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Landesarbeitsgericht Hamm·10 Sa 345/04·23.09.2004

Betriebsbedingte Kündigung nach Outsourcing der Reinigung trotz Widerspruchs nach § 613a BGB

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach vollständiger Fremdvergabe der Reinigungsarbeiten und ihrem Widerspruch gegen den Übergang auf die Fremdfirma. Streitpunkt war, ob dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen und ob eine Weiterbeschäftigung bzw. Sozialauswahl geboten war. Das LAG hielt die unternehmerische Outsourcing-Entscheidung für umgesetzt und nicht willkürlich; der Beschäftigungsbedarf sei endgültig entfallen. Eine anderweitige Beschäftigung habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt; die Sozialauswahl sei mangels verbleibender vergleichbarer Reinigungskräfte entbehrlich. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vollständige Übertragung bislang intern erbrachter Reinigungsleistungen auf eine Fremdfirma kann eine Betriebsänderung darstellen, die eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigt.

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Widerspricht ein Arbeitnehmer einem Betriebs(teil)übergang, kann eine betriebsbedingte Kündigung erforderlich werden, wenn der bisherige Arbeitsplatz infolge der unternehmerischen Organisationsentscheidung endgültig wegfällt.

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Die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

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Bestreitet der Arbeitgeber das Vorhandensein freier, vergleichbarer Arbeitsplätze, muss der Arbeitnehmer zur Darlegung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit konkret vortragen, auf welchen Arbeitsplatz er versetzt werden könnte.

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Eine Sozialauswahl kann entbehrlich sein, wenn im betroffenen Vergleichskreis sämtliche Arbeitnehmer (hier: alle widersprechenden Reinigungskräfte) gekündigt werden und keine verbleibenden vergleichbaren Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.

Relevante Normen
§ 1 KSchG§ 613a BGB§ 1 Abs. 1 KSchG§ 23 Abs. 1 KSchG§ 4 KSchG§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1517/03

Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 895/04 Beschwerde unzulässig verworfen 03.01.2005 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.01.2004 - 3 Ca 1517/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

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Die am 05.05.1962 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 07.08.1989 bei dem Beklagten als Reinigungskraft gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 589,00 € beschäftigt.

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Der Beklagte führt in den Kreisen S4xxxx-W1xxxxxxxxxx und O1xx mehr als 70 Sozialeinrichtungen, von denen etwa die Hälfte schon in der Vergangenheit von externen Reinigungsfirmen betreut, die andere Hälfte dagegen von eigenen Teilzeitbeschäftigten gereinigt wurde.

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Aus Gründen der Kosteneinsparung beschlossen Geschäftsführung und Vorstand des Beklagten im Frühjahr 2003, zukünftig sämtliche Objekte des Beklagten von einer Fremdfirma reinigen zu lassen und keine eigenen Reinigungskräfte vorzuhalten.

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Den Zuschlag für die zu vergebenden Reinigungsaufträge erhielt die Firma Glas und Gebäudereinigung L1xx aus S4xxxx-G3xxxxxxx, da dieses Reinigungsunternehmen sich bereit erklärt hatte, das gesamte Reinigungspersonal des Beklagten zu übernehmen und so zu behandeln, als ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegen würde. Im Mai 2003 schlossen der Beklagte und die Firma L1xx einen entsprechenden Rahmenvertrag über die zu vergebenden Reinigungsarbeiten ab (Bl. 21 ff. d.A.).

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Bei den Objekten, in denen sich die entsprechenden Mitarbeiterinnen des Beklagten gegen einen Arbeitgeberwechsel wehrten, wurde jeder dieser Reinigungskraft eine betriebsbedingte Kündigung erklärt. Die Übergabe an die Firma L1xx erfolgte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in diesen Betriebsstätten erst nach Ablauf der jeweiligen individuellen Kündigungsfristen der entsprechenden Mitarbeiterinnen.

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Seit dem 01.01.2004 werden nunmehr sämtliche für den Beklagten anfallenden Reinigungsarbeiten durch die Firma L1xx ausgeführt.

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Die Klägerin, die seit ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten in dem von diesem geführten Kindergarten D1xxxxxxx als Reinigungskraft eingesetzt worden war, wurde mit Schreiben vom 19.05.2003 von dem bevorstehenden Betriebsübergang informiert (Bl. 30 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 05.06.2003 (Bl. 7 d.A.) hatte sie daraufhin einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma L1xx widersprochen. Sie war auch in der Folgezeit nicht bereit, einen neuen Arbeitsvertrag mit der Firma L1xx abzuschließen.

