Einsatz von Pflegekräften nur nach Dienstplanvereinbarung mit Betriebsrat – Unterlassungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber legte Beschwerde gegen eine Erinnerung des Betriebsrats zum Einsatz von Mitarbeiterinnen in einem Seniorenzentrum ein. Das Gericht untersagt den Einsatz ohne vorherige Vereinbarung im Dienstplan oder Dienstplanänderung mit dem Betriebsrat, es sei denn, eine Einigungsstelle ersetzt die Zustimmung oder es liegt ein Notfall nach BAG-Rechtsprechung vor. Für Verstöße droht ein Ordnungsgeld bis 5.000 €; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers teilweise stattgegeben; Unterlassungsverfügung mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis 5.000 € angeordnet, Ausnahmen: Einigungsstelle oder Notfall.
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte durch Einsatzmaßnahmen einsetzen, ohne dies zuvor im Dienstplan oder durch eine Dienstplanänderung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Eine gerichtliche Unterlassungsverfügung kann dem Arbeitgeber untersagen werden, Mitarbeiter/innen entgegen den Mitbestimmungsregelungen des Betriebsrats einzusetzen; Zuwiderhandlungen können pro Fall mit Ordnungsgeld bedroht werden.
Die Zustimmung des Betriebsrats kann durch einen die Zustimmung ersetzenden Beschluss der Einigungsstelle ersetzt werden; ebenso kann ein von der Rechtsprechung anerkannter Notfall den Einsatz ohne vorherige Mitbestimmung rechtfertigen.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung bis zu einem im Einzelfall bestimmten Höchstbetrag angeordnet werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Herne, 3 BV 13/09
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.09.2009 – 3 BV 13/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Dem Arbeitgeber wird untersagt, Mitarbeiter/innen im A1 Seniorenzentrum W1-W2-Seniorenzentrum in H1 einzusetzen, ohne zuvor den entsprechenden Einsatz der Mitarbeiter/innen im Rahmen eines Dienstplanes oder aber im Rahmen einer Abänderung des Dienstplanes mit dem Betriebsrat vereinbart zu haben, es sei denn, dass ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle oder ein Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung vorliegt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1. wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,-- € angedroht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Darstellung der Gründe verzichtet, §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 1, 69 Abs. 4 S. 2 ArbGG, 313 a Abs. 1 ZPO.