Betriebszuordnung von Außendienst-Servicetechnikern bei zentraler Disposition aus anderem Standort
KI-Zusammenfassung
Im Beschlussverfahren stritten Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob bundesweit eingesetzte Außendienst-Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx oder dem Betrieb H2xxxxx zuzuordnen sind, sowie über die Aufhebung einer angeblichen Versetzung. Das LAG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Feststellung, dass die Techniker weiterhin dem Betrieb B3xxxxxxx angehören. Maßgeblich sei nicht die Einsatzsteuerung über ein Callcenter in H2xxxxx, sondern wo der Leitungsapparat sitzt, der die wesentlichen personellen und sozialen Entscheidungen trifft. Da keine Betriebszuordnungsänderung vorlag, wurde der Antrag auf Aufhebung einer Versetzung abgewiesen; beide Beschwerden blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Beide Beschwerden wurden zurückgewiesen; Außendienst-Servicetechniker bleiben dem Betrieb B3xxxxxxx zugeordnet, Aufhebungsantrag wegen Versetzung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es nicht entscheidend auf den Arbeitsort oder die Einsatzdisposition an, sondern auf die funktionale Eingliederung in die betriebliche Organisation.
Maßgebliches Zuordnungskriterium ist die Unterworfenheit unter eine Leitungseinheit, bei der die wesentlichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen werden.
Die Ausübung der Fachaufsicht bzw. die operative Einsatzsteuerung (z.B. über Callcenter/Disposition) ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebs oder Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Bleiben die für Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeit-, Urlaubs- und Vergütungsfragen zuständigen Entscheidungsstrukturen unverändert einem Betrieb zugeordnet, führt eine organisatorische Umstrukturierung der Disposition nicht ohne Weiteres zu einer Betriebszuordnung zum Dispositionsstandort.
Ist ein Arbeitnehmerkreis weiterhin demselben Betrieb zuzuordnen, liegt in der bloßen Änderung der betrieblichen Zuständigkeitsannahme kein versetzungspflichtiger Tatbestand nach §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG in einen anderen Betrieb vor.
Tenor
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 09.05.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
sowie den ehrenamtlichen Richter Sandbothe und die ehrenamtliche Richterin Seuster
beschlossen :
Die Beschwerde des Arbeitgebers und die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Beteiligten streiten darüber, ob die bislang dem Betrieb B3xxxxxxx des Arbeitgebers zugeordneten Service-Mitarbeiter weiterhin zum Betrieb B3xxxxxxx gehören oder ob sie nach diversen Organisationsänderungen nunmehr dem H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zugeordnet werden müssen.
Der Arbeitgeber entwickelt und produziert in seinem B6xxxxxxxxx Betrieb mit ca. 470 Mitarbeitern Kassensysteme. Hierfür betreibt er eine bundesweite Serviceorganisation, die von Außendienstmitarbeitern wahrgenommen wird. Im Betrieb in B3xxxxxxx ist ein neunköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller, gewählt.
Bis Ende 1996 hatte der Arbeitgeber neben der Hauptverwaltung in B3xxxxxxx für die Serviceorganisation eine Aufteilung in insgesamt vier Regionen (Nord, Ost, West, Süd) vorgenommen, die von vier Serviceleitungen mit vier Serviceleitern geleitet wurde. Die Serviceleiter waren dem Servicedirektor, Herrn L1xxxxx, der wiederum am Sitz der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx arbeitete, unterstellt. Den vier Serviceleitungen waren die einzelnen Standorte zugeordnet worden, bei denen zum Teil eigene Betriebsräte gewählt wurden. Daneben existierten der Betriebsrat für die Hauptverwaltung in B3xxxxxxx und ein Gesamtbetriebsrat.
Nach einer Neustrukturierung Ende 1997 existierten neben der Hauptverwaltung B3xxxxxxx, bei der auch die Abteilung "Zentraler Service" angesiedelt war, noch drei Serviceleitungen (Nord/Ost, West, Süd), denen jeweils vier Standorte nachgeordnet waren. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde 1998 für alle Mitarbeiter des Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat in B3xxxxxxx gewählt. Dieser Betriebsrat arbeitet mit der IG Metall zusammen.
Anfang 1999 kaufte der Arbeitgeber die Geschäftsanteile der Firma O1xxx GmbH in H2xxxxx zu 100 %.. Bei der Firma O1xxx GmbH waren zu diesem Zeitpunkt ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 60 Arbeitnehmer im Außendienst tätig waren. Auch bei der Firma O1xxx GmbH war 1998 turnusmäßig ein Betriebsrat gewählt worden, der mit der DAG (jetzt: ver.di) kooperierte.
Die Firma O1xxx GmbH wurde zunächst in A1x R2xxxx S1xxxxx GmbH umbenannt und sodann im Herbst 1999 rückwirkend zum 01.04.1999 auf den Arbeitgeber verschmolzen.
Die zu diesem Zeitpunkt noch ca. 40 bei der ehemaligen Firma O1xxx beschäftigten Außendienstmitarbeiter wurden auf die 12 Serviceteams des Arbeitgebers in B3xxxxxxx aufgeteilt.
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Region Nord/Ost vom Serviceleiter Herrn H3xxxxxxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in B5xxxx war. Die Region West wurde von dem Serviceleiter Herrn Z1xx geleitet, dessen Arbeitsstätte sich in E1xxx befand. Die Region Süd wurde von dem Serviceleiter Herrn W3xxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in M2xxxxx war. Diesen Serviceleitern waren wiederum verschiedene Teamleiter nachgeordnet, die an unterschiedlichen Standorten der jeweiligen Region tätig waren.
Von den Servicetechnikern der ehemaligen Firma O1xxx GmbH, die in die bestehenden Teams eingeordnet wurden, arbeiteten eine Reihe von Servicetechnikern in H2xxxxx.
