Betriebsratsschulung: Kostenübernahme bei ausgebuchten günstigeren Tagesseminaren
KI-Zusammenfassung
Ein Betriebsratsvorsitzender verlangte vom Arbeitgeber Erstattung von Hotel- und Fahrtkosten für ein Wochenseminar zum reformierten BetrVG. Streitpunkt war, ob statt dessen kostengünstige regionale Tagesseminare zu wählen gewesen wären und ob die Kosten verhältnismäßig waren. Das LAG bestätigte die Erforderlichkeit der Schulung zu den Neuregelungen ohne Darlegung eines konkreten aktuellen Bedarfs und hielt die Wahl des entfernten Seminars für verhältnismäßig, weil die näheren Angebote ausgebucht und längere Wartezeiten unzumutbar waren. Tarifliche Ausschlussfristen erfassten den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 40 BetrVG nicht.
Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers gegen die zugesprochene Erstattung der Schulungskosten wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung zu wesentlichen Neuregelungen des Betriebsverfassungsrechts ist regelmäßig erforderlich; eines besonderen betriebsbezogenen Anlasses bedarf es insoweit nicht.
Der Kostenerstattungsanspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds für verauslagte Schulungskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen, weil er im Betriebsratsamt wurzelt.
Bei der Auswahl von Schulungsveranstaltung, Dauer und Teilnehmerzahl steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, der nur bei Überschreitung des Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsrahmens begrenzt ist.
Die Entsendung zu einem entfernten, teureren Seminar kann verhältnismäßig sein, wenn inhaltlich gleichwertige, kostengünstigere Schulungen am näheren Ort ausgebucht sind und eine Verzögerung der Schulung dem Betriebsrat nicht zuzumuten ist.
Eine tarifliche Ausschlussfrist, die nur Ansprüche aus Tarifverträgen erfasst, lässt gesetzliche Kostenerstattungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG unberührt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Detmold, 1 BV 16/03
Leitsatz
1. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung, die Kennt-nisse über die Neuregelung des Betriebsverfassungsrechts nach dem Betriebsverfassungs-reformgesetz vom 23.07.2001 vermittelte, ist regelmäßig erforderlich, der Darlegung eines aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es nicht.
2. Die Entsendung des Betriebsratsmitglieds an einen entfernten Schulungsort ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, wenn eine nähere Schulungsstätte, bei der keine Übernachtungskosten und geringere Fahrtkosten anfallen, ausgebucht ist und dem Betriebsrat eine längere Wartezeit nicht zumutbar ist.
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.04.2003 - 1 BV 16/03 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A
Die Beteiligten streiten um die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der Arbeitgeber fertigt in seinem Betrieb in O1xxxxxxxxxxx Displaymaterialien. Im Betrieb des Arbeitgebers sind ca. 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Herr R1xx E1xxxxxxx, geboren am 01.01.14xx, seit 1980 im Betrieb des Arbeitgebers bzw. dessen Rechtsvorgänger als Offsetdrucker zu einem Stundenlohn von zuletzt 19,57 EUR, ist Vorsitzender des im Betrieb des Arbeitgebers gewählten Betriebsrates, des Beteiligten zu 3).
Am 23.08.2001 fasste der Betriebsrat den Beschluss, den Antragsteller in der Zeit vom 08.10. bis 12.10.2001 zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung an der A2xxxxxx für A3xxxxx- und S5xxxxxxxxx R3xx-W2xxxxxxx GmbH in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx mit dem Thema "Das neue Betriebsverfassungsgesetz und aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht" zu entsenden. Wegen des Themenplanes dieses Seminars im Einzelnen wird auf Bl. 6 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.08.2001 (Bl. 5 d.A.) machte der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber unter Beifügung des Themenplanes Mitteilung von dem am 23.08.2001 gefassten Beschluss und wies darauf hin, dass er eine unverbindliche Reservierung beim Seminarveranstalter vorgenommen habe und davon ausgehe, sofern bis zum 31.08.2001 keine gegenteilige Stellungnahme vorliege, dass Bedenken gegen die Teilnahme nicht erhoben würden.
Mit Schreiben vom 06.09.2001 (Bl. 41 d.A.) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgendes mit:
"wir sehen in dem von Ihnen beschlossenen Seminar die Verhältnismäßigkeit u.a. bezogen auf Umfang und Kosten nicht ausreichend berücksichtigt.
