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Landesarbeitsgericht Hamm·10 (13 ) TaBV 30/02·08.05.2003

Betriebszuordnung von Außendienst-Servicetechnikern bei zentraler Disposition aus anderem Standort

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Beschlussverfahren stritten Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob bundesweit eingesetzte Außendienst-Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx oder dem Betrieb H2xxxxx zuzuordnen sind, sowie über die Aufhebung einer angeblichen Versetzung. Das LAG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Feststellung, dass die Techniker weiterhin dem Betrieb B3xxxxxxx angehören. Maßgeblich sei nicht die Einsatzsteuerung über ein Callcenter in H2xxxxx, sondern wo der Leitungsapparat sitzt, der die wesentlichen personellen und sozialen Entscheidungen trifft. Da keine Betriebszuordnungsänderung vorlag, wurde der Antrag auf Aufhebung einer Versetzung abgewiesen; beide Beschwerden blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Beide Beschwerden wurden zurückgewiesen; Außendienst-Servicetechniker bleiben dem Betrieb B3xxxxxxx zugeordnet, Aufhebungsantrag wegen Versetzung erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es nicht entscheidend auf den Arbeitsort oder die Einsatzdisposition an, sondern auf die funktionale Eingliederung in die betriebliche Organisation.

2

Maßgebliches Zuordnungskriterium ist die Unterworfenheit unter eine Leitungseinheit, bei der die wesentlichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen werden.

3

Die Ausübung der Fachaufsicht bzw. die operative Einsatzsteuerung (z.B. über Callcenter/Disposition) ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebs oder Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

4

Bleiben die für Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeit-, Urlaubs- und Vergütungsfragen zuständigen Entscheidungsstrukturen unverändert einem Betrieb zugeordnet, führt eine organisatorische Umstrukturierung der Disposition nicht ohne Weiteres zu einer Betriebszuordnung zum Dispositionsstandort.

5

Ist ein Arbeitnehmerkreis weiterhin demselben Betrieb zuzuordnen, liegt in der bloßen Änderung der betrieblichen Zuständigkeitsannahme kein versetzungspflichtiger Tatbestand nach §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG in einen anderen Betrieb vor.

Relevante Normen
§ 111 BetrVG§ 95 Abs. 3 BetrVG§ 99 Abs. 1 BetrVG§ 101 BetrVG§ 99 BetrVG§ 2a ArbGG

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

aufgrund der mündlichen Anhörung vom 09.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

sowie den ehrenamtlichen Richter Sandbothe und die ehrenamtliche Richterin Seuster

beschlossen :

Die Beschwerde des Arbeitgebers und die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Beteiligten streiten darüber, ob die bislang dem Betrieb B3xxxxxxx des Arbeitgebers zugeordneten Service-Mitarbeiter weiterhin zum Betrieb B3xxxxxxx gehören oder ob sie nach diversen Organisationsänderungen nunmehr dem H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zugeordnet werden müssen.

2

Der Arbeitgeber entwickelt und produziert in seinem B6xxxxxxxxx Betrieb mit ca. 470 Mitarbeitern Kassensysteme. Hierfür betreibt er eine bundesweite Serviceorganisation, die von Außendienstmitarbeitern wahrgenommen wird. Im Betrieb in B3xxxxxxx ist ein neunköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller, gewählt.

3

Bis Ende 1996 hatte der Arbeitgeber neben der Hauptverwaltung in B3xxxxxxx für die Serviceorganisation eine Aufteilung in insgesamt vier Regionen (Nord, Ost, West, Süd) vorgenommen, die von vier Serviceleitungen mit vier Serviceleitern geleitet wurde. Die Serviceleiter waren dem Servicedirektor, Herrn L1xxxxx, der wiederum am Sitz der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx arbeitete, unterstellt. Den vier Serviceleitungen waren die einzelnen Standorte zugeordnet worden, bei denen zum Teil eigene Betriebsräte gewählt wurden. Daneben existierten der Betriebsrat für die Hauptverwaltung in B3xxxxxxx und ein Gesamtbetriebsrat.

4

Nach einer Neustrukturierung Ende 1997 existierten neben der Hauptverwaltung B3xxxxxxx, bei der auch die Abteilung "Zentraler Service" angesiedelt war, noch drei Serviceleitungen (Nord/Ost, West, Süd), denen jeweils vier Standorte nachgeordnet waren. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde 1998 für alle Mitarbeiter des Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat in B3xxxxxxx gewählt. Dieser Betriebsrat arbeitet mit der IG Metall zusammen.

5

Anfang 1999 kaufte der Arbeitgeber die Geschäftsanteile der Firma O1xxx GmbH in H2xxxxx zu 100 %.. Bei der Firma O1xxx GmbH waren zu diesem Zeitpunkt ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 60 Arbeitnehmer im Außendienst tätig waren. Auch bei der Firma O1xxx GmbH war 1998 turnusmäßig ein Betriebsrat gewählt worden, der mit der DAG (jetzt: ver.di) kooperierte.

6

Die Firma O1xxx GmbH wurde zunächst in A1x R2xxxx S1xxxxx GmbH umbenannt und sodann im Herbst 1999 rückwirkend zum 01.04.1999 auf den Arbeitgeber verschmolzen.

7

Die zu diesem Zeitpunkt noch ca. 40 bei der ehemaligen Firma O1xxx beschäftigten Außendienstmitarbeiter wurden auf die 12 Serviceteams des Arbeitgebers in B3xxxxxxx aufgeteilt.