Seit dem 01.01.2000 gab es unter den drei Serviceleitern nur noch sechs Teams mit jeweils einem Teamleiter. Im Bereich "Service" sind Außendiensttechniker beschäftigt, die zu den Kunden fahren und dort sowohl Hardware- als auch Softwarereparaturen durchführen.
Bei der früheren O1xxx GmbH waren die Servicemitarbeiter zentral organisiert. Die Einsatzplanung erfolgte jeweils zentral. Dort meldete der Kunde im Bedarfsfall seinen Bedarf an einen technischen Servicemitarbeiter über ein sogenanntes "Callcenter" an. Das Callcenter leitete den Auftrag direkt an das sogenannte "Dispatch", also die Disposition weiter. Das Dispatch verteilte schließlich die eingegangenen Aufträge in Absprache mit den Teamleitern je nach Ortsnähe und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten an die einzelnen Servicemitarbeiter.
Sowohl das Callcenter als auch das Dispatch unterstehen direkt dem nach H2xxxxx gewechselten Serviceleiter Z1xx.
Die Teamleiter sind hierarchisch zwischen dem Serviceleiter Z1xx und den Servicemitarbeitern anzusiedeln. Zu den Aufgaben der Teamleiter gehört es, für die Kundenzufriedenheit zu sorgen,. sie sind Ansprechpartner für Beschwerden. Darüber hinaus sind sie die disziplinarischen Vorgesetzten der Servicemitarbeiter.
Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden früher zum großen Teil noch über Handynummern angerufen, die auf den jeweiligen Kassen bei den Kunden aufgeklebt waren, wobei der vom Arbeitgeber gewünschte Weg eigentlich der Anruf bei den Regionalcentern gewesen war. Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden über das EDV-Programm SMS-Servicemanagement-System "gesteuert". Nach diesem System konnten die Servicemitarbeiter sich teilweise auch selbst disponieren.
Etwa Mitte des Jahres 2000 war durch den Arbeitgeber die Einführung eines neuen EDV-Systems "Server-Shure" geplant, über das nunmehr sämtliche Servicemitarbeiter zentral disponiert werden sollten, und zwar über das vom Serviceleiter Z1xx geleitete Callcenter in H2xxxxx.
Zum 01.07.2001 wurde die Außendienstorganisation erneut umstrukturiert. Die drei Serviceleitungen mit den verschiedenen Standorten wurden zu einer Serviceleitung, die sich in H2xxxxx befindet, zusammengefasst. Alleiniger Serviceleiter ist nunmehr Herr Z1xx, der von H2xxxxx aus sämtliche Servicetechniker des Arbeitgebers im gesamten Bundesgebiet disponiert. In B5xxxx gibt es keinen Serviceleiter mehr, Herr H3xxxxxxxx ist in den Ruhestand getreten. Auch in M2xxxxx gibt es seither keinen Serviceleiter mehr, der ehemalige Serviceleiter W3xxxx übernahm Aufgaben in der Kundenbetreuung.
Der Serviceleiter Z1xx, ausschließlich für den Service zuständig, ist nicht mehr in E1xxx, sondern in H2xxxxx stationiert. Alle Servicetechniker berichten nach H2xxxxx zu Herrn Z1xx. Der Serviceleiter Z1xx hat aber keine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Einstellung oder Entlassung von Servicemitarbeitern.
Vorgesetzter des Serviceleiters Z1xx ist nach wie vor der Servicedirektor, Herr L1xxxxx, der früher in B3xxxxxxx stationiert war. Ob er seine Tätigkeit seit einiger Zeit überwiegend von H2xxxxx aus wahrnimmt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach wie vor ist der Servicedirektor L1xxxxx nicht nur für den Service, sondern auch für den Support und für die Entwicklungen zuständig. Herr L1xxxxx ist Mitglied im Managementteam des Arbeitgebers und Prokurist. Der Servicedirektor L1xxxxx gehört nicht zur Geschäftsleitung.
Neben den im Außendienst tätigen Servicemitarbeitern beschäftigt der Arbeitgeber noch sechs Arbeitnehmer, die in sogenannten "Home-Offices" arbeiten. Diese in den Home-Offices beschäftigten Techniker sind Supporter. Sie unterstehen dem Support-Leiter Z2xxxxxx in B3xxxxxxx, dessen Vorgesetzter ebenfalls der Servicedirektor L1xxxxx ist. Weitere Servicemitarbeiter sind auch stationär in B3xxxxxxx tätig, auch deren Vorgesetzter ist der Servicedirektor L1xxxxx.
Im Bereich "Support" sind Techniker beschäftigt, die von ihren Arbeitsplätzen aus im Wesentlichen Software-Fernwartung betreiben und für die Kunden bei Problemen telefonisch als Berater zur Verfügung stehen. Sie unterstützen auch die im Außendienst tätigen Servicetechniker telefonisch, wenn diese vor Ort ein Softwareproblem haben, das sie nicht alleine lösen können.
Der Servicedirektor L1xxxxx ist auch Vorgesetzter aller Supportleiter und der Bereiche Logistik und Werkstatt.
Nachdem im Betrieb H2xxxxx die Zahl der dortigen Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken war, standen dort außerordentliche Neuwahlen des Betriebsrats an.
Mit Schreiben vom 26.02.2001 (Bl. 12 d.A.) teilte der Arbeitgeber dem antragstellenden B6xxxxxxxxx Betriebsrat u.a. mit:
"Im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratswahl des Betriebes H2xxxxx vertritt der Betriebsrat H2xxxxx die Auffassung, dass die Servicemitarbeiter A2xxx S1xxxxx D3xxxxxxxxx zum Betrieb H2xxxxx gehören, da diese von dort gesteuert werden.
Dieser Auffassung kann sich die Geschäftsführung anschließen. Die in H2xxxxx ansässigen Supporter sind jedoch dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen, da diese von dort gesteuert werden.
