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Landesarbeitsgericht Hamm·10 Sa 345/11·04.08.2011

Spesenanspruch: Quittung als Indiz der Erfüllung; Berufung des Arbeitnehmers erfolglos

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kraftfahrer verlangte nach Kündigung restliche Spesen für Juni 2010 i.H.v. 644 EUR. Streitig war, ob die Beklagte den Betrag bereits bar gezahlt hatte. Das LAG sah durch die vom Kläger unterzeichnete Spesenabrechnung/Quittung den Zahlungsvorgang als nachgewiesen an; die Quittung wirke als außergerichtliches Geständnis und starkes Indiz für Erfüllung. Einen substantiieren Gegenbeweis, der eine Beweisaufnahme (u.a. zum Zeugnis des Schwiegervaters) erforderlich gemacht hätte, erbrachte der Kläger nicht; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage auf restliche Spesen (644 EUR) zurückgewiesen, da die Zahlung durch Quittung nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Gläubiger unterzeichnete Quittung über den Empfang einer Geldleistung stellt ein außergerichtliches Geständnis und ein wesentliches Indiz für die tatsächliche Leistungserbringung dar; ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Würdigung und kann durch Gegenbeweis entkräftet werden.

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Bestreitet der Gläubiger trotz unterzeichneter Quittung den Zahlungsempfang, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die den Indizwert der Quittung erschüttern und eine Beweisaufnahme erforderlich machen können.

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Ein Beweisantritt ist entbehrlich, wenn das behauptete Beweisthema selbst bei Wahrunterstellung keine hinreichend konkrete Aussage dazu zulässt, welche konkrete Forderung betroffen sein soll, oder wenn der Vortrag insgesamt unsubstantiiert bleibt.

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Die Tatsache, dass eine Abrechnung in früheren Monaten mehrfach unterzeichnet wurde, ist für den Beweis des Zahlungsempfangs unerheblich, wenn die streitige Unterzeichnung erkennbar als Empfangsbestätigung der Zahlung erfolgt.

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Die Möglichkeit, dass eine Barzahlung am datierten Tag nach Rückkehr von einer Auswärtstour erfolgt ist, lässt den Beweiswert einer datierten und unterschriebenen Empfangsquittung nicht ohne Weiteres entfallen.

Relevante Normen
§ 368, 611 BGB§ 368 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 63 GKG§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 4857/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2011 – 7 Ca 4857/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger restliche Spesenansprüche geltend.

3

Der am 15.10.1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten war er im Zeitraum vom 08.04.2010 bis zum 05.07.2010 als Kraftfahrer beschäftigt. Zwischen den Parteien waren die Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,00 € sowie die Zahlung von Spesen vereinbart.

4

Mit Schreiben vom 14.06.2010 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 05.07.2010.

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Am 14.05.2010 hatte die Beklagte an den Kläger Spesen in Höhe von 486,00 € gezahlt (Bl. 15 d. A.).

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Mit Schreiben vom 30.08.2010 (Bl. 5 d. A.) machte der Kläger die Zahlung von restlichen Spesen in Höhe von 1.726,00 € abzüglich gezahlter 486,00 € =

7

1.240,00 € geltend.

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Da die Beklagte keine Zahlung leistete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 7 d. A.) und vom 29.10.2010 (Bl. 9 d. A.) an die ausgebliebene Zahlung von 1.240,00 €.

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Mit der am 29.10.2010 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgte der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

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Nachdem die Beklagte dem Kläger nachgewiesen hatte, dass sie für den Zeitraum vom 03.05.2010 bis zum 31.05.2010 am 16.06.2010 100,00 € in bar und 496,00 € durch Überweisung gezahlt hatte (Bl. 16 f. d. A.), nahm der Kläger in dieser Höhe die Klage zurück und verlangte noch die Zahlung weiterer 644,00 €. Ob die Beklagte auch diesen Betrag von 644,00€ gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

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Über den Spesenanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.06.2010 legte die Beklagte eine Spesenkostenabrechnung vom 30.06.2010 (Bl. 18 d. A.) vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger den Betrag am 30.06.2010 erhalten hat. Diese Spesenkostenabrechnung ist am 30.06.2010 vom Kläger unterzeichnet worden, das Datum hat er selbst eingetragen.

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Im Kassenbuch der Beklagten befindet sich für den Monat Juli 2010 eine Eintragung über 644,-- € mit folgendem danebenstehenden Text "Spesen G Juni/Juli 2010".

