gewährleistet.

9

Durch Beschluss vom 29.08.2006 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einigungsstelle habe bei dem Spruch vom 23.01.2006 das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

10

Gegen den der Arbeitgeberin am 26.09.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 10.10.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 10.10.2006 wird Bezug genommen.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.08.2006 - 1 BV 7/06 - festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 23.01.2006 unwirksam ist.

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Der Betriebsrat beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Auf den Inhalt der Beschwerdeerwiderung vom 03.11.2006 wird Bezug genommen.

16

Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 1 BVGa 13/06 Arbeitsgericht Siegen informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

17

B

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Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.

19

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den zulässigen Feststellungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen.

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Weder weist der Spruch der Einigungsstelle vom 23.01.2006 Rechtsfehler auf, noch hat die Einigungsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG überschritten. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt. Die Beschwerdekammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin rechtfertigt kein anderweitiges Ergebnis. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und der gegenteiligen Auffassung durch die Arbeitgeberin ist unzureichend. Allein der Umstand, dass es im Angestelltenbereich bislang feste Arbeitszeiten gegeben hat, ist kein Grund dafür, im Angestelltenbereich keine Gleitzeit einzuführen. Die Einigungsstelle hat durch die Regelung in § 3 Ziffer 2 des Spruches vom 23.01.2006 ferner sichergestellt, dass ein funktionierender und reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet ist. Aus welchen Gründen dies bei Einführung der Gleitzeit nicht der Fall sein soll, erschließt sich auch für die Beschwerdekammer aufgrund des Beschwerdevortrags nicht.

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Die Arbeitgeberin wäre gut beraten, den Spruch der Einigungsstelle nunmehr endlich umzusetzen.

22

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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/N.