Ihnen ist bekannt, daß es mehrere vergleichbare Schulungsangebote im regionalen Umfeld gibt, die in Umfang und Kosten vertretbar sind. Ihr Betriebsratsvorsitzender ist langjährig erfahren in der Betriebsratsfunktion und hat durch ausführlichste Schulungen umfassende Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht. Daher muß die Schulung vom Inhalt diesen Tatbestand berücksichtigen.
Die von Ihnen ausgewählte Schulung beinhaltet zudem Themen, die keine aktuellen und konkret betriebsbezogenen Kenntnisse gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt, die zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten notwendig sind. Zusätzlich werden Themen behandelt, bei denen eine Schulung bereits erfolgt ist".
Mit den "vergleichbaren Schulungsangeboten im regionalen Umfeld" hatte der Arbeitgeber insbesondere die Tagesseminare für Mittwoch, den 26.09.2001, für Dienstag, den 30.10.2001 sowie für Mittwoch, den 31.10.2001, jeweils von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, im Institut für Arbeitnehmerbildung in L1xx-H3xxxx im Auge (Bl. 20, 21, 22 d.A.). Auf die entsprechenden Themenpläne wird inhaltlich verwiesen. Diese Tagesseminare waren hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit dem von der A2xxxxxx für A3xxxxx- und S5xxxxxxxxx R3xx-W2xxxxxxx in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx vom 08.10.2001 bis 12.10.2001 angebotenen Seminar inhaltlich gleichwertig und vergleichbar.
Mit Schreiben vom 28.08.2201 (Bl. 47 d.A.) lud der Fachbereich 8 in v1x.d1 noch zu diesen Tagesseminaren vom 26.09., 30. und 31.10.2001 im Institut für Arbeitnehmerbildung in L1xx-H3xxxx ein.
Ob der Betriebsrat bereits vor seiner Beschlussfassung am 23.08.2001 in einem unstreitig geführten Telefonat mit dem auf den Tagesseminaren referierenden Gewerkschaftssekretär T1xxxx erfahren hat, dass zwei der drei Tagesseminare bereits ausgebucht gewesen seien, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass Betriebsratsmitglieder anderer zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehörenden Unternehmen noch an den Tagesseminaren teilgenommen haben, so das Betriebsratsmitglied K5xxxx der e2. G2xxxxxx S6xxxxx GmbH aufgrund des am 12.09.2001 gefassten Beschlusses des dortigen Betriebsrates an sämtlichen Dreitagesveranstaltungen (Bl. 46 d.A.) so wie das Betriebsratsmitglied B3xx der G2xxxxxx V5xxxxxxxxx GmbH aufgrund des Betriebsratsbeschlusses vom 12.09.2001 an der am 26.09.2001 stattgefundenen Tagesveranstaltung (Bl. 45 d.A.).
Der Antragsteller nahm trotz der Ablehnung des Arbeitgebers gemäß Schreiben vom 06.09.2001 an dem Wochenseminar in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx vom 08.10.2001 bis 12.10.2001 teil. Mit den entstandenen Hotelkosten in Höhe von 636,00 DM = 325,18 EUR trat der Antragsteller in Vorleistung. Gleichzeitig entstanden ihm Fahrtkosten für die Fahrt nach W3xxxxxxx/S7xxxxxxx - 2 x 95 km - in Höhe von insgesamt 53,20 EUR. Hierüber fertigte der Antragsteller gegenüber dem Arbeitgeber eine Dienstreiseabrechnung vom 15.10.2001 (Bl. 112 d.A.).
Mit Schreiben vom 17.10.2001 (Bl. 113 d.A.) gab der Antragsteller auf einem Zeitbeleg für Betriebsratstätigkeiten auch den Zeitraum vom 08.10. bis 12.10.2001 mit 4 x 7,25 Stunden sowie einmal mit 6 Stunden an.
Mit Schreiben vom 23.10.2001 (Bl. 114 d.A.) teilte der Arbeitgeber dem Antragsteller daraufhin folgendes mit:
"wie bereits mir Schreiben vom 06.09.2001 dargelegt, sehen wir u.a. die Verhältnismäßigkeit bei dem von Ihnen abgerechneten Seminar bezogen auf Umfang und Kosten als nicht ausreichend berücksichtigt.
Wir reichen Ihnen deshalb die Dienstreise-Abrechnung zu unserer Entlastung zurück und werden für den genannten Zeitraum keine Lohnfortzahlung leisten".