Wir haben veranlasst, dass entsprechende Listen vom externen Dienstleister vorbereitet werden und dem Betriebsrat B3xxxxxxx und H2xxxxx zur Kenntnis überreicht werden."
Mit dem in diesem Schreiben erwähnten "externen Dienstleister" ist der Umstand angesprochen, dass der Arbeitgeber in B3xxxxxxx seine Personalverwaltung inzwischen an eine Firma in W4xxxxx o2xxxxxxxxx hatte. Der externe Dienstleister führt Einstellungsgespräche durch, wobei die jeweiligen Abteilungsleiter des Arbeitgebers in die Personalfindung mit einbezogen werden. Sämtliche Arbeitsverträge, auch diejenigen der Servicemitarbeiter, werden von der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx unterschrieben.
Auf das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.02.2001 erwiderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 13.03.2001 (Bl. 13 d.A.) und vertrat die Auffassung, dass nach der seit 1995 geltenden und auch derzeitigen Organisationsstruktur die Servicemitarbeiter nach wie vor dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen seien; insoweit reklamiere der Betriebsrat B3xxxxxxx weiterhin die Zuständigkeit für die Servicemitarbeiter.
Nachdem der Arbeitgeber auch in der Folgezeit die Rechtsauffassung des Betriebsrates nicht teilte, leitete der Betriebsrat B3xxxxxxx mit dem am 18.05.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein. Die ursprünglich für den H7xxxxxxx Betrieb vom dortigen Wahlvorstand, dem ehemaligen Beteiligten zu 3), angesetzte Betriebsratswahl in H2xxxxx wurde nicht durchgeführt. Ein von Außendienstmitarbeitern des Arbeitgebers eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren - 13 Ga BV 6/01 Arbeitsgericht Hamburg - wurde deshalb für erledigt erklärt (Bl. 72, 283 d.A.).
Inzwischen fanden im Betrieb H2xxxxx im Jahre 2002 turnusmäßige Betriebsratswahlen statt. Sämtliche im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter waren in das Wählerverzeichnis zu dieser Wahl aufgenommen. Der neu gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 4) des vorliegenden Verfahrens, konstituierte sich am 12.06.2002 (Bl. 281 d.A.).
Im Laufe des vorliegenden Verfahrens fand auch im Betrieb B3xxxxxxx Anfang des Jahres 2002 eine turnusmäßige Betriebsratswahl statt. An dieser Wahl nahmen ebenfalls sämtliche Servicetechniker teil, zum Teil sind sie in den Betriebsrat B3xxxxxxx, den Antragsteller, gewählt worden. Über die Wirksamkeit dieser Betriebsratswahl in B3xxxxxxx ist inzwischen ein Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld anhängig, das bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausgesetzt worden ist.
Für die Servicemitarbeiter im B6xxxxxxxxx Betrieb bzw. im H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers gelten unterschiedliche Betriebsvereinbarungen. In einem weiteren zwischen den Beteiligten anhängigen Beschlussverfahren - 4 (2) BV 57/01 Arbeitsgericht Bielefeld - streiten die Beteiligten darum, wie die Tätigkeiten der Servicetechniker zu verprovisionieren sind.
Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der antragstellende Betriebsrat die Auffassung vertreten, sämtliche Servicetechniker seien nach wie vor dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen. Vorgesetzter aller Servicetechniker sei nach wie vor der Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe.
Auf die Änderung der Organisationsstruktur zum 01.07.2001 könne der Arbeitgeber sich nicht berufen, weil es sich insoweit um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele, die mit dem Betriebsrat nicht abgesprochen sei. Verhandlungen über einen Interessenausgleich hätten nicht stattgefunden. Die Zuordnung der Servicemitarbeiter zum H7xxxxxxx Betrieb und ihre Unterstellung unter den Serviceleiter Z1xx stelle eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Da der Arbeitgeber in keinem Fall den Betriebsrat hierzu angehört oder seine Zustimmung eingeholt habe, sei der Arbeitgeber gemäß § 101 BetrVG dazu verpflichtet, diese personellen Einzelmaßnahmen wieder aufzuheben.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. festzustellen, dass die nachfolgend benannten Servicemitarbeiter als Arbeitnehmer dem B6xxxxxxxxx Betrieb der Beteiligten zu 2) angehören:
1. H4xx-J2xxxxx A4xxx
2. B7xxxxxx A7xxx
3. R5xx A8xxxx