8

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Region Nord/Ost vom Serviceleiter Herrn H3xxxxxxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in B5xxxx war. Die Region West wurde von dem Serviceleiter Herrn Z1xx geleitet, dessen Arbeitsstätte sich in E1xxx befand. Die Region Süd wurde von dem Serviceleiter Herrn W3xxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in M2xxxxx war. Diesen Serviceleitern waren wiederum verschiedene Teamleiter nachgeordnet, die an unterschiedlichen Standorten der jeweiligen Region tätig waren.

9

Von den Servicetechnikern der ehemaligen Firma O1xxx GmbH, die in die bestehenden Teams eingeordnet wurden, arbeiteten eine Reihe von Servicetechnikern in H2xxxxx.

10

Seit dem 01.01.2000 gab es unter den drei Serviceleitern nur noch sechs Teams mit jeweils einem Teamleiter. Im Bereich "Service" sind Außendiensttechniker beschäftigt, die zu den Kunden fahren und dort sowohl Hardware- als auch Softwarereparaturen durchführen.

11

Bei der früheren O1xxx GmbH waren die Servicemitarbeiter zentral organisiert. Die Einsatzplanung erfolgte jeweils zentral. Dort meldete der Kunde im Bedarfsfall seinen Bedarf an einen technischen Servicemitarbeiter über ein sogenanntes "Callcenter" an. Das Callcenter leitete den Auftrag direkt an das sogenannte "Dispatch", also die Disposition weiter. Das Dispatch verteilte schließlich die eingegangenen Aufträge in Absprache mit den Teamleitern je nach Ortsnähe und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten an die einzelnen Servicemitarbeiter.

12

Sowohl das Callcenter als auch das Dispatch unterstehen direkt dem nach H2xxxxx gewechselten Serviceleiter Z1xx.

13

Die Teamleiter sind hierarchisch zwischen dem Serviceleiter Z1xx und den Servicemitarbeitern anzusiedeln. Zu den Aufgaben der Teamleiter gehört es, für die Kundenzufriedenheit zu sorgen,. sie sind Ansprechpartner für Beschwerden. Darüber hinaus sind sie die disziplinarischen Vorgesetzten der Servicemitarbeiter.

14

Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden früher zum großen Teil noch über Handynummern angerufen, die auf den jeweiligen Kassen bei den Kunden aufgeklebt waren, wobei der vom Arbeitgeber gewünschte Weg eigentlich der Anruf bei den Regionalcentern gewesen war. Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden über das EDV-Programm SMS-Servicemanagement-System "gesteuert". Nach diesem System konnten die Servicemitarbeiter sich teilweise auch selbst disponieren.

15

Etwa Mitte des Jahres 2000 war durch den Arbeitgeber die Einführung eines neuen EDV-Systems "Server-Shure" geplant, über das nunmehr sämtliche Servicemitarbeiter zentral disponiert werden sollten, und zwar über das vom Serviceleiter Z1xx geleitete Callcenter in H2xxxxx.

16

Zum 01.07.2001 wurde die Außendienstorganisation erneut umstrukturiert. Die drei Serviceleitungen mit den verschiedenen Standorten wurden zu einer Serviceleitung, die sich in H2xxxxx befindet, zusammengefasst. Alleiniger Serviceleiter ist nunmehr Herr Z1xx, der von H2xxxxx aus sämtliche Servicetechniker des Arbeitgebers im gesamten Bundesgebiet disponiert. In B5xxxx gibt es keinen Serviceleiter mehr, Herr H3xxxxxxxx ist in den Ruhestand getreten. Auch in M2xxxxx gibt es seither keinen Serviceleiter mehr, der ehemalige Serviceleiter W3xxxx übernahm Aufgaben in der Kundenbetreuung.

17

Der Serviceleiter Z1xx, ausschließlich für den Service zuständig, ist nicht mehr in E1xxx, sondern in H2xxxxx stationiert. Alle Servicetechniker berichten nach H2xxxxx zu Herrn Z1xx. Der Serviceleiter Z1xx hat aber keine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Einstellung oder Entlassung von Servicemitarbeitern.

18

Vorgesetzter des Serviceleiters Z1xx ist nach wie vor der Servicedirektor, Herr L1xxxxx, der früher in B3xxxxxxx stationiert war. Ob er seine Tätigkeit seit einiger Zeit überwiegend von H2xxxxx aus wahrnimmt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach wie vor ist der Servicedirektor L1xxxxx nicht nur für den Service, sondern auch für den Support und für die Entwicklungen zuständig. Herr L1xxxxx ist Mitglied im Managementteam des Arbeitgebers und Prokurist. Der Servicedirektor L1xxxxx gehört nicht zur Geschäftsleitung.

19

Neben den im Außendienst tätigen Servicemitarbeitern beschäftigt der Arbeitgeber noch sechs Arbeitnehmer, die in sogenannten "Home-Offices" arbeiten. Diese in den Home-Offices beschäftigten Techniker sind Supporter. Sie unterstehen dem Support-Leiter Z2xxxxxx in B3xxxxxxx, dessen Vorgesetzter ebenfalls der Servicedirektor L1xxxxx ist. Weitere Servicemitarbeiter sind auch stationär in B3xxxxxxx tätig, auch deren Vorgesetzter ist der Servicedirektor L1xxxxx.