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Mit Schreiben vom 24.06.2003 (Bl. 5 d.A.), der Klägerin zugegangen am 27.06.2003, sprach der Beklagte daher gegenüber der Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2003 aus, nachdem der bei dem Beklagten gebildeten Betriebsrat einer Kündigung mit Schreiben vom 23.06.2003 (Bl. 9 d.A.) widersprochen hatte.

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Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin am 10.07.2003 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.

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Der Beklagte habe bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht die lange Beschäftigungszeit der Klägerin beachtet und nicht geprüft, ob eine anderweitige Beschäftigung in Betracht komme. Einem Betriebsübergang habe sie zu Recht widersprochen, weil die Arbeitsbedingungen bei der Firma L1xx andere seien als beim Beklagten.

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Außerdem sei die Sozialauswahl unzutreffend gewesen. Bei einem Großunternehmen mit einem Mitarbeiterstamm von mindestens 600 Personen sei eine Sozialauswahl durchzuführen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2003 aufgelöst worden ist.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Unstreitig seien sämtliche Reinigungsarbeiten sukzessive auf die Firma L1xx übergegangen. Ein anderer, freier Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin beschäftigt werden könnte, existiere bei dem Beklagten nicht.

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Ebenso wenig sei eine Sozialauswahl durchzuführen gewesen, da der Beklagte unstreitig sämtlichen Reinigungskräften, die sich einem Betriebsübergang zur Wehr gesetzt hätten, gekündigt habe.

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Durch Urteil vom 16.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils vom 16.01.2004 wird Bezug genommen.

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Gegen das der Klägerin am 11.02.2004 zugestellte Urteil hat diese am 24.02.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 23.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin bestreitet erneut, dass keine freien Arbeitsplätze in den Einrichtungen des Beklagten vorhanden seien. Reinigungskräfte würden bei dem Beklagten überall benötigt. Es gebe nach wie vor Kindergärten und andere Einrichtungen, in denen der Beklagte eigenes Reinigungspersonal einsetze. Der Beklagte habe auch nicht allen Reinigungskräften gekündigt.

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Ferner habe der Beklagte zur angeblichen Dringlichkeit der ausgesprochenen Kündigung nichts vorgetragen. Schließlich seien die Arbeitsbedingungen, die bei der Firma L1xx herrschten, mit den Bedingungen, zu denen die Klägerin bei dem Beklagten gearbeitet hätte, nicht vergleichbar.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.01.2004 – 3 Ca 1517/03 – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2003 nicht beendet worden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt er das angefochtene Urteil und behauptet erneut, in sämtlichen Einrichtungen des Beklagten seien keine eigenen Reinigungskräfte mehr beschäftigt. Das Vorbringen der Klägerin sei unzutreffend. Es gebe keine Kindergärten in der Trägerschaft des Beklagten noch sonstige Einrichtungen, in denen eigene Reinigungskräfte beschäftigt würden. Aus diesem Grunde gebe es auch keine freien Arbeitsplätze im Bereich des Beklagten.

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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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Das Arbeitsgericht hat die zulässige Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen.

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I.

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Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.06.2003 zum 31.12.2003 ergibt sich nicht aus

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§ 1 Abs. 1 KSchG.

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Sowohl die Beschäftigungszeit der Klägerin im Betrieb des Beklagten als auch die Größe des Betriebes des Beklagten rechtfertigen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG.

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Die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2003 ist aber nicht sozial ungerechtfertigt, weil sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im

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Betrieb des Beklagten entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt.

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1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgericht ist anerkannt, dass eine Betriebseinschränkung, die darin besteht, dass bisherige betriebseigene Aktivitäten auf Fremdfirmen übertragen wird, eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 07.03.1980 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 9; KR/Etzel, 7. Aufl., § 1 KSchG Ziff. 571 m.w.N.). Eine Kündigung wird aus betriebsbedingten Gründen insbesondere dann erforderlich, wenn der von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang betroffene Arbeitnehmer diesem Übergang widerspricht. So liegt der vorliegende Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte sich dazu entschlossen hat, sämtliche Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma zu vergeben und für die eigenen Objekte zukünftig keine betriebseigenen Reinigungskräfte mehr vorzuhalten. Diese unternehmerische Organisationsentscheidung des Beklagten ist im vorliegenden Fall auch konkret umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2004 ist ein Beschäftigungsbedarf für die Klägerin als Reinigungskraft bei dem Beklagten damit endgültig weggefallen.