4. E3xxx A9xxxxxx
5. S13xxxxxx A10xxxx
6. H4xx A5xxxx
7. O3xxxx B8xxxx
8. H8xxxxxx B9xxxxxxx
9. T1xxxx B10xxx
10. J6xx B11xxx
11. F3xxx-J7xxx B12xxx
12. J4xxxx B13xxx
13. M3xxx B14xxxxx
14. C1xxxxxxx B15xxxx
15. J4xxxx B16xxxxx
16. W5xxxxxx C2xxxxxxx
17. R6xxxx D4xxxxxx
18. H8xxxxxx D5xxxx
19. F3xxx-J8xxx D6xxxxx
20. Michael E4xx
21. A9xxxxxx E5xxxxxx
22. H9xxxx E6xxxx
23. P2xxx E7xxxx
24. E8xxxxx F4xxxxxx
25. G2xx F5xxxxxxxx
26. M4xxxx F6xxxxx
27. M5xxxxx F7xxxxxxx
28. H4xx-J4xxxx G3xxxx
29. R7xxxxx G4xxx
30. R8xxxx G5xxxxx
31. T2xxxxx G6xxxxxx
32. G2xx G7xxx
33. G8xxxx H10x
34. H11xxx H12xx
35. M6xxxxx H13xxxxx
36. J6xx H14xxx
37. N1xxxxx H15xxx
38. J3xx H5xxxxxxx
39. E9xxx H16xxxxx
40. G9xxxx H17xxxxxxxx
41. J8xxx H18xxx
42. K2xxx H19xxxxx
43. W5xxxxxx H19xxxxx
44. I2xxxx H20xxxxx
45. C3xxxxxxx H21x
46. W5xxxxxx H6xxxxxx
47. G10xx J9xxxxxxx
48. W7xxx J10xxx
49. H9xxxx J11xxxxx
50. H1xxx-D7xxxx J12xxx
51. J4xxxx J5xxxxxx
52. H4xx-G2xx J13xxxx
53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx
54. T1xxxx K4xxx
55. A11xxxx K4xxx
56. K5xx-H1xxx K6xx
57. W1xxxx K7xxxxx
58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx
59. J14xxxxx K9xxxxxxxx
60. J4xxxx K10xxxxx
61. K2xxx K11xxxxx
62. M5xxxxx K12xx
63. H22xxxx K13xx
64. W1xxxx K13xx
65. N1xxxxx K13xx
66. O4xx-E10xx K14xxxxx
67. D8xxxxx K15xxx
68. M5xxxxx K16xxxxx
69. S14xxx K17xxxxx
70. R4xxxx K18xxx
71. W6xxxxxx K1xx
72. B7xxxxxx K19x
73. T1xxxx L4xxx
74. D7xxxx L5xxx
75. S15xxx L6xxxxx
76. L2xxxx L3xx
77. M6xxxxx L7xxxxxx
78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx
79. H4xx-J4xxxx L9xxx
80. W5xxxxxx L10xxxxxxx
81. S16xxx M7xxxxx
82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx
83. G10xx M9xxxx
84. H11xxx M10xxx
85. J4xxxx P3xxxx
86. H24xx P4xxx
87. K20xxx R9xxxxxxxxx
88. W5xxxxxx R10xxxxxx
89. K2xxx R11xxxxx
90. H25xx R12xxxxx
91. B17xx R13xxx
92. W1xxxx R14xxxx
93. H26xx R15xx
94. M6xxxxx R16xxxxxx
95. R17x S17xxxxxx
96. U1x S18xxxx
97. H25xx S19xxxxxx
98. S20xxxx S21xxxxxx
99. U2x S22xxxxxxxxx
100. W5xxxxxx S23xxxx
101. G11xxxxx S24xxx
102. F8xxx S25xxxxxx
103. T2xxxxx S25xxxxxx
104. W8xxxxxx S26xxxxx
105. S13xxxxxx S27xx
106. W1xxxx S28xxxxx
107. B18xx S29xxx
108. R18xxx S30xxxxxx
109. R19x S31xxxxxx
110. P2xxx S32xxx
111. A12xx S33xxxxxxx
112. D9xx S34xx
113. W9xxxx S35xxxxxx
114. M11xxxxx T3xxxxxx
115. R4xxxx T3xxxxxx
116. W1xxxx T4xxxxxxx
117. R19x V3xxxxxxx
118. M5xxxxx V4xxxxx
119. A13x W3xxxx
120. W5xxxxxx W10xxxx
121. W6xxxxxx W11xxx
122. N2xxxx W12x
123. H27xxxxx W13x
124. D8xxxxx W14xxxx
125. W15xxxx W16xxxx
126. R20x W17xxxx
127. W1xxxx W18xxxxx
128. A11xxxx W19xx
129. D7xxxx W20xxxxxxx
130. P2xxx W21xxxxxxx
131. B19xxxxx Z3xxxxx
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung der nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter vom B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:
1. H4xx-J2xxxxx A4xxx
2. B7xxxxxx A7xxx
3. R5xx A8xxxx
4. E3xxx A9xxxxxx
5. S13xxxxxx A10xxxx
6. H4xx A5xxxx
7. O3xxxx B8xxxx
8. H8xxxxxx B9xxxxxxx
9. T1xxxx B10xxx
10. J6xx B11xxx
11. F3xxx-J7xxx B12xxx
12. J4xxxx B13xxx
13. M3xxx B14xxxxx
14. C1xxxxxxx B15xxxx
15. J4xxxx B16xxxxx
16. W5xxxxxx C2xxxxxxx
17. R6xxxx D4xxxxxx
18. H8xxxxxx D5xxxx
19. F3xxx-J8xxx D6xxxxx
20. M5xxxxx E4xx
21. A9xxxxxx E5xxxxxx
22. H9xxxx E6xxxx
23. P2xxx E7xxxx
24. E8xxxxx F4xxxxxx
25. G2xx F5xxxxxxxx
26. M4xxxx F6xxxxx
27. M5xxxxx F7xxxxxxx
28. H4xx-J4xxxx G3xxxx
29. R7xxxxx G4xxx
30. R8xxxx G5xxxxx
31. T2xxxxx G6xxxxxx
32. G2xx G7xxx
33. G8xxxx H10x
34. H11xxx H12xx
35. M6xxxxx H13xxxxx
36. J6xx H14xxx
37. N1xxxxx H15xxx
38. J3xx H5xxxxxxx
39. E9xxx H16xxxxx
40. G9xxxx H17xxxxxxxx
41. J8xxx H18xxx
42. K2xxx H19xxxxx
43. W5xxxxxx H19xxxxx
44. I2xxxx H20xxxxx
45. C3xxxxxxx H21x
46. W5xxxxxx H6xxxxxx
47. G10xx J9xxxxxxx
48. W7xxx J10xxx
49. H9xxxx J11xxxxx
50. H1xxx-D7xxxx J12xxx
51. J4xxxx J5xxxxxx
52. H4xx-G2xx J13xxxx
53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx
54. T1xxxx K4xxx
55. A11xxxx K4xxx
56. K5xx-H1xxx K6xx
57. W1xxxx K7xxxxx
58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx
59. J14xxxxx K9xxxxxxxx
60. J4xxxx K10xxxxx
61. K2xxx K11xxxxx
62. M5xxxxx K12xx
63. H22xxxx K13xx
64. W1xxxx K13xx
65. N1xxxxx K13xx
66. O4xx-E10xx K14xxxxx
67. D8xxxxx K15xxx
68. M5xxxxx K16xxxxx