20

Im Bereich "Support" sind Techniker beschäftigt, die von ihren Arbeitsplätzen aus im Wesentlichen Software-Fernwartung betreiben und für die Kunden bei Problemen telefonisch als Berater zur Verfügung stehen. Sie unterstützen auch die im Außendienst tätigen Servicetechniker telefonisch, wenn diese vor Ort ein Softwareproblem haben, das sie nicht alleine lösen können.

21

Der Servicedirektor L1xxxxx ist auch Vorgesetzter aller Supportleiter und der Bereiche Logistik und Werkstatt.

22

Nachdem im Betrieb H2xxxxx die Zahl der dortigen Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken war, standen dort außerordentliche Neuwahlen des Betriebsrats an.

23

Mit Schreiben vom 26.02.2001 (Bl. 12 d.A.) teilte der Arbeitgeber dem antragstellenden B6xxxxxxxxx Betriebsrat u.a. mit:

24

"Im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratswahl des Betriebes H2xxxxx vertritt der Betriebsrat H2xxxxx die Auffassung, dass die Servicemitarbeiter A2xxx S1xxxxx D3xxxxxxxxx zum Betrieb H2xxxxx gehören, da diese von dort gesteuert werden.

25

Dieser Auffassung kann sich die Geschäftsführung anschließen. Die in H2xxxxx ansässigen Supporter sind jedoch dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen, da diese von dort gesteuert werden.

26

Wir haben veranlasst, dass entsprechende Listen vom externen Dienstleister vorbereitet werden und dem Betriebsrat B3xxxxxxx und H2xxxxx zur Kenntnis überreicht werden."

27

Mit dem in diesem Schreiben erwähnten "externen Dienstleister" ist der Umstand angesprochen, dass der Arbeitgeber in B3xxxxxxx seine Personalverwaltung inzwischen an eine Firma in W4xxxxx o2xxxxxxxxx hatte. Der externe Dienstleister führt Einstellungsgespräche durch, wobei die jeweiligen Abteilungsleiter des Arbeitgebers in die Personalfindung mit einbezogen werden. Sämtliche Arbeitsverträge, auch diejenigen der Servicemitarbeiter, werden von der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx unterschrieben.

28

Auf das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.02.2001 erwiderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 13.03.2001 (Bl. 13 d.A.) und vertrat die Auffassung, dass nach der seit 1995 geltenden und auch derzeitigen Organisationsstruktur die Servicemitarbeiter nach wie vor dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen seien; insoweit reklamiere der Betriebsrat B3xxxxxxx weiterhin die Zuständigkeit für die Servicemitarbeiter.

29

Nachdem der Arbeitgeber auch in der Folgezeit die Rechtsauffassung des Betriebsrates nicht teilte, leitete der Betriebsrat B3xxxxxxx mit dem am 18.05.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein. Die ursprünglich für den H7xxxxxxx Betrieb vom dortigen Wahlvorstand, dem ehemaligen Beteiligten zu 3), angesetzte Betriebsratswahl in H2xxxxx wurde nicht durchgeführt. Ein von Außendienstmitarbeitern des Arbeitgebers eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren - 13 Ga BV 6/01 Arbeitsgericht Hamburg - wurde deshalb für erledigt erklärt (Bl. 72, 283 d.A.).

30

Inzwischen fanden im Betrieb H2xxxxx im Jahre 2002 turnusmäßige Betriebsratswahlen statt. Sämtliche im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter waren in das Wählerverzeichnis zu dieser Wahl aufgenommen. Der neu gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 4) des vorliegenden Verfahrens, konstituierte sich am 12.06.2002 (Bl. 281 d.A.).

31

Im Laufe des vorliegenden Verfahrens fand auch im Betrieb B3xxxxxxx Anfang des Jahres 2002 eine turnusmäßige Betriebsratswahl statt. An dieser Wahl nahmen ebenfalls sämtliche Servicetechniker teil, zum Teil sind sie in den Betriebsrat B3xxxxxxx, den Antragsteller, gewählt worden. Über die Wirksamkeit dieser Betriebsratswahl in B3xxxxxxx ist inzwischen ein Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld anhängig, das bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausgesetzt worden ist.

32

Für die Servicemitarbeiter im B6xxxxxxxxx Betrieb bzw. im H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers gelten unterschiedliche Betriebsvereinbarungen. In einem weiteren zwischen den Beteiligten anhängigen Beschlussverfahren - 4 (2) BV 57/01 Arbeitsgericht Bielefeld - streiten die Beteiligten darum, wie die Tätigkeiten der Servicetechniker zu verprovisionieren sind.

33

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der antragstellende Betriebsrat die Auffassung vertreten, sämtliche Servicetechniker seien nach wie vor dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen. Vorgesetzter aller Servicetechniker sei nach wie vor der Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe.

34

Auf die Änderung der Organisationsstruktur zum 01.07.2001 könne der Arbeitgeber sich nicht berufen, weil es sich insoweit um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele, die mit dem Betriebsrat nicht abgesprochen sei. Verhandlungen über einen Interessenausgleich hätten nicht stattgefunden. Die Zuordnung der Servicemitarbeiter zum H7xxxxxxx Betrieb und ihre Unterstellung unter den Serviceleiter Z1xx stelle eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Da der Arbeitgeber in keinem Fall den Betriebsrat hierzu angehört oder seine Zustimmung eingeholt habe, sei der Arbeitgeber gemäß § 101 BetrVG dazu verpflichtet, diese personellen Einzelmaßnahmen wieder aufzuheben.

