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Landesarbeitsgericht Hamm·10 TaBV 145/03·21.10.2003

Streitwertfestsetzung bei Ersetzung der Zustimmung nach § 103 BetrVG (3 Bruttomonatsgehälter)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtVerfahrensrecht (Streitwertfestsetzung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber focht die vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwertfestsetzung (8.000 EUR) in einem Beschlussverfahren zur Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung an. Das LAG hielt die Beschwerde für begründet und setzte den Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 Abs. 7 ArbGG regelmäßig auf drei Bruttomonatsgehälter (6.030,30 EUR) fest. Begründend betonte das Gericht die präjudizielle Wirkung des Verfahrens und die Möglichkeit der Nachrückung eines Ersatzmitglieds (§ 25 Abs.1 BetrVG).

Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Gegenstandswert auf drei Bruttomonatsgehälter (6.030,30 EUR) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bemisst sich in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG und ist regelmäßig auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen.

2

Das Verfahren nach § 103 BetrVG ist streitwertmäßig dem Kündigungsschutzprozess gleichzustellen, weil der Beschluss präjudizielle Wirkung für die individuelle Kündigungsbefugnis entfaltet.

3

Ein darüber hinaus gehender Gegenstandswert ist nicht mit dem Funktionsschutz des Betriebsrats zu rechtfertigen, da für ein verhinderndes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied nachrückt (§ 25 Abs. 1 BetrVG).

4

Erhöhte Streitwertansätze im Beschlussverfahren bedürfen konkreter und substantiierten Gründe; pauschale Erwägungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 BRAGO§ 103 Abs. 2 BetrVG§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO§ 103 BetrVG§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG§ 25 Abs. 1 BetrVG§ 8 Abs. 2 BRAGO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 7 BV 117/02

Leitsatz

Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

am 22.10.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2003 - 7 BV 117/02 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.030,30 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), eines Betriebsratsmitglieds beantragt. Das Bruttomonatsentgelt des Beteiligten zu 3) lag bei 2.010,10 EUR.

2

Nachdem der Arbeitgeber und der Beteiligte zu 3) sich in einem Parallelprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003 geeinigt hatten, erklärten die Beteiligten das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt.

3

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.08.2003 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 EUR fest.

4

Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der am 11.09.2003 beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde.

5

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unzutreffend auf den doppelten Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO festgesetzt. Das auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds gerichtete Verfahren nach § 103 BetrVG sei in Anlehnung an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten.

6

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

7

II

8

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.

9

Der auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) gerichtete Antrag war entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Dies entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Auch das Beschwerdegericht wendet § 12 Abs. 7 ArbGG in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entsprechend an (LAG Berlin, Beschluss vom 28.03.1974 - DB 1975, 503; LAG Hamm, Beschluss vom 20.02.1976 - 8 TaBV 77/75 -; vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 41; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2001 - JurBüro 2001, 595, Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 277 b); Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, S. 84; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 135 m.z.N. aus der Rechtsprechung). Das auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung eines Funktionsträgers gerichtete Verfahren ist streitwertmäßig wie der Kündigungsschutzprozess zu behandeln, da das Beschlussverfahren regelmäßig zur verbindlichen Klärung der Kündigungsbefugnis führen wird. Der volle Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG muss auch in aller Regel im Verfahren nach § 103 BetrVG ausgeschöpft werden, da die präjudizielle Wirkung des Beschlussverfahrens wesentlich das individual-rechtliche Kündigungsschutzverfahren bestimmt (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 11.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 42; KR-Etzel, § 103 BetrVG Rz. 139 m.w.N.).

10

Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert kommt auch im Hinblick auf das Funktionieren des Betriebsrats als Organ im Verfahren nach § 103 BetrVG nicht in Betracht; die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates ist durch ein Verfahren nach § 103 BetrVG nicht beeinträchtigt, da für ein durch ein Kündigungsschutzverfahren oder ein Zustimmungsersetzungsverfahren verhindertes Betriebsratsmitglied nach § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nachrückt.

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Schierbaum

12

/N.