Der Antragsteller erhob daraufhin am 10.06.2002 zum Arbeitsgericht die vorliegende Klage, mit der er die Erstattung der ihm entstandenen Hotel- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 378,48 EUR netto sowie seinen Lohn für die Zeit vom 08.10. bis 12.10.2001 in Höhe von 684,95 DM brutto verlangte.
Gemäß Beschluss vom 09.04.2003 hat das Arbeitsgericht den Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Hotel- und Fahrtkosten in das vorliegende Beschlussverfahren übergeführt.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe sich noch unmittelbar aus der Betriebsratssitzung vom 23.08.2001 - und zwar vor der entsprechenden Beschlussfassung des Betriebsrates - mit dem für die Platzbelegung zuständigen Gewerkschaftssekretär T1xxxx, gleichzeitig Referent bei den genannten Tagesveranstaltungen, telefonisch in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, dass bereits bei zwei der drei angebotenen Tagesseminaren die mögliche Teilnehmerzahl von ca. 30 weit überschritten sei und weitere Anmeldungen hierfür nicht mehr angenommen werden könnten. Erst daraufhin sei der Beschluss des Betriebsrates vom 23.08.2001 zur Entsendung des Antragstellers nach W3xxxxxxx erfolgt.
Damit habe der Betriebsrat Kosten- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte in ausreichender Weise beachtet. Die drei Tagesseminare in L1xx-H3xxxx wären nur dann in Frage gekommen, wenn sich der Antragsteller zu allen drei Tagesseminaren hätte anmelden können. Insoweit sei der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates nicht überschritten. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Entsendung mehrerer Betriebsratsmitglieder zu den Tagesveranstaltungen kostenaufwendiger gewesen wäre, als die Entsendung des Klägers als Einzelperson zu der streitigen Wochenveranstaltung. Der Betriebsrat habe insoweit davon abgesehen, mehrere Betriebsratsmitglieder zu der Wochenveranstaltung zu entsenden.
Der Arbeitgeber könne auch nicht darauf verweisen, dass die unter den Seminarpunkten VI und VII behandelten Themenkomplexe nicht erforderlich gewesen seien. Der Tagesordnungspunkt "VI. Rentenreform (Altersvermögensgesetz)" sei auf dem Wochenseminar überhaupt nicht mehr behandelt worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verurteilen, an ihn 378,48 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 % Zinsen über Basiszinssatz gemäß Diskontüberleitungsgesetz ab dem 01.11.2001 zu verzinsen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat bestritten, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, an den benannten Tagesseminaren in Lage-Hörste teilzunehmen. Andere Betriebsratsmitglieder der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehörenden Unternehmen sei es möglich gewesen, noch zu einem späteren Zeitpunkt sich zu den Tagesseminaren anzumelden. Im Übrigen habe die Gewerkschaft noch am 28.08.2001 zu den Tagesseminaren eingeladen; demgegenüber habe der Betriebsrat bereits am 23.08.2001 den Beschluss über die Entsendung des Antragstellers zum Wochenseminar in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx gefasst. Bei Teilnahme des Klägers an den Tagesseminaren wären Übernachtungs- und Fahrtkosten nicht angefallen, die Teilnehmergebühren hätten sich insgesamt nur auf 3 x 113,00 DM = 339,00 DM statt 1.698,00 DM belaufen.
Im Übrigen seien die Themenpunkte VI und VII, wie sie auf dem Wochenseminar in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx behandelt worden seien, für die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers nicht erforderlich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T1xxxx. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift vom 09.04.2003 niedergelegt ist, wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 09.04.2003 hat das Arbeitsgericht sodann dem Antrag des Antragstellers bis auf einen Additionsfehler in Höhe von 0,10 EUR stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei dem Wochenseminar, an dem der Antragsteller teilgenommen habe, handele es sich um eine erforderliche Schulungsmaßnahme. Unstreitig sei die Teilnahme des Antragstellers an einem Seminar über das neue Betriebsverfassungsgesetz erforderlich; der Tagesordnungspunkt VI sei unstreitig nicht besprochen worden, der Tagesordnungspunkt VII sei lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die durch die Seminarteilnahme entstandenen Kosten seien auch verhältnismäßig gewesen. Der dem Betriebsrat zustehende Beurteilungsspielraum, an welchem Seminar ein zu schulendes Betriebsratsmitglied teilnehme, sei nicht überschritten. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme habe sich ergeben, dass zwei der drei kostengünstigeren Tagesseminare zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bereits belegt gewesen seien und weitere Anmeldungen nicht in Betracht kamen. An der Aussage des Zeugen T1xxxx seien Zweifel auch im Hinblick auf die spätere Einladung vom 28.08.2001 nicht erlaubt, weil nach der Aussage des Zeugen T1xxxx bereits zuvor entsprechende Veröffentlichungen stattgefunden hätten und entsprechende Anmeldungen durch interessierte Betriebsräte erfolgt seien. Dass zu erst späteren Zeitpunkten noch Plätze für die Teilnahme an dem Tagesseminaren freigeworden seien, habe der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung vom 23.08.2001 nicht in Betracht ziehen müssen, weil der Antragsteller auch bei der Schulungsveranstaltung in W3xxxxxxx angemeldet werden musste.