69. S14xxx K17xxxxx
70. R4xxxx K18xxx
71. W6xxxxxx K1xx
72. B7xxxxxx K19x
73. T1xxxx L4xxx
74. D7xxxx L5xxx
75. S15xxx L6xxxxx
76. L2xxxx L3xx
77. M6xxxxx L7xxxxxx
78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx
79. H4xx-J4xxxx L9xxx
80. W5xxxxxx L10xxxxxxx
81. S16xxx M7xxxxx
82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx
83. G10xx M9xxxx
84. H11xxx M10xxx
85. J4xxxx P3xxxx
86. H24xx P4xxx
87. K20xxx R9xxxxxxxxx
88. W5xxxxxx R10xxxxxx
89. K2xxx R11xxxxx
90. H25xx R12xxxxx
91. B17xx R13xxx
92. W1xxxx R14xxxx
93. H26xx R15xx
94. M6xxxxx R16xxxxxx
95. R17x S17xxxxxx
96. U1x S18xxxx
97. H25xx S19xxxxxx
98. S20xxxx S21xxxxxx
99. U2x S22xxxxxxxxx
100. W5xxxxxx S23xxxx
101. G11xxxxx S24xxx
102. F8xxx S25xxxxxx
103. T2xxxxx S25xxxxxx
104. W8xxxxxx S26xxxxx
105. S13xxxxxx S27xx
106. W1xxxx S28xxxxx
107. B18xx S29xxx
108. R18xxx S30xxxxxx
109. R19x S31xxxxxx
110. P2xxx S32xxx
111. A12xx S33xxxxxxx
112. D9xx S34xx
113. W9xxxx S35xxxxxx
114. M11xxxxx T3xxxxxx
115. R4xxxx T3xxxxxx
116. W1xxxx T4xxxxxxx
117. R19x V3xxxxxxx
118. M5xxxxx V4xxxxx
119. A13x W3xxxx
120. W5xxxxxx W10xxxx
121. W6xxxxxx W11xxx
122. N2xxxx W12x
123. H27xxxxx W13x
124. D8xxxxx W14xxxx
125. W15xxxx W16xxxx
126. R20x W17xxxx
127. W1xxxx W18xxxxx
128. A11xxxx W19xx
129. D7xxxx W20xxxxxxx
130. P2xxx W21xxxxxxx
131. B19xxxxx Z3xxxxx
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter seien seit dem 01.07.2001 dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Serviceleiter und einziger und direkter Vorgesetzter der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter sei für ganz Deutschland Herr Z1xx. Für die Betriebszugehörigkeit sei auf eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung abzustellen. Die Leitung der technischen Servicemitarbeiter im Außendienst erfolge ausschließlich von H2xxxxx aus und unterliege dem Serviceleiter Herrn Z1xx. Der Servicedirektor L1xxxxx sei lediglich der übergeordnete Vorgesetzte.
Durch Beschluss vom 09.01.2002 hat das Arbeitsgericht dem vom Betriebsrat gestellten Antrag zu 1) stattgegeben und den Antrag zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien nach wie vor dem Betrieb in B3xxxxxxx zugehörig. Dass der nunmehr einzige vorhandene Serviceleiter, Herr Z1xx, seinen Sitz in H2xxxxx habe und der Einsatz der Servicetechniker über das Callcenter in H2xxxxx erfolge, ändere hieran nichts. Der Serviceleiter Z1xx verfüge über keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse. Die entscheidenden Befugnisse in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden in B3xxxxxxx getroffen. Das Entscheidungsrecht liege insoweit bei dem Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe. Da der Antrag zu 1) begründet sei, sei der Antrag zu 2) unbegründet, eine Versetzung der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter nach H2xxxxx liege nicht vor.
Gegen den dem Arbeitgeber am 08.02.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 08.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat, dem der erstinstanzliche Beschluss ebenfalls am 08.02.2002 zugestellt worden ist, hat hiergegen bereits am 07.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Entscheidend sei der Standort des Serviceleiters Z1xx, der unstreitig der Serviceleiter für Gesamtdeutschland sei und sämtliche Außendiensttechniker disponiere. Herr Z1xx sei, so behauptet der Arbeitgeber, der direkte disziplinarische Vorgesetzte aller im Betriebsratsantrag genannten Außendiensttechniker und Teamleiter. Das Arbeitsgericht habe unzutreffenderweise auf den Servicedirektor L1xxxxx abgestellt. Die grundlegenden Angelegenheiten in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden nicht vom Servicedirektor L1xxxxx geregelt. Grundlegende Entscheidungen in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden vielmehr von den in England ansässigen Geschäftsführern getroffen. Diese von den Geschäftsführern getroffenen Entscheidungen würden, soweit die im Außendienst tätigen Servicetechniker betroffen seien, vom Servecileiter Z1xx umgesetzt. Der Servicedirektor L1xxxxx besitze kein Letztentscheidungsrecht, dies liege bei den Geschäftsführern in England. Die disziplinarische Führung der Außendienstmitarbeiter liege aber beim Serviceleiter Z1xx.
