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Landesarbeitsgericht Hamm·10 Ta 49/11·24.01.2011

Beschwerde des Betriebsrats gegen Terminierung: unzulässig mangels arbeitsgerichtlicher Entscheidung

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtArbeitsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat beantragte einstweilige Verfügung gegen Änderungen von Arbeitszeiten und legte Beschwerde gegen die Terminierung vor. Das Arbeitsgericht hatte einen Anhörungstermin angesetzt; eine erstinstanzliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nach §84 ArbGG keine überprüfungsfähige Entscheidung vorliegt. Der Hilfsantrag wird von der zuständigen Beschwerdekammer entschieden; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig verworfen, da keine arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 84 ArbGG vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §§ 87 ff. ArbGG ist nur zulässig, wenn zuvor eine arbeitsgerichtliche Entscheidung i.S.d. § 84 ArbGG ergangen ist.

2

Das Rechtsmittel der Beschwerde dient der Überprüfung einer bereits ergangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung und kann nicht zur Herbeiführung einer solchen ersetzt werden.

3

Solange das Verfahren bei der ersten Instanz noch anhängig ist und kein abschließender Beschluss vorliegt, ist eine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen.

4

Ein Hilfsantrag auf unverzügliche Entscheidung kann von der nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Beschwerdekammer entschieden werden.

5

Beschlüsse der Beschwerdekammer sind unanfechtbar nach § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Relevante Normen
§ 84, 85 Abs. 2, 587 ff. ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG§ 87 ff. ArbGG§ 84 ArbGG§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 4 BVGa 1/11

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Betriebsrat hat mit Antrag vom 20.01.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 21.01.2011, im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Änderung der Arbeitszeiten von Beschäftigten der Radiologischen Klinik ohne vorherige Mitbestimmung des Betriebsrates verlangt.

4

Durch Beschluss vom 24.01.2011 hat das Arbeitsgericht einen Anhörungstermin vor der Kammer auf Donnerstag, den 27.01.2011, 10.15 Uhr, anberaumt.

5

Hiergegen wendet sich die am 24.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Betriebsrat in erster Linie eine sofortige Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht verlangt, weil die Terminierung durch das Arbeitsgericht wegen der Beendigung der arbeitgeberseitigen Maßnahme bereits am 28.01.2011 einer Nichtentscheidung und damit einer ablehnenden Entscheidung gleichkomme. Hilfsweise begehrt er, dem Arbeitsgericht aufzugeben, eine unverzügliche Entscheidung in der Sache zu erlassen.

6

II.

7

Der Beschwerde des Betriebsrats kann in der Sache nicht stattgegeben werden.

8

1. Soweit der Betriebsrat mit der vorliegenden Beschwerde eine Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht verlangt, ist die Beschwerde bereit unzulässig.

9

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hier Beschwerde nach §§ 87 ff. ArbGG - ist, dass überhaupt eine Entscheidung in der Welt ist (RG 07.02.1925 - RGZ 110, 169, 170; BAG 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 - AP ZPO § 189 Nr. 1). Eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in der Sache über den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung liegt aber noch nicht vor. Eine die Instanz abschließende Entscheidung in der Sache wird das Arbeitsgericht aller Voraussicht nach aufgrund des Anhörungstermins vor der Kammer am 27.01.2011 erlassen. Bis zu einer Entscheidung durch das Arbeitsgericht ist das Verfahren noch beim Arbeitsgericht anhängig. Solange ein arbeitsgerichtlicher Beschluss nach § 84 ArbGG überhaupt noch nicht vorliegt, ist die Beschwerdekammer an einer Sachentscheidung gehindert. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 87 ff. ArbGG dient der Überprüfung einer Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 84 ArbGG, nicht der Herbeiführung einer solchen (vgl.: Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn. 21).

10

2. Über den Hilfsantrag des Betriebsrats wird die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständige Beschwerdekammer entscheiden.

11

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.