Gegen den dem Arbeitgeber am 22.04.2003 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 19.05.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.07.2003 mit dem am 18.07.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Arbeitgeber nach wie vor der Auffassung, der Betriebsrat habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Beschlussfassung über die Entsendung des Antragstellers zu dem Wochenseminar in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx nicht ausreichend berücksichtigt. Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass die in L1xx-H3xxxx stattfindenden Tagesseminare vom 26.09., 30. und 31.10.2001 erheblich kostengünstiger, aber auch inhaltlich gleichwertig gewesen seien. Übernachtungs-, Fahrt- und teilweise Verpflegungskosten wären bei Teilnahme an den Tagesseminaren nicht angefallen.
Darüber hinaus habe der Arbeitgeber bereits erstinstanzlich zu den Widersprüchen zwischen der noch am 28.08.2001 von der Gewerkschaft v1x.d1 herausgegebenen Einladung zu den Tagesveranstaltungen und der angeblich bereits am 23.08.2001 bestehenden Vollbelegung hingewiesen. Betriebsratsmitglieder anderer Betriebe des Unternehmens des Arbeitgebers hätten sich noch am 12.09.2001 zu den Tagesseminaren anmelden können. Die Aussage des Zeugen T1xxxx sei für den Arbeitgeber insgesamt doch sehr erstaunlich. Entgegen der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Reihenfolge sei es offenbar üblich, dass Anmeldungen bei der Gewerkschaft zu den Seminaren durch ein Betriebsratsmitglied in der Regel vor entsprechender Beschlussfassung durch den Betriebsrat erfolgten. Die Aussage des Zeugen sei wenig glaubhaft. Es sei nicht erkennbar, weshalb Seminare noch ausgeschrieben würden, obgleich sie angeblich voll belegt seien.
Zudem hätte auch für den Betriebsrat die Möglichkeit bestanden, den Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Tagesseminaren anzumelden. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller - insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Vorstand des Bezirks O2xxxxxxxxxx der Gewerkschaft v1x.d1. - bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dem 23.08.2001 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Gewerkschaft über das neue Betriebsverfassungsgesetz Tagesseminare veranstalten würde, der Antragsteller habe bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt von der Planung und dem Zeitpunkt der entsprechenden Tagesseminare Kenntnis gehabt.
Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Tagesseminare tatsächlich voll belegt gewesen seien. Die tatsächliche Teilnehmerzahl habe nämlich die Grenze von 30 Teilnehmern pro Tagesseminar in keinem Falle überschritten. Am Seminar vom 26.09.2001 hätten nur 14 Teilnehmer teilgenommen, am Seminar vom 30.10.2001 23 Teilnehmer und am Seminar vom 31.10.2001 nur 28 Teilnehmer. Auch aus diesem Grunde habe der Antragsteller zu diesen Tagesseminaren noch angemeldet werden können. Wieso gerade dem Antragsteller die Teilnahme verweigert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. In jedem Falle hätte der Betriebsrat sich darum kümmern müssen, ob noch Seminarplätze im Laufe der Zeit frei würden. Insgesamt dränge sich die Vermutung auf, dass eine kostengünstige Teilnahme des Antragstellers an den drei Tagesseminaren von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei.
Der Betriebsrat habe zudem bei seiner Beschlussfassung auch nicht berücksichtigt, dass bei der besuchten Veranstaltung über die Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu Themen referiert werden sollte, welche nicht erforderlich gewesen seien.
Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche nach § 15 Ziffer 1. b) des auf das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn E1xxxxxxx und dem Arbeitgeber anzuwendenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie verfallen. Immerhin habe der Arbeitgeber die Begleichung der geltend gemachten Forderungen ausdrücklich abgelehnt.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.04.2003 - 1 BV 16/03 - abzuändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt zunächst vor, dass er nicht im Vorstand des Bezirks O2xxxxxxxxxx der Gewerkschaft v1x.d1 sei. Er sei lediglich einer von drei gleichberechtigten Ortsvereinsvorsitzenden der Gewerkschaft v1x.d1, und zwar des Ortsvereins B1xxxxxxx; Funktionen auf Bezirksebene habe er nicht.