Der Arbeitgeber behauptet ferner, der Servicedirektor L1xxxxx sei inzwischen mit Wirkung vom 01.02.2002 von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden. Seither übe er die Funktion des Servicedirektors, auf die das Arbeitsgericht Bielefeld in der angefochtenen Entscheidung abgestellt habe, von H2xxxxx aus aus. Daraus ergebe sich, dass selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nunmehr festzustellen sei, dass die im Antrag genannten Außendiensttechniker dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen seien.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen,
sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - den Arbeitgeber zu verpflichten, die Versetzung folgender Mitarbeiter von B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:
1. H4xx-J2xxxxx A4xxx
2. B7xxxxxx A7xxx
3. R5xx A8xxxx
4. E3xxx A9xxxxxx
5. S13xxxxxx A10xxxx
6. H4xx A5xxxx
7. O3xxxx B8xxxx
8. H8xxxxxx B9xxxxxxx
9. T1xxxx B10xxx
10. J6xx B11xxx
11. F3xxx-J7xxx B12xxx
12. J4xxxx B13xxx
13. M3xxx B14xxxxx
14. C1xxxxxxx B15xxxx
15. J4xxxx B16xxxxx
16. W5xxxxxx C2xxxxxxx
17. R6xxxx D4xxxxxx
18. H8xxxxxx D5xxxx
19. Franz-J8xxx D6xxxxx
20. M5xxxxx E4xx
21. A9xxxxxx E5xxxxxx
22. H9xxxx E6xxxx
23. P2xxx E7xxxx
24. E8xxxxx F4xxxxxx
25. G2xx F5xxxxxxxx
26. M4xxxx F6xxxxx
27. M5xxxxx F7xxxxxxx
28. H4xx-J4xxxx G3xxxx
29. R7xxxxx G4xxx
30. R8xxxx G5xxxxx
31. T2xxxxx G6xxxxxx
32. G2xx G7xxx
33. G8xxxx H10x
34. H11xxx H12xx
35. M6xxxxx H13xxxxx
36. J6xx H14xxx
37. N1xxxxx H15xxx
38. J3xx H5xxxxxxx
39. E9xxx H16xxxxx
40. G9xxxx H17xxxxxxxx
41. J8xxx H18xxx
42. K2xxx H19xxxxx
43. W5xxxxxx H19xxxxx
44. I2xxxx H20xxxxx
45. C3xxxxxxx H21x
46. W5xxxxxx H6xxxxxx
47. G10xx J9xxxxxxx
48. W7xxx J10xxx
49. H9xxxx J11xxxxx
50. H1xxx-D7xxxx J12xxx
51. J4xxxx J5xxxxxx
52. H4xx-G2xx J13xxxx
53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx
54. T1xxxx K4xxx
55. A11xxxx K4xxx
56. K5xx-H1xxx K6xx
57. W1xxxx K7xxxxx
58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx
59. J14xxxxx K9xxxxxxxx
60. J4xxxx K10xxxxx
61. K2xxx K11xxxxx
62. M5xxxxx K12xx
63. H22xxxx K13xx
64. W1xxxx K13xx
65. N1xxxxx K13xx
66. O4xx-E10xx K14xxxxx
67. D8xxxxx K15xxx
68. M5xxxxx K16xxxxx
69. S14xxx K17xxxxx
70. R4xxxx K18xxx
71. W6xxxxxx K1xx
72. B7xxxxxx K19x
73. T1xxxx L4xxx
74. D7xxxx L5xxx
75. S15xxx L6xxxxx
76. L2xxxx L3xx
77. M6xxxxx L7xxxxxx
78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx
79. H4xx-J4xxxx L9xxx
80. W5xxxxxx L10xxxxxxx
81. S16xxx M7xxxxx
82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx
83. G10xx M9xxxx
84. H11xxx M10xxx
85. J4xxxx P3xxxx
86. H24xx P4xxx
87. K20xxx R9xxxxxxxxx
88. W5xxxxxx R10xxxxxx
89. K2xxx R11xxxxx
90. H25xx R12xxxxx
91. B17xx R13xxx
92. W1xxxx R14xxxx
93. H26xx R15xx
94. M6xxxxx R16xxxxxx
95. R17x S17xxxxxx
96. U1x S18xxxx
97. H25xx S19xxxxxx
98. S20xxxx S21xxxxxx
99. U2x S22xxxxxxxxx
100. W5xxxxxx S23xxxx
101. G11xxxxx S24xxx
102. F8xxx S25xxxxxx
103. T2xxxxx S25xxxxxx
104. W8xxxxxx S26xxxxx
105. S13xxxxxx S27xx
106. W1xxxx S28xxxxx
107. B18xx S29xxx
108. R18xxx S30xxxxxx
109. R19x S31xxxxxx
110. P2xxx S32xxx
111. A12xx S33xxxxxxx
112. D9xx S34xx
113. W9xxxx S35xxxxxx
114. M11xxxxx T3xxxxxx
115. R4xxxx T3xxxxxx
116. W1xxxx T4xxxxxxx
117. R19x V3xxxxxxx
118. M5xxxxx V4xxxxx
119. A13x W3xxxx
120. W5xxxxxx W10xxxx
121. W6xxxxxx W11xxx
122. N2xxxx W12x
123. H27xxxxx W13x
124. D8xxxxx W14xxxx
125. W15xxxx W16xxxx
126. R20x W17xxxx
127. W1xxxx W18xxxxx
128. A11xxxx W19xx
129. D7xxxx W20xxxxxxx
130. P2xxx W21xxxxxxx
131. B19xxxxx Z3xxxxx
Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, die Außendiensttechniker seien dem B6xxxxxxxxx Betrieb zuzuordnen.