35

Der Betriebsrat hat beantragt,

36

1. festzustellen, dass die nachfolgend benannten Servicemitarbeiter als Arbeitnehmer dem B6xxxxxxxxx Betrieb der Beteiligten zu 2) angehören:

37

1. H4xx-J2xxxxx A4xxx

38

2. B7xxxxxx A7xxx

39

3. R5xx A8xxxx

40

4. E3xxx A9xxxxxx

41

5. S13xxxxxx A10xxxx

42

6. H4xx A5xxxx

43

7. O3xxxx B8xxxx

44

8. H8xxxxxx B9xxxxxxx

45

9. T1xxxx B10xxx

46

10. J6xx B11xxx

47

11. F3xxx-J7xxx B12xxx

48

12. J4xxxx B13xxx

49

13. M3xxx B14xxxxx

50

14. C1xxxxxxx B15xxxx

51

15. J4xxxx B16xxxxx

52

16. W5xxxxxx C2xxxxxxx

53

17. R6xxxx D4xxxxxx

54

18. H8xxxxxx D5xxxx

55

19. F3xxx-J8xxx D6xxxxx

56

20. Michael E4xx

57

21. A9xxxxxx E5xxxxxx

58

22. H9xxxx E6xxxx

59

23. P2xxx E7xxxx

60

24. E8xxxxx F4xxxxxx

61

25. G2xx F5xxxxxxxx

62

26. M4xxxx F6xxxxx

63

27. M5xxxxx F7xxxxxxx

64

28. H4xx-J4xxxx G3xxxx

65

29. R7xxxxx G4xxx

66

30. R8xxxx G5xxxxx

67

31. T2xxxxx G6xxxxxx

68

32. G2xx G7xxx

69

33. G8xxxx H10x

70

34. H11xxx H12xx

71

35. M6xxxxx H13xxxxx

72

36. J6xx H14xxx

73

37. N1xxxxx H15xxx

74

38. J3xx H5xxxxxxx

75

39. E9xxx H16xxxxx

76

40. G9xxxx H17xxxxxxxx

77

41. J8xxx H18xxx

78

42. K2xxx H19xxxxx

79

43. W5xxxxxx H19xxxxx

80

44. I2xxxx H20xxxxx

81

45. C3xxxxxxx H21x

82

46. W5xxxxxx H6xxxxxx

83

47. G10xx J9xxxxxxx

84

48. W7xxx J10xxx

85

49. H9xxxx J11xxxxx

86

50. H1xxx-D7xxxx J12xxx

87

51. J4xxxx J5xxxxxx

88

52. H4xx-G2xx J13xxxx

89

53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx

90

54. T1xxxx K4xxx

91

55. A11xxxx K4xxx

92

56. K5xx-H1xxx K6xx

93

57. W1xxxx K7xxxxx

94

58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx

95

59. J14xxxxx K9xxxxxxxx

96

60. J4xxxx K10xxxxx

97

61. K2xxx K11xxxxx

98

62. M5xxxxx K12xx

99

63. H22xxxx K13xx

100

64. W1xxxx K13xx

101

65. N1xxxxx K13xx

102

66. O4xx-E10xx K14xxxxx

103

67. D8xxxxx K15xxx

104

68. M5xxxxx K16xxxxx

105

69. S14xxx K17xxxxx

106

70. R4xxxx K18xxx

107

71. W6xxxxxx K1xx

108

72. B7xxxxxx K19x

109

73. T1xxxx L4xxx

110

74. D7xxxx L5xxx

111

75. S15xxx L6xxxxx

112

76. L2xxxx L3xx

113

77. M6xxxxx L7xxxxxx

114

78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx

115

79. H4xx-J4xxxx L9xxx

116

80. W5xxxxxx L10xxxxxxx

117

81. S16xxx M7xxxxx

118

82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx

119

83. G10xx M9xxxx

120

84. H11xxx M10xxx

121

85. J4xxxx P3xxxx

122

86. H24xx P4xxx

123

87. K20xxx R9xxxxxxxxx

124

88. W5xxxxxx R10xxxxxx

125

89. K2xxx R11xxxxx

126

90. H25xx R12xxxxx

127

91. B17xx R13xxx

128

92. W1xxxx R14xxxx

129

93. H26xx R15xx

130

94. M6xxxxx R16xxxxxx

131

95. R17x S17xxxxxx

132

96. U1x S18xxxx

133

97. H25xx S19xxxxxx

134

98. S20xxxx S21xxxxxx

135

99. U2x S22xxxxxxxxx

136

100. W5xxxxxx S23xxxx

137

101. G11xxxxx S24xxx

138

102. F8xxx S25xxxxxx

139

103. T2xxxxx S25xxxxxx

140

104. W8xxxxxx S26xxxxx

141

105. S13xxxxxx S27xx

142

106. W1xxxx S28xxxxx

143

107. B18xx S29xxx

144

108. R18xxx S30xxxxxx

145

109. R19x S31xxxxxx

146

110. P2xxx S32xxx

147

111. A12xx S33xxxxxxx

148

112. D9xx S34xx

149

113. W9xxxx S35xxxxxx

150

114. M11xxxxx T3xxxxxx

151

115. R4xxxx T3xxxxxx

152

116. W1xxxx T4xxxxxxx

153

117. R19x V3xxxxxxx

154

118. M5xxxxx V4xxxxx

155

119. A13x W3xxxx

156

120. W5xxxxxx W10xxxx

157

121. W6xxxxxx W11xxx

158

122. N2xxxx W12x

159

123. H27xxxxx W13x

160

124. D8xxxxx W14xxxx

161

125. W15xxxx W16xxxx

162

126. R20x W17xxxx

163

127. W1xxxx W18xxxxx

164

128. A11xxxx W19xx

165

129. D7xxxx W20xxxxxxx

166

130. P2xxx W21xxxxxxx

167

131. B19xxxxx Z3xxxxx

168

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung der nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter vom B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:

169

1. H4xx-J2xxxxx A4xxx

170

2. B7xxxxxx A7xxx

171

3. R5xx A8xxxx

172

4. E3xxx A9xxxxxx

173

5. S13xxxxxx A10xxxx

174

6. H4xx A5xxxx

175

7. O3xxxx B8xxxx

176

8. H8xxxxxx B9xxxxxxx

177

9. T1xxxx B10xxx

178

10. J6xx B11xxx

179

11. F3xxx-J7xxx B12xxx

180

12. J4xxxx B13xxx

181

13. M3xxx B14xxxxx

182

14. C1xxxxxxx B15xxxx

183

15. J4xxxx B16xxxxx

184

16. W5xxxxxx C2xxxxxxx

185

17. R6xxxx D4xxxxxx

186

18. H8xxxxxx D5xxxx

187

19. F3xxx-J8xxx D6xxxxx

188

20. M5xxxxx E4xx

189

21. A9xxxxxx E5xxxxxx

190

22. H9xxxx E6xxxx

191

23. P2xxx E7xxxx

192

24. E8xxxxx F4xxxxxx

193

25. G2xx F5xxxxxxxx

194

26. M4xxxx F6xxxxx

195

27. M5xxxxx F7xxxxxxx

196

28. H4xx-J4xxxx G3xxxx

197

29. R7xxxxx G4xxx

198

30. R8xxxx G5xxxxx

199

31. T2xxxxx G6xxxxxx

200

32. G2xx G7xxx

201

33. G8xxxx H10x

202

34. H11xxx H12xx

203

35. M6xxxxx H13xxxxx

204

36. J6xx H14xxx

205

37. N1xxxxx H15xxx

206

38. J3xx H5xxxxxxx

207

39. E9xxx H16xxxxx

208

40. G9xxxx H17xxxxxxxx

209

41. J8xxx H18xxx

210

42. K2xxx H19xxxxx

211

43. W5xxxxxx H19xxxxx

212

44. I2xxxx H20xxxxx

213

45. C3xxxxxxx H21x

214

46. W5xxxxxx H6xxxxxx

215

47. G10xx J9xxxxxxx

216

48. W7xxx J10xxx

217

49. H9xxxx J11xxxxx

218

50. H1xxx-D7xxxx J12xxx

219

51. J4xxxx J5xxxxxx

220

52. H4xx-G2xx J13xxxx

221

53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx

222

54. T1xxxx K4xxx

223

55. A11xxxx K4xxx

224

56. K5xx-H1xxx K6xx

225

57. W1xxxx K7xxxxx

226

58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx

227

59. J14xxxxx K9xxxxxxxx

228

60. J4xxxx K10xxxxx

229

61. K2xxx K11xxxxx

230

62. M5xxxxx K12xx

231

63. H22xxxx K13xx

232

64. W1xxxx K13xx

233

65. N1xxxxx K13xx

234

66. O4xx-E10xx K14xxxxx

235

67. D8xxxxx K15xxx

236

68. M5xxxxx K16xxxxx

237

69. S14xxx K17xxxxx

238

70. R4xxxx K18xxx

239

71. W6xxxxxx K1xx

240

72. B7xxxxxx K19x

241

73. T1xxxx L4xxx

242

74. D7xxxx L5xxx

243

75. S15xxx L6xxxxx

244

76. L2xxxx L3xx

245

77. M6xxxxx L7xxxxxx

246

78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx

247

79. H4xx-J4xxxx L9xxx

248

80. W5xxxxxx L10xxxxxxx

249

81. S16xxx M7xxxxx

250

82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx

251

83. G10xx M9xxxx

252

84. H11xxx M10xxx

253

85. J4xxxx P3xxxx

254

86. H24xx P4xxx

255

87. K20xxx R9xxxxxxxxx

256

88. W5xxxxxx R10xxxxxx

257

89. K2xxx R11xxxxx

258

90. H25xx R12xxxxx

259

91. B17xx R13xxx

260

92. W1xxxx R14xxxx

261

93. H26xx R15xx

262

94. M6xxxxx R16xxxxxx

263

95. R17x S17xxxxxx

264

96. U1x S18xxxx

265

97. H25xx S19xxxxxx

266

98. S20xxxx S21xxxxxx

267

99. U2x S22xxxxxxxxx

268

100. W5xxxxxx S23xxxx

269

101. G11xxxxx S24xxx

270

102. F8xxx S25xxxxxx

271

103. T2xxxxx S25xxxxxx

272

104. W8xxxxxx S26xxxxx

273

105. S13xxxxxx S27xx

274

106. W1xxxx S28xxxxx

275

107. B18xx S29xxx

276

108. R18xxx S30xxxxxx

277

109. R19x S31xxxxxx

278

110. P2xxx S32xxx

279

111. A12xx S33xxxxxxx

280

112. D9xx S34xx

281

113. W9xxxx S35xxxxxx

282

114. M11xxxxx T3xxxxxx

283

115. R4xxxx T3xxxxxx

284

116. W1xxxx T4xxxxxxx

285

117. R19x V3xxxxxxx

286

118. M5xxxxx V4xxxxx

287

119. A13x W3xxxx

288

120. W5xxxxxx W10xxxx

289

121. W6xxxxxx W11xxx

290

122. N2xxxx W12x

291

123. H27xxxxx W13x

292

124. D8xxxxx W14xxxx

293

125. W15xxxx W16xxxx

294

126. R20x W17xxxx

295

127. W1xxxx W18xxxxx

296

128. A11xxxx W19xx

297

129. D7xxxx W20xxxxxxx

298

130. P2xxx W21xxxxxxx

299

131. B19xxxxx Z3xxxxx

300

Der Arbeitgeber hat beantragt,

301

die Anträge zurückzuweisen.

302