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Die Überprüfung der Entscheidung des Beklagten, die Reinigungsarbeiten in seinen Einrichtungen zukünftig sämtlich von einer Fremdfirma durchführen zu lassen, ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

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Soweit die Klägerin mit der Berufung vorbringt, es gebe durchaus Kindergärten und Einrich-tungen, in denen der Beklagte bezahlte Reinigungskräfte selbst einsetze, ist dieses Vor-bringen unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, in welchen Betrieben oder Ein-richtungen dies der Fall sein soll. Die entsprechenden Erörterungen im Kammertermin vor der Berufungskammer vom 25.06.2004 haben vielmehr ergeben, dass die Klägerin offenbar insoweit Einrichtungen der A1xxxxxxxxxxxxx, B4xxxxxxxxxx W2xxxxxxxx W3xxxxxxx e.V., in Bezug nimmt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Beklagten, sondern um einen selbständigen Arbeitgeber, bei dem die Klägerin nicht beschäftigt ist. Arbeitgeber der Klä-gerin ist nicht der B4xxxxxxxxxxxx W2xxxxxxxx W3xxxxxxx e.V., sondern der Kreisverband.

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Der Arbeitsplatz, den die Klägerin im Kindergarten D1xxxxxxx bisher innegehabt hat, ist damit aufgrund des Widerspruchs der Klägerin gegen den Betriebsübergang weggefallen.

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2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Weiterbeschäftigung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz möglich wäre. Der Beklagte hat sowohl in erster Instanz wie im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, dass in seinen Einrichtungen ein anderer freier, vergleichbarer Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin nach dem 31.12.2003 hätte weiterbeschäftigt werden können, nicht vorhanden gewesen ist. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Darauf, dass möglicherweise beim Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt noch Reinigungskräfte beschäftigt werden, kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht an. Die Klägerin hat darüber hinaus nicht vorgetragen, inwieweit bei dem Beklagten noch freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen sind. Beruft sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung auf eine anderweitige Möglichkeit der Weiterbeschäftigung und bestreitet der Arbeitgeber das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes, so muss der Arbeitnehmer konkret aufzeigen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG, Urteil vom 24.03.1981 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 12; BAG, Urteil vom 10.01.1994 – AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8; BAG, Urteil vom 17.09.1998 – AP BGB § 626 Nr. 148; BAG, Urteil vom 24.02.2000 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 47; KR/Etzel, a.a.O., § 1 KSchG Rdz. 243, 574, 762 m.w.N.). An einem substantiierten Sachvortrag seitens der Klägerin in diesem Sinne fehlt es. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb des Beklagten möglich gewesen wäre.

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3. Da eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz bei dem Beklagten nicht in Betracht kam, war die Kündigung auch unter Anlegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dringend erforderlich. Mildere Maßnahmen kamen aufgrund der Übertragung sämtlicher Reinigungsarbeiten auf die Firma L1xx nicht in Betracht.

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Schließlich führt auch eine abschließende Interessenabwägung nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Ergebnis. Erweist sich eine ordentliche Kündigung "an sich" als betriebsbedingt, dann kann sich die Interessenabwägung nur in seltenen Ausnahmefällen zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken (BAG, Urteil vom 30.04.1987 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 42). Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall hat die Klägerin nicht vorgetragen.

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4. Die Kündigung vom 24.06.2003 ist schließlich auch nicht wegen fehlerhafter Sozialaus-wahl unwirksam. Die Klägerin hat eine fehlerhafte Sozialauswahl nicht ausreichend darge-legt. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Sozial-auswahl deshalb entbehrlich gewesen ist, weil sämtlichen Reinigungskräften, die einem Betriebsübergang auf die Firma L1xx widersprochen haben, gekündigt worden ist.

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II.

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Die Kündigung vom 24.06.2003 ist auch nicht wegen unzutreffender Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVerfG unwirksam. Die Klägerin hat die ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung vom 24.06.2003 nicht bestritten.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.

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Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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SchierbaumVollenbrökerHimmelmann
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/Bu