Hierzu behauptet er, der Servicedirektor L1xxxxx sei der disziplinarische Vorgesetzte der Außendiensttechniker, er treffe alle Entscheidungen. Ob er zuvor die in England ansässigen Geschäftsführer kontaktiere, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Insbesondere würden Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht, den Außendienst betreffend, vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen. Dies ergebe sich aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vom 01.06.2002 vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff.d.A.). Sämtliche Stiftstücke in Personalangelegenheiten, wie Abmahnungen, Kündigungen etc., würden aufgrund einer Organisationsmitteilung der Geschäftsführung von einem Prokuristen, für den Servicebereich sei dies der Servicedirektor L1xxxxx, und der in B3xxxxxxx ansässigen Mitarbeiterin der externen P5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1x GmbH, Frau V2x, unterzeichnet. Der Serviceleiter L1xxxxx treffe Entscheidungen hinsichtlich Abmahnungen und Kündigungen von Kundendiensttechnikern. Herr L1xxxxx sei zuständig für Anträge auf Mehrarbeit für Servicetechniker. Unrichtig sei auch, dass der Servicedirektor L1xxxxx inzwischen von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden sei. Seine wesentlichen Tätigkeiten übe der Servicedirektor L1xxxxx nach wie vor von B3xxxxxxx aus, er sei etwa zu 80 % seiner Arbeitszeit in B3xxxxxxx anwesend. Im Normalfall sei Herr L1xxxxx nur am Freitag und am Montag in H2xxxxx anwesend, von dienstags bis donnerstags jedoch in B3xxxxxxx. Der Servicedirektor L1xxxxx leite nach wie vor den Servicebereich. Der Serviceleiter Z1xx leite lediglich das in H2xxxxx ansässige Callcenter.
Der Betriebsrat vertritt ferner die Auffassung, bei einer Zuordnung der Servicetechniker zum H7xxxxxxx Betrieb müsse seinem Antrag zu 2) stattgegeben werden. Insoweit handele es sich nämlich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, die nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig sei. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor. Keiner der beteiligten Betriebsräte sei an dieser Maßnahme beteiligt worden.
Im Übrigen würden die Servicetechniker bei einer Versetzung in den H7xxxxxxx Betrieb auch tatsächlich erhebliche Nachteile erleiden. In B3xxxxxxx gelte etwa hinsichtlich der Provisionierung der Servicetechniker eine andere Betriebsvereinbarung als in H2xxxxx. Die Servicetechniker erlitten bei einer Versetzung nach H2xxxxx erhebliche finanzielle Nachteile.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass dem Antrag zu 2) des Betriebsrates nicht stattgegeben werden könne, weil es an einer Versetzung der Außendiensttechniker nach § 95 Abs. 3 BetrVG fehle. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liege nicht vor. Der Arbeitsbereich der Außendiensttechniker sei der Gleiche geblieben. Auch die Veränderung des Entgelts stelle keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Eine räumliche Veränderung sei nicht gegeben. In der Zuordnung in die Zuständigkeit des einen oder anderen Betriebsrates liege keine Versetzung. Für die im Antrag genannten Arbeitnehmer werde lediglich ein anderer Betriebsrat zuständig, darin liege die alleinige Änderung.
Im Übrigen sei auch keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gegeben.
Der H7xxxxxxx Betriebsrat, der Beteiligte zu 4), hat keinen Antrag gestellt.
Die Beschwerdekammer hat im Anhörungstermin vom 09.05.2003 den Servicedirektor L1xxxxx informatorisch angehört. Auf diese Anhörung, so wie sie im Sitzungsprotokoll vom 09.05.2003 (Bl. 345 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
B
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist ebenso wie diejenige des Betriebsrates unbegründet.
I
Die vom Betriebsrat B3xxxxxxx gestellten Anträge sind zulässig.
1. Das Beschlussverfahren ist für die vorliegenden Anträge die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig. Die Beteiligten streiten zum Einen um die Frage, ob die beim Arbeitgeber im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx oder dem Betrieb H2xxxxx zuzuordnen sind. Ferner macht der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99, 101 BetrVG geltend.
2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des antragstellenden Betriebsrates und des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Daneben war der für den Betrieb H2xxxxx inzwischen gewählte Betriebsrat am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 25.06.1981 - AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979). Durch die im vorliegenden Fall begehrte Entscheidung ist auch der in H2xxxxx gebildete Betriebsrat betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob die im Außendienst tätigen Servicetechniker dem H7xxxxxxx Betrieb oder dem B6xxxxxxxxx betrieb zuzuordnen sind. Insbesondere im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 18 Rz. 59; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.). Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt sich auch auf die Zusammensetzung des in H2xxxxx gebildeten Betriebsrates aus.
Demgegenüber hat die Beschwerdekammer den ursprünglich am vorliegenden Verfahren beteiligten Wahlvorstand, der die Betriebsratswahl in H2xxxxx geleitet hat, nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Das Amt eines Wahlvorstandes endet mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates (BAG, Beschluss vom 14.11.1975 - AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 43 und § 29 Rz. 18, vgl. auch: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 71 f. m.w.N.).
Schließlich mussten auch die sich aus den Anträgen ergebenden Servicetechniker im Außendienst, deren Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig ist, nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt werden. Geht es um die Frage, ob ein bestimmter Personenkreis einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG, Beschluss vom 10.02.1981 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 46). Auch soweit der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme beantragt hat, kam eine Beteiligung der Außendiensttechniker nicht in Betracht. Die von einer geplanten Versetzung betroffenen Mitarbeiter sind an einem Beschlussverfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 235).
3. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrates besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Es ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsratswahlen im B6xxxxxxxxx Betrieb und im H7xxxxxxx Betrieb entfallen, noch dadurch, dass die Betriebsratswahl in B3xxxxxxx angefochten ist (BAG, Beschluss vom 25.11.1980 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972, BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 - unter B. I. 2. der Gründe; BAG, Beschluss vom 25.05.1988 - 7 ABR 51/87 - n.v.; BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - n.v.; Fitting, a.a.O., § 18 Ziffern 56 f., 67). Gegenstand eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nicht allein, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen, sondern darüber hinaus gerichtlich klären zu lassen, welchem Betrieb bestimmte Arbeitnehmer zuzuordnen sind, welche Arbeitnehmer zur welchen betriebsratsfähigen Einheit gehören. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für zahlreiche weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (z.B. künftige Betriebsratswahlen, Größe des Betriebsrats, Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats) von Bedeutung.