Er hat die Auffassung vertreten, die im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter seien seit dem 01.07.2001 dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Serviceleiter und einziger und direkter Vorgesetzter der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter sei für ganz Deutschland Herr Z1xx. Für die Betriebszugehörigkeit sei auf eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung abzustellen. Die Leitung der technischen Servicemitarbeiter im Außendienst erfolge ausschließlich von H2xxxxx aus und unterliege dem Serviceleiter Herrn Z1xx. Der Servicedirektor L1xxxxx sei lediglich der übergeordnete Vorgesetzte.

303

Durch Beschluss vom 09.01.2002 hat das Arbeitsgericht dem vom Betriebsrat gestellten Antrag zu 1) stattgegeben und den Antrag zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien nach wie vor dem Betrieb in B3xxxxxxx zugehörig. Dass der nunmehr einzige vorhandene Serviceleiter, Herr Z1xx, seinen Sitz in H2xxxxx habe und der Einsatz der Servicetechniker über das Callcenter in H2xxxxx erfolge, ändere hieran nichts. Der Serviceleiter Z1xx verfüge über keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse. Die entscheidenden Befugnisse in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden in B3xxxxxxx getroffen. Das Entscheidungsrecht liege insoweit bei dem Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe. Da der Antrag zu 1) begründet sei, sei der Antrag zu 2) unbegründet, eine Versetzung der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter nach H2xxxxx liege nicht vor.

304

Gegen den dem Arbeitgeber am 08.02.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 08.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

305

Der Betriebsrat, dem der erstinstanzliche Beschluss ebenfalls am 08.02.2002 zugestellt worden ist, hat hiergegen bereits am 07.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

306

Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Entscheidend sei der Standort des Serviceleiters Z1xx, der unstreitig der Serviceleiter für Gesamtdeutschland sei und sämtliche Außendiensttechniker disponiere. Herr Z1xx sei, so behauptet der Arbeitgeber, der direkte disziplinarische Vorgesetzte aller im Betriebsratsantrag genannten Außendiensttechniker und Teamleiter. Das Arbeitsgericht habe unzutreffenderweise auf den Servicedirektor L1xxxxx abgestellt. Die grundlegenden Angelegenheiten in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden nicht vom Servicedirektor L1xxxxx geregelt. Grundlegende Entscheidungen in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden vielmehr von den in England ansässigen Geschäftsführern getroffen. Diese von den Geschäftsführern getroffenen Entscheidungen würden, soweit die im Außendienst tätigen Servicetechniker betroffen seien, vom Servecileiter Z1xx umgesetzt. Der Servicedirektor L1xxxxx besitze kein Letztentscheidungsrecht, dies liege bei den Geschäftsführern in England. Die disziplinarische Führung der Außendienstmitarbeiter liege aber beim Serviceleiter Z1xx.

307

Der Arbeitgeber behauptet ferner, der Servicedirektor L1xxxxx sei inzwischen mit Wirkung vom 01.02.2002 von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden. Seither übe er die Funktion des Servicedirektors, auf die das Arbeitsgericht Bielefeld in der angefochtenen Entscheidung abgestellt habe, von H2xxxxx aus aus. Daraus ergebe sich, dass selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nunmehr festzustellen sei, dass die im Antrag genannten Außendiensttechniker dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen seien.

308

Der Arbeitgeber beantragt,

309

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

310

Der Betriebsrat beantragt,

311

die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen,

312

sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - den Arbeitgeber zu verpflichten, die Versetzung folgender Mitarbeiter von B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:

313

1. H4xx-J2xxxxx A4xxx

314

2. B7xxxxxx A7xxx

315

3. R5xx A8xxxx

316

4. E3xxx A9xxxxxx

317

5. S13xxxxxx A10xxxx

318

6. H4xx A5xxxx

319

7. O3xxxx B8xxxx

320

8. H8xxxxxx B9xxxxxxx

321

9. T1xxxx B10xxx

322

10. J6xx B11xxx

323

11. F3xxx-J7xxx B12xxx

324

12. J4xxxx B13xxx

325

13. M3xxx B14xxxxx

326

14. C1xxxxxxx B15xxxx

327

15. J4xxxx B16xxxxx

328

16. W5xxxxxx C2xxxxxxx

329

17. R6xxxx D4xxxxxx

330

18. H8xxxxxx D5xxxx

331

19. Franz-J8xxx D6xxxxx

332

20. M5xxxxx E4xx

333

21. A9xxxxxx E5xxxxxx

334

22. H9xxxx E6xxxx

335

23. P2xxx E7xxxx

336

24. E8xxxxx F4xxxxxx

337

25. G2xx F5xxxxxxxx

338

26. M4xxxx F6xxxxx

339

27. M5xxxxx F7xxxxxxx

340

28. H4xx-J4xxxx G3xxxx

341

29. R7xxxxx G4xxx

342

30. R8xxxx G5xxxxx

343

31. T2xxxxx G6xxxxxx

344

32. G2xx G7xxx

345

33. G8xxxx H10x

346

34. H11xxx H12xx

347

35. M6xxxxx H13xxxxx

348

36. J6xx H14xxx

349

37. N1xxxxx H15xxx

350

38. J3xx H5xxxxxxx

351

39. E9xxx H16xxxxx

352

40. G9xxxx H17xxxxxxxx

353

41. J8xxx H18xxx

354

42. K2xxx H19xxxxx

355

43. W5xxxxxx H19xxxxx

356

44. I2xxxx H20xxxxx

357

45. C3xxxxxxx H21x

358

46. W5xxxxxx H6xxxxxx

359

47. G10xx J9xxxxxxx

360

48. W7xxx J10xxx

361

49. H9xxxx J11xxxxx

362

50. H1xxx-D7xxxx J12xxx

363

51. J4xxxx J5xxxxxx

364

52. H4xx-G2xx J13xxxx

365

53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx

366

54. T1xxxx K4xxx

367

55. A11xxxx K4xxx

368

56. K5xx-H1xxx K6xx

369

57. W1xxxx K7xxxxx

370

58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx

371

59. J14xxxxx K9xxxxxxxx

372

60. J4xxxx K10xxxxx

373

61. K2xxx K11xxxxx

374

62. M5xxxxx K12xx

375

63. H22xxxx K13xx

376

64. W1xxxx K13xx

377

65. N1xxxxx K13xx

378

66. O4xx-E10xx K14xxxxx

379

67. D8xxxxx K15xxx

380

68. M5xxxxx K16xxxxx

381

69. S14xxx K17xxxxx

382

70. R4xxxx K18xxx

383

71. W6xxxxxx K1xx

384

72. B7xxxxxx K19x

385

73. T1xxxx L4xxx

386

74. D7xxxx L5xxx

387

75. S15xxx L6xxxxx

388

76. L2xxxx L3xx

389

77. M6xxxxx L7xxxxxx

390

78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx

391

79. H4xx-J4xxxx L9xxx

392

80. W5xxxxxx L10xxxxxxx

393

81. S16xxx M7xxxxx

394

82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx

395

83. G10xx M9xxxx

396

84. H11xxx M10xxx

397

85. J4xxxx P3xxxx

398

86. H24xx P4xxx

399

87. K20xxx R9xxxxxxxxx

400

88. W5xxxxxx R10xxxxxx

401

89. K2xxx R11xxxxx

402

90. H25xx R12xxxxx

403

91. B17xx R13xxx

404

92. W1xxxx R14xxxx

405

93. H26xx R15xx

406

94. M6xxxxx R16xxxxxx

407

95. R17x S17xxxxxx

408

96. U1x S18xxxx

409

97. H25xx S19xxxxxx

410

98. S20xxxx S21xxxxxx

411

99. U2x S22xxxxxxxxx

412

100. W5xxxxxx S23xxxx

413

101. G11xxxxx S24xxx

414

102. F8xxx S25xxxxxx

415

103. T2xxxxx S25xxxxxx

416

104. W8xxxxxx S26xxxxx

417

105. S13xxxxxx S27xx

418

106. W1xxxx S28xxxxx

419

107. B18xx S29xxx

420

108. R18xxx S30xxxxxx

421

109. R19x S31xxxxxx

422

110. P2xxx S32xxx

423

111. A12xx S33xxxxxxx

424

112. D9xx S34xx

425

113. W9xxxx S35xxxxxx

426

114. M11xxxxx T3xxxxxx

427

115. R4xxxx T3xxxxxx

428

116. W1xxxx T4xxxxxxx

429

117. R19x V3xxxxxxx

430

118. M5xxxxx V4xxxxx

431

119. A13x W3xxxx

432

120. W5xxxxxx W10xxxx

433

121. W6xxxxxx W11xxx

434

122. N2xxxx W12x

435

123. H27xxxxx W13x

436

124. D8xxxxx W14xxxx

437

125. W15xxxx W16xxxx

438

126. R20x W17xxxx

439

127. W1xxxx W18xxxxx

440

128. A11xxxx W19xx

441

129. D7xxxx W20xxxxxxx

442

130. P2xxx W21xxxxxxx

443

131. B19xxxxx Z3xxxxx

444

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, die Außendiensttechniker seien dem B6xxxxxxxxx Betrieb zuzuordnen.