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Spesen in Höhe von 644,-- € zu. Dieser Betrag sei ihm nicht am 30.06.2010 in bar gezahlt worden. Er, der Kläger, habe mit seiner Unterschrift unter die Spesenkostenabrechnung lediglich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in der Abrechnung bestätigen wollen. Im Vergleich mit den vorangegangenen Spesenkostenabrechnungen für die Monate April 2010 und Mai 2010 zeige sich, dass sich dort mehrere Unterschriften fänden. Der Kläger habe den Betrag von 644,-- € nicht erhalten, dies ergebe sich daraus, dass die auf der Spesenkostenabrechnung befindliche Ankreuzung vor dem Begriff "bar" nicht vom Kläger stamme. Er habe sich zum Zeitpunkt der angeblichen Geldübergabe nicht im Büro der Beklagten, sondern in Paris befunden.

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Der Kläger hat ferner behauptet, er habe sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die nichtgezahlten Spesen gemeinsam mit seinem Schwiegervater bei der Beklagten vorgestellt und dort gegenüber dem Geschäftsführer die fehlende Auszahlung der Spesen moniert. Der Geschäftsführer habe die fehlende Auszahlung ausdrücklich eingeräumt und zugesagt, die Auszahlung durch Überweisung vornehmen zu wollen. Am letzten Arbeitstag des Klägers Anfang Juli 2010 sei der Schwiegervater nach D1 gefahren, um dem Kläger bei seiner Arbeitsstelle abzuholen. Als er am Betriebshof angekommen sei, habe der Kläger dort gewartet und sich zum Geschäftsführer begeben. Nach einem kurzen Gespräch habe sich der Kläger mit dem Geschäftsführer zu dem vom Schwiegervater abgestellten Pkw begeben. Sie hätten dort ein Gespräch geführt, im Rahmen dessen der Kläger den Geschäftsführer darin erinnert habe, ihm die noch offenen Spesen auszuzahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 644,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, sie habe nicht nur die Spesen für die Monate April und Mai 2010, sondern auch diejenigen für den Monat Juni 2010 gezahlt. Insoweit verweist sie auf die vom Kläger unterzeichnete Spesenkostenabrechnung als auch auf den Inhalt des Kassenbuches.

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Durch Urteil vom 25.01.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er den Spesenbetrag von 644,-- € nicht in bar erhalten habe. Die Beklagte habe den Nachweis der Zahlung durch Vorlage der Quittung geführt, der eine Beweiskraft nach § 368 BGB zukomme. Der Kläger habe den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht führen können. Eine Vernehmung des Schwiegervaters des Klägers komme nicht in Betracht, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Quittung noch davon ausgegangen sei, dass auch die Spesen für April und Mai 2010 noch offen gewesen seien.

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Gegen das dem Kläger am 17.02.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 01.03.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am Montag, den 18.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers vollkommen unberücksichtigt gelassen und den Schwiegervater des Klägers zu den von ihm aufgestellten Behauptungen nicht gehört. Der Schwiegervater des Klägers könne nämlich bekunden, dass der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt habe, die streitigen Spesen nicht an den Kläger gezahlt zu haben. Er habe angekündigt, dies durch Überweisung auf das Konto des Klägers noch vornehmen zu wollen. Diesem Beweisantritt hätte das Arbeitsgericht nachkommen müssen. Am 05.07.2010 habe der Kläger in Gegenwart seines Schwiegervaters den Geschäftsführer nochmals an die Zahlung der Spesen erinnert, der Geschäftsführer habe Zahlung zugesagt.

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Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die Zahlung der streitigen Spesen nachgewiesen. Das Kassenbuch enthalte keine Empfangsbestätigung. Das Arbeitsgericht habe auch unbeachtet gelassen, dass der Kläger die früheren Spesenkostenabrechnungen zweimal unterschrieben habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2011 – 7 Ca 4857/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 644,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, sie habe die Zahlung sämtlicher offenstehender Spesen nachgewiesen. Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis seines Schwiegervaters berufe, sei es zutreffend, dass es ein Gespräch mit dem Schwiegervater des Klägers gegeben habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe aber lediglich erklärt, dass, soweit noch offene Lohnforderungen vorhanden seien, diese überwiesen würden. Konkrete Beträge seien nicht genannt worden, konkrete Zusagen habe es nicht gegeben.

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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Die zulässige Zahlungsklage des Klägers ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Spesen für Juni 2010 in der geltend gemachten Höhe. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt.

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1. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass zu Gunsten des Klägers für Juni 2010 ein Spesenanspruch entstanden ist. Dieser Anspruch beläuft sich auf 644.-- € und ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.

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2. Die Beklagte hat jedoch nachgewiesen, dass sie diesen Spesenanspruch für Juni 2010 in Höhe von 644,-- € durch Zahlung an den Kläger am 30.06.2010 erfüllt hat.