II
Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Hieraus ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der Beschwerde des antragstellenden Betriebsrates.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen sind.
1. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit nach den §§ 7, 9 BetrVG gehören grundsätzlich einerseits ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, das regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag zustande kommen kann, andererseits eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt (BAG, Beschluss vom 18.01.1989 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972 - unter B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. aa) der Gründe; BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer - unter B. II. 1. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 9 Rz. 14 und § 7 Rz. 16; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 7 BetrVG Rz. 2 m.w.N.). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht räumlich definiert. Betriebszugehörig sind auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsorganisation ihres Vertragsarbeitgebers verrichten. Das betrifft vor allem sogenannte Außendienstmitarbeiter. Für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es danach nicht allein und wesentlich auf den räumlich-gegenständlichen Aspekt an, entscheidend ist vielmehr die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, die Anbindung an die betriebliche Organisation in funktionaler Hinsicht. Ob jemand innerhalb einer betrieblichen Arbeitsorganisation steht und damit Arbeitnehmer dieses Betriebes ist, bestimmt sich neben der räumlichen vor allem nach der funktionalen Komponente des zugewiesenen Arbeitsbereichs in Bezug auf den betrieblichen Gesamttätigkeitsbereich. Die Frage nach der funktionalen Zugehörigkeit des Arbeitsbereichs ist wesentlich mit der Verwirklichung des Betriebszwecks verknüpft (Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 163 ff., 165; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 44, 47). Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs muss die Einordnung in den Betrieb nicht stets in tatsächlicher örtlicher Hinsicht erfolgen (BT-Drucks. 14/5741, S. 35).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die im Außendienst tätigen Servicetechniker nicht dem Betrieb H2xxxxx, sondern dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen.
Dass sämtliche im Außendienst beschäftigten Servicemitarbeiter im Wesentlichen vom Callcenter in H2xxxxx aus eingesetzt werden und der disziplinarische Vorgesetzte aller Außendiensttechniker, der Serviceleiter Z1xx, seine Tätigkeit von H2xxxxx aus ausübt, ist insoweit nicht entscheidend. Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs kommt es maßgeblich darauf an, ob und von wo aus der Arbeitgeber mit Hilfe bestimmter Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) bb) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. a) aa) der Gründe; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 32; Eisemann, a.a.O., § 5 BetrVG Rz. 23; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 1 Rz. 37; Boemke, ZfA 1998, 285, 310).
Unter Berücksichtigung des Betriebszweckes des Arbeitgebers kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leitungsapparat für den gesamten Außendienstbereich und damit für alle Servicetechniker letztlich in B3xxxxxxx angesiedelt ist. Zwar erfolgt der Einsatz der Servicetechniker von H2xxxxx aus. Dies ist aber nicht entscheidend. Das Direktionsrecht über die im Außendienst tätigen Servicetechniker liegt nach wie vor beim Servicedirektor L1xxxxx. Dieses Direktionsrecht wird im Wesentlichen von B3xxxxxxx aus ausgeübt. Dass der direkte Fachvorgesetzte der Außendiensttechniker der Serviceleiter Z1xx in H2xxxxx ist, ist allein für die Zuordnung der Außendiensttechniker nicht maßgebend. Die Wahrnehmung der Fachaufsicht ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - unter B. III. 2. b) aa) der Gründe; vgl. auch: BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 47; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 19, 32 m.w.N.). Auch die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern muss am Betriebsbegriff ansetzen. Maßgeblich tatsächliches Zuordnungskriterium ist aber die Entscheidungsunterworfenheit zu einer Leitungseinheit, bei der die wesentlichen der Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten für den oder die betreffenden Arbeitnehmer gefällt werden. Der für die Außendiensttechniker maßgebliche Leitungsapparat, insbesondere für personelle und soziale Fragen, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen, ist jedoch nicht in H2xxxxx, sondern in B3xxxxxxx eingerichtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Anhörung des Servicedirektors L1xxxxx vor der Beschwerdekammer hat nichts anderes ergeben. Die maßgeblichen Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung, Vergütungsfragen etc. fallen auch für die Außendiensttechniker letztlich in B3xxxxxxx, nicht im Betrieb in H2xxxxx. Der Umstand, dass die Außendiensttechniker als Ansprechpartner zunächst den in H2xxxxx angesiedelten Serviceleiter Z1xx haben, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Serviceleiter Z1xx auch Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht zunächst veranlasst. Bei einer dezentralisierten Betriebsorganisation kommt es jedenfalls für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht wesentlich darauf an, von wo aus die Fachaufsicht ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der organisatorische Leitungsapparat insbesondere für personelle und soziale Fragen befindet. Dies ist aber für den Bereich der Außendiensttechniker der Betrieb in B3xxxxxxx. Das Weisungsrecht hinsichtlich sämtlicher Außendiensttechniker wird letztlich nach außen hin vom Servicedirektor L1xxxxx ausgeübt (vgl. auch: BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972). Auch dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Arbeitgeber stellt nicht in Abrede, dass Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Abmahnungen, Überstunden, Gehaltsveränderungen etc., zwar vom Serviceleiter Z1xx veranlasst und vorbereitet, jedoch letztlich vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen werden. Dies ist zudem durch den vom antragstellenden Betriebsrat vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff. d.A.) belegt.
III
Der Antrag des Betriebsrates zu 2) ist unbegründet.
Da sämtliche Servicetechniker weiterhin dem B6xxxxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zuzuordnen sind, liegt keine Versetzung der Servicetechniker im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG in den H7xxxxxxx Betrieb vor.
IV
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
gez.
Schierbaum Sandbothe Seuster
/N.