Aus diesem Grunde habe er auch keine - frühzeitigen - Kenntnisse von den von der Gewerkschaft veranstalteten Tagesseminaren gehabt. Insoweit habe er sich in keiner anderen Situation befunden als ein einfaches Betriebsratsmitglied.
Nachdem der Antragsteller aus der Betriebsratssitzung vom 28.08.2001 heraus mit dem Zeugen T1xxxx telefoniert habe, um ihn nach dem Stand der Anmeldungen für die von v1x.d1 vorgesehenen Tagesseminare zu befragen, habe der Betriebsrat ausführlich darüber diskutiert, wie die notwendigen Informationen über die neuen Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts - ohne große Kostenbelastung - für den Arbeitgeber verschafft werden könnten. Insoweit habe sich der Betriebsrat dafür entschieden, den Antragsteller zu der etwas kostenintensiveren Schulung zu entsenden. Im Betriebsrat sei man sich darüber einig gewesen, dass der Antragsteller seinen neu gewonnenen Wissenstand anderen Betriebsratsmitgliedern weitergebe und dadurch die Kosten für die Teilnahme der anderen Betriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Schulung im neuen Betriebsverfassungsgesetz unnötig würden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei vom Betriebsrat in ausreichender Weise beachtet worden. Der Arbeitgeber könne nicht darauf verweisen, dass bei den Tagesseminaren noch Seminarplätze freigewesen seien. Diese Tagesseminare seien nämlich nicht nur für Mitglieder der Gewerkschaft gedacht gewesen, sondern hätten allen Betriebsratsmitgliedern offen gestanden. Seinerzeit sei die Nachfrage nach Schulungen hinsichtlich der Neuregelungen im Betriebsverfassungsgesetz derart groß gewesen, dass teilweise zusätzliche Termine hätten angeboten werden müssen. Gerade deshalb sei eine rechtzeitige verbindliche Anmeldung - auch des Antragstellers - erforderlich gewesen. Bereits mit dem an den Arbeitgeber gerichteten Schreiben vom 23.08.2001 habe der Betriebsrat um Miteilung bis zum 31.08.2001 gebeten, falls Bedenken gegen die Teilnahme des Antragstellers an dem fraglichen Wochenseminar bestünden. Diese Frist habe der Arbeitgeber aber nicht eingehalten.
Im Übrigen müsse es in der Verantwortung des Veranstalters bleiben, für welchen Personenkreis Seminarangebote gemacht würden und wie groß die jeweilige Teilnehmerzahl sein könne. Hierauf habe der Betriebsrat keinen Einfluss.
Soweit der Arbeitgeber auf die Ausschlussfrist des § 15 MTV verweise, greife diese nicht ein. Es handele sich bei den geltend gemachten Ansprüche weder um Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag noch um solche aus einem Lohntarifvertrag. Insbesondere würden die gesetzlichen Ansprüche aus § 40 BetrVG von der tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht erfasst.
Der Beschwerdekammer lagen auch die Akten des Berufungsverfahrens 10 Sa 797/03 vor, in dem der Kläger seine Lohnansprüche für die Zeit vom 08.10. bis 12.10.2001 geltend macht. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
B
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet.
I
Der vom Antragsteller gestellte Zahlungsantrag ist zulässig.
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das im vorliegenden Verfahren anhängig gemachte Zahlungsbegehren des Antragstellers in das Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG übergeleitet. Zwischen den Beteiligten ist, soweit es sich um die Erstattung von Hotelkosten und Fahrtkosten handelt, eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf § 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch, der durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden ist.
Auch der Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf Kostentragung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen. Maßgebend ist nämlich, dass der Anspruch nicht wie der im Urteilsverfahren geltend zu machende Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BetrVG im Arbeitsverhältnis, sondern im Betriebsratsamt wurzelt (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 18.01.1989 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 28; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 40 Rz. 139; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 8. Aufl., § 40 Rz. 123; Wiese/Weber, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rz. 187 m.w.N.).
2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers und die Beteiligung des Arbeitgebers und des Betriebsrates am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG.
Neben dem Antragsteller, der auch als einzelnes Betriebsratsmitglied die Erstattung verauslagter Betriebsratskosten geltend machen kann und damit antragsbefugt ist (BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6), und dem Arbeitgeber war auch der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 12; BAG, Beschluss vom 30.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 6; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 14). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch beim Betriebsrat gegeben. Macht in einem Beschlussverfahren ein einzelnes Betriebsratsmitglied Ansprüche auf Kostentragung nach § 40 BetrVG geltend, ist der Betriebsrat in diesem Verfahren Beteiligter (BAG, Beschluss vom 13.07.1977 - AP ArbGG 1953 § 83 Nr. 8; BAG, Beschluss vom 19.07.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 40 Rz. 123; Wiese/Weber, a.a.O., § 40 Rz. 187; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 144; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 19; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 52 m.w.N.). Im Verfahren auf Kostenerstattung wegen Besuchs einer Schulungsveranstaltung durch ein Betriebsratsmitglied ist der Betriebsrat in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, soweit die Rechtmäßigkeit seines Entsendungsbeschlusses in Frage steht. Das ist hier der Fall, da Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob der Antragsteller zu Recht zu dem streitigen Wochenseminar entsandt worden ist.
Die erstinstanzlich unterbliebene Verfahrensbeteiligung des Betriebsrats, des Beteiligten zu 3), wird durch dessen nunmehrige, zweitinstanzliche Beteiligung geheilt (BAG, Beschluss vom 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 28, 30; Eisemann, a.a.O., § 83 ArbGG Rz. 10).
II
Der Zahlungsanspruch, soweit er noch in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, ist auch begründet.
Der Arbeitgeber hat dem Antragsteller die von diesem für den Besuch des Wochenseminars in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx entstandenen Hotelkosten und Fahrtkosten in der nach der erstinstanzlichen Korrektur eines Additionsfehlers in der Beschwerdeinstanz unstreitigen Höhe von 378,38 EUR netto zu erstatten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrates im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41).
Voraussetzung für eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers ist allerdings grundsätzlich, dass in der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 141 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 92 ff.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 156 f.). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht, insbesondere für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Die Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates ist unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 m.w.N.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Das gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195 m.w.N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme des Antragstellers an der Schulungsveranstaltung vom 08.10. bis 12.10.2001 in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx nicht infrage gestellt werden. Dass die Schulung des Antragstellers über die Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich erforderlich gewesen ist, wird auch vom Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt. Die Schulungsveranstaltung in W3xxxxxxx vom 08.10. bis 12.10.2001 vermittelte im Wesentlichen Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrates und damit auch für die Arbeit des Antragstellers erforderlich waren. Da es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht nach der Neuregelung aufgrund des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 (BGBl. I S. 1852) handelte, war die konkrete Darlegung der Erforderlichkeit eines aktuellen Schulungsbedarfes entbehrlich. Ein aktueller Schulungsbedarf war gerade deshalb erforderlich, weil das Betriebsverfassungsgesetz mit Wirkung zum 28.07.2001 in großen Teilen neu gefasst und neu geregelt worden ist. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen, die der Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz 1972 dienten, als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; vgl. auch: ArbG Detmold, Urteil vom 30.10.1997 - AiB 1998, 42; ArbG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.1998 - AiB 1998, 703; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108 m.w.N.).
Die Erforderlichkeit der Teilnahme des Antragstellers an dem Wochenseminar vom 08.10. bis 12.10.2001 wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Teile der Schulungsveranstaltung nicht die Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes zum Inhalt hatten. Abgesehen davon, dass der Tagesordnungspunkt VI "Rentenreform" gar nicht auf der Schulungsveranstaltung besprochen worden ist und der Tagesordnungspunkt VII "Sonstige arbeitsrechtliche Änderungen" nur von untergeordneter Bedeutung war, sind auf dem Seminar weitaus überwiegend die Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes besprochen worden. Die Tagesordnungspunkte VI und VII konnten die Qualität und die Erforderlichkeit der Bildungsveranstaltung nicht beeinflussen (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 28.05.1976 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 158 f., Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 110).
3. Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat bei der Entsendung des Antragstellers zu dem streitigen Wochenseminar vom 08.10. bis 12.10.2001 auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es ist bereits oben darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.
a) Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates ist nicht deshalb überschritten worden, weil er den Antragsteller auf das Wochenseminar vom 08.10. bis 12.10.2001 statt zu den drei Tagesseminaren vom 26.09., 30. und 31.10.2001 entsandt hat. Gerade hinsichtlich der Dauer der Schulungsveranstaltung hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum, der vorliegend nicht überschritten worden ist. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere Grundlagen bildende Seminare über das Betriebsverfassungsgesetz mit einer Dauer von ein bis zwei Wochen, als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 27.11.1973 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 171 ff., 173; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 117; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 192 f. m.w.N.).
b) Auch hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 161 ff.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 185 ff.; Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18). Für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ist es grundsätzlich unerlässlich, dass jedes Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse über das Betriebsverfassungsrecht als Basis jeder Betriebsratsarbeit hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates nicht überschritten, weil er lediglich den Antragsteller zu einer Schulungsveranstaltung über die Neuregelungen des Betriebsverfassungsrechtes entsandt hat.
c) Schließlich ist entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Kostengesichtspunkten nicht vom Betriebsrat missachtet worden.
Die auf § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG beruhende Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers bei der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unterliegt neben dem Grundsatz der Erforderlichkeit auch hinsichtlich der Kostenhöhe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hieraus ergibt sich, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit den Kosten belasten darf, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb zumutbar halten kann. Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind und ob der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 08.02.1977 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 26; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 72 ff., 74; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 40 Rz. 59 f.; Eisemann, a.a.O., § 40 BetrVG Rz. 10; Wiese/Weber, a.a.O., § 40 Rz. 58 ff., 62 m.w.N.).
aa) Auch unter Kostengesichtspunkten war der am 23.08.2001 vom Betriebsrat gefasste Beschluss, den Antragsteller zu dem Wochenseminar vom 08.10. bis 12.10.2001 zu entsenden, nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat hat bei der Prüfung der Erforderlichkeit die betriebliche Situation und damit die mit dem Besuch einer Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers in ausreichender Weise berücksichtigt. Der Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung bedarf es zwar grundsätzlich nicht, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113). Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die drei Tagesseminare vom 26.09., 30. und 31.10.2001 in Lage-Hörste mit dem Wochenseminar vom 08.10. bis 12.10.2001, insbesondere mit den Tagesordnungspunkten I bis V einerseits qualitativ vergleichbar waren, andererseits aber erheblich kostengünstiger.
Dem Betriebsrat war es jedoch nicht möglich, den Antragsteller zu sämtlichen drei Tagesseminaren vom 26.09.2001 und 30. und 31.10.2001 in Lage-Hörste zu entsenden. Eine Teilnahme des Antragstellers an diesen drei Tagesseminaren kam aus Sicht des Betriebsrates nicht in Betracht. Die Bemühungen des Betriebsrates, den Antragsteller zu diesen drei Tagesseminaren zu entsenden, waren nämlich erfolglos. Dies ergibt sich aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Hiernach ist nämlich bewiesen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat am 23.08.2001 zwei der drei Tagesseminare bereits voll belegt gewesen sind. Dies hat der Zeuge T1xxxx bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht auch zur Überzeugung der Beschwerdekammer glaubhaft bekundet. Eine Teilnahme des Antragstellers allein an dem noch offenen Tagesseminar vom 26.09.2001 wäre mit dem Inhalt des Wochenseminars vom 08.10. bis 12.10.2001 nicht vergleichbar und hätte keine vollständigen Kenntnisse über die Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes vermittelt.
Die Angriffe des Arbeitgebers gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung gehen fehl. Der Zeuge T1xxxx hat zunächst in ausreichender Weise erklären können, aus welchen Gründen bereits am 23.08.2001 zwei der drei Tagesseminare belegt gewesen sind, obgleich noch am 28.08.2001 eine Einladung zu diesen Tagesseminaren erfolgt ist. Die drei Tagesseminare waren nämlich schon zuvor in einer von der Gewerkschaft herausgegebenen Betriebszeitung und in einem Jahresprogramm veröffentlicht. Es stellt nichts ungewöhnliches dar, wenn angesichts der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 allein aufgrund der Veröffentlichung der Seminare in einer gewerkschaftlichen Zeitschrift und in einem Jahresprogramm eine Vielzahl von Anmeldungen von Betriebsratsmitgliedern zu den Schulungsveranstaltungen vorgelegen haben, obgleich eine offizielle Einladung noch nicht herausgegeben worden war. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Nachfrage nach Schulungen hinsichtlich der Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes seinerzeit derart groß gewesen ist, dass teilweise zusätzliche Termine angeboten werden mussten.
Auch der Umstand, dass Betriebsratsmitglieder anderer Unternehmen des Arbeitgebers sich noch am 12.09.2001 zu den Tagesseminaren haben anmelden können, stellt die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T1xxxx nicht infrage. Nach der Aussage des Zeugen ist es durchaus vorstellbar, dass diese Betriebsratsmitglieder lediglich zwischenzeitlich freigewordene Seminarplätze belegt haben. Der Zeuge T1xxxx hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass Seminarteilnehmer kurzfristig abgesprungen seien.
Auch darüber hinaus hatte die Beschwerdekammer keine Veranlassung, den Angaben des vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen T1xxxx keinen Glauben zu schenken. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aussagen des vernommenen Zeugen im Kern unrichtig gewesen wären. Der Zeuge hat den Hergang und den Verlauf des Telefonats vom 23.08.2001 sowie die damit zusammenhängenden Umstände anschaulich geschildert. Aus diesem Grunde war die Beschwerdekammer auch nicht verpflichtet, den Zeugen T1xxxx erneut zu vernehmen. Eine erneute Einvernahme des Zeugen war entbehrlich, weil die Beschwerdekammer der zutreffenden Würdigung durch das Arbeitsgericht folgt (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 30.01.1990 - NJW 1991, 1302; BGH, Urteil vom 15.10.1992 - MDR 1993, 801; BGH, Urteil vom 29.10.1996 - NJW 1997, 466; BGH, Urteil vom 10.03.1998 - NJW 1998, 2222; BGH, Urteil vom 02.06.1999 - NJW 1999, 2972; BAG, Urteil vom 15.03.1990 - AP GemO NW § 1 Nr. 1; BAG, Urteil vom 18.11.1999 - AP BGB § 626 Nr. 160; BAG, Urteil vom 06.12.2001 - AP ZPO § 286 Nr. 33).
bb) Der Arbeitgeber kann auch nicht darauf verweisen, dass der Betriebsrat möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 23.08.2001 sich um eine Teilnahme des Antragstellers an den drei kostengünstigeren Tagesseminaren vom 26.09., 30. und 31.10.2001 hätte kümmern müssen. Dafür, dass dem Betriebsrat die Existenz der drei Tagesseminare in Lage-Hörste bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen ist, als diese Seminare noch belegt werden konnten, sind vom Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen worden. Dafür, dass der Betriebsrat etwa die Vollbelegung der Tagesseminare abgewartet hätte, um den Antragsteller alsdann zu dem Wochenseminar in W3xxxxxxx entsenden zu können, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Betriebsrat war auch nicht verpflichtet, die Entsendung des Antragstellers zu dem Wochenseminar in W3xxxxxxx/S7xxxxxxx zurückzustellen, um möglicherweise abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt noch freie Plätze bei den drei Tagesseminaren zu bekommen waren. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat am 23.08.2001 war die Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes bereits in Kraft getreten. Eine Schulung mindestens eines Betriebsratsmitgliedes war zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Betriebsrates unerlässlich. Eine längere Wartezeit war dem Betriebsrat nicht zuzumuten, zumal er sich auf die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes zu einer entsprechenden Schulungsveranstaltung beschränkt hat. Auch in Anbetracht der großen Nachfrage an Seminaren über die Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes war es nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat, nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass die kostengünstigeren Tagesseminare ausgebucht gewesen sind, den Antragsteller zu einer kostenträchtigeren Schulungsveranstaltung entsandt hat. Die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds an einen entfernteren Schulungsort ist gerechtfertigt, wenn eine nähere Schulungsstätte ausgebucht ist und eine längere Wartezeit nicht zumutbar ist (Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 75; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, a.a.O., § 40 Rz. 61; Wiese/Weber, a.a.O., § 40 Rz. 62 m.w.N.).
4. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers ist der Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Hotel- und Fahrtkosten auch nicht nach § 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie verfallen.
Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber es unterlassen hat, zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Einzelnen vorzutragen, fallen die Erstattungsansprüche des Antragstellers nicht unter den Anwendungsbereich des § 15 MTV. Hiernach gelten nämlich die Ausschlussfristen des § 15 MTV lediglich für tarifliche Ansprüche, für Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen. Bei dem vorliegend geltend gemachten Erstattungsanspruch handelt es sich jedoch nicht um Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag oder aus den Lohntarifverträgen. Der Antragsteller macht vielmehr einen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG geltend. Gilt eine tarifliche Ausschlussfrist für "Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und/oder gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfasst (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 34; BAG, Urteil vom 15.11.2001 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 m.w.N.).
III
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Schierbaum Kohlstadt Jacobs
/N.