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a) Diesen Nachweis hat sie durch Vorlage der Quittung vom 30.06.2010 (Bl. 18, 33 d. A.) geführt. Das Original der Quittung vom 30.06.2010 hat die Beklagte im Kammertermin beim Arbeitsgericht vom 25.01.2010 vorgelegt. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger den Erhalt des Betrages von 644.-- € in bar durch seine Unterschrift quittiert hat. Die Unterschrift unter die Spesenkostenabrechnung vom 30.06.2010 stammt unstreitig vom Kläger. Das Datum unter die Spesenkostenabrechnung vom 30.06.2010 hat der Kläger, wie er im Termin vor der Berufungskammer vom 05.08.2011 selbst eingeräumt hat, selbst eingetragen. Damit steht zur Überzeugung auch der Berufungskammer fest, dass der Kläger die Spesen für Juni 2010 am 30.06.2010 in bar erhalten hat. Die Quittung enthält nämlich ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfanges und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Regelmäßig lässt sich aus einer derartigen Quittung der Schluss ziehen, dass der Schuldner geleistet hat. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch Gegenbeweis entkräftet werden (BGH 28.09.1987 – II ZR 35/87 – NJW-RR 1988, 881; BGH 04.05.2005 – I ZR 235/02 – NJW-RR 2005, 1557; BGH 15.11.2006 – IV ZR 122/05 – NJW-RR 2007, 351; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 368 Rn. 4; MünchKomm/Wenzel, BGB, 5. Aufl., § 368 Rn. 2 m.w.N.).

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b) Der Kläger hat den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht führen können. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt. Sein Vorbringen erweist sich als unsubstantiiert. Eine Beweisaufnahme zu den von ihm aufgestellten Behauptungen war entbehrlich.

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Selbst wenn sich die vom Kläger erst- wie zweitinstanzlich aufgestellten Behauptungen nach einer Vernehmung des Schwiegervaters des Klägers als Zeugen bestätigen würden, bliebe unklar, um welche Spesen es sich gehandelt hat, deren Zahlung der Geschäftsführer der Beklagten angeblich zugesagt hat. Der Kläger hatte nämlich mit der vorliegenden Klage zunächst auch noch offene Spesen für Mai 2010 eingeklagt, die er aber bei Klageerhebung unstreitig bereits am 14.06.2011 erhalten hatte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten im Gespräch mit dem Kläger, das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anwesenheit des Schwiegervaters des Klägers geführt wurde, die Zahlung der Spesen für Juni 2010 in Höhe von 644,-- € konkret zugesagt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor.

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Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass er die Spesenabrechnung für Juni 2010 (Bl. 18, 33 d. A.) nur einmal unterzeichnet habe, wohingegen er die vorangegangenen Spesenabrechnungen jeweils zweimal unterschrieben habe. Auch dieser Einwand ist unerheblich, weil der Kläger in der unstreitig von ihm unterzeichneten Spesenabrechnung für Juni 2010 nicht die Richtigkeit der Abrechnung durch seine Unterschrift bestätigt hat, sondern den Erhalt des Betrages von 644.-- € in bar.

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Auch der Umstand, dass der Kläger sich nach dem Inhalt der Spesenabrechnung für Juni 2010 am 30.06.2010 noch auf einer Tour in Paris befunden hat, mindert den Beweiswert der Quittung von 30.06.2010 nicht. Zwar betrifft die streitige Spesenabrechnung die Spesen für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.06.2010. Aus ihr ergibt sich auch, dass der Kläger am 30.06.2010 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.20 Uhr auf der Rückfahrt von Paris befunden hat. Hiernach ist aber schon nicht ausgeschlossen, dass der Kläger den Erhalt der Spesen für Juni 2010 nach seiner Rückkunft aus Paris am 30.06.2010 in bar erhalten hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor der Berufungskammer vom 05.08.2010 eingeräumt, das Datum des 30.06.2010 selbst in die Spesenabrechnung eingetragen zu haben, als er seine Unterschrift unter die Spesenkostenabrechnung gesetzt hat. Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Beklagte die Eintragungen in das Kassenbuch vorgelegt worden sind, aus dem sich die Barzahlung des Betrages von 644.-- € an den Kläger Anfang Juli ergeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass insofern Unrichtigkeiten im Kassenbuch vorliegen, sind nicht ersichtlich.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert, und war auf 644,-- € festzusetzen, § 63 GKG. Das Berufungsverfahren betrifft nur noch einen Zahlungsanspruch von 644,-- €.

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Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.