445

Hierzu behauptet er, der Servicedirektor L1xxxxx sei der disziplinarische Vorgesetzte der Außendiensttechniker, er treffe alle Entscheidungen. Ob er zuvor die in England ansässigen Geschäftsführer kontaktiere, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Insbesondere würden Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht, den Außendienst betreffend, vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen. Dies ergebe sich aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vom 01.06.2002 vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff.d.A.). Sämtliche Stiftstücke in Personalangelegenheiten, wie Abmahnungen, Kündigungen etc., würden aufgrund einer Organisationsmitteilung der Geschäftsführung von einem Prokuristen, für den Servicebereich sei dies der Servicedirektor L1xxxxx, und der in B3xxxxxxx ansässigen Mitarbeiterin der externen P5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1x GmbH, Frau V2x, unterzeichnet. Der Serviceleiter L1xxxxx treffe Entscheidungen hinsichtlich Abmahnungen und Kündigungen von Kundendiensttechnikern. Herr L1xxxxx sei zuständig für Anträge auf Mehrarbeit für Servicetechniker. Unrichtig sei auch, dass der Servicedirektor L1xxxxx inzwischen von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden sei. Seine wesentlichen Tätigkeiten übe der Servicedirektor L1xxxxx nach wie vor von B3xxxxxxx aus, er sei etwa zu 80 % seiner Arbeitszeit in B3xxxxxxx anwesend. Im Normalfall sei Herr L1xxxxx nur am Freitag und am Montag in H2xxxxx anwesend, von dienstags bis donnerstags jedoch in B3xxxxxxx. Der Servicedirektor L1xxxxx leite nach wie vor den Servicebereich. Der Serviceleiter Z1xx leite lediglich das in H2xxxxx ansässige Callcenter.

446

Der Betriebsrat vertritt ferner die Auffassung, bei einer Zuordnung der Servicetechniker zum H7xxxxxxx Betrieb müsse seinem Antrag zu 2) stattgegeben werden. Insoweit handele es sich nämlich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, die nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig sei. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor. Keiner der beteiligten Betriebsräte sei an dieser Maßnahme beteiligt worden.

447

Im Übrigen würden die Servicetechniker bei einer Versetzung in den H7xxxxxxx Betrieb auch tatsächlich erhebliche Nachteile erleiden. In B3xxxxxxx gelte etwa hinsichtlich der Provisionierung der Servicetechniker eine andere Betriebsvereinbarung als in H2xxxxx. Die Servicetechniker erlitten bei einer Versetzung nach H2xxxxx erhebliche finanzielle Nachteile.

448

Der Arbeitgeber beantragt,

449

die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

450

Er ist der Auffassung, dass dem Antrag zu 2) des Betriebsrates nicht stattgegeben werden könne, weil es an einer Versetzung der Außendiensttechniker nach § 95 Abs. 3 BetrVG fehle. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liege nicht vor. Der Arbeitsbereich der Außendiensttechniker sei der Gleiche geblieben. Auch die Veränderung des Entgelts stelle keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Eine räumliche Veränderung sei nicht gegeben. In der Zuordnung in die Zuständigkeit des einen oder anderen Betriebsrates liege keine Versetzung. Für die im Antrag genannten Arbeitnehmer werde lediglich ein anderer Betriebsrat zuständig, darin liege die alleinige Änderung.

451

Im Übrigen sei auch keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gegeben.

452

Der H7xxxxxxx Betriebsrat, der Beteiligte zu 4), hat keinen Antrag gestellt.

453

Die Beschwerdekammer hat im Anhörungstermin vom 09.05.2003 den Servicedirektor L1xxxxx informatorisch angehört. Auf diese Anhörung, so wie sie im Sitzungsprotokoll vom 09.05.2003 (Bl. 345 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

454

B

455

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist ebenso wie diejenige des Betriebsrates unbegründet.

456

I

457

Die vom Betriebsrat B3xxxxxxx gestellten Anträge sind zulässig.

458

1. Das Beschlussverfahren ist für die vorliegenden Anträge die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig. Die Beteiligten streiten zum Einen um die Frage, ob die beim Arbeitgeber im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx oder dem Betrieb H2xxxxx zuzuordnen sind. Ferner macht der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99, 101 BetrVG geltend.

459

2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des antragstellenden Betriebsrates und des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

460

Daneben war der für den Betrieb H2xxxxx inzwischen gewählte Betriebsrat am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 25.06.1981 - AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979). Durch die im vorliegenden Fall begehrte Entscheidung ist auch der in H2xxxxx gebildete Betriebsrat betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob die im Außendienst tätigen Servicetechniker dem H7xxxxxxx Betrieb oder dem B6xxxxxxxxx betrieb zuzuordnen sind. Insbesondere im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 18 Rz. 59; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.). Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt sich auch auf die Zusammensetzung des in H2xxxxx gebildeten Betriebsrates aus.

461

Demgegenüber hat die Beschwerdekammer den ursprünglich am vorliegenden Verfahren beteiligten Wahlvorstand, der die Betriebsratswahl in H2xxxxx geleitet hat, nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Das Amt eines Wahlvorstandes endet mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates (BAG, Beschluss vom 14.11.1975 - AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 43 und § 29 Rz. 18, vgl. auch: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 71 f. m.w.N.).

462

Schließlich mussten auch die sich aus den Anträgen ergebenden Servicetechniker im Außendienst, deren Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig ist, nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt werden. Geht es um die Frage, ob ein bestimmter Personenkreis einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG, Beschluss vom 10.02.1981 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 46). Auch soweit der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme beantragt hat, kam eine Beteiligung der Außendiensttechniker nicht in Betracht. Die von einer geplanten Versetzung betroffenen Mitarbeiter sind an einem Beschlussverfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 235).

463

3. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrates besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Es ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsratswahlen im B6xxxxxxxxx Betrieb und im H7xxxxxxx Betrieb entfallen, noch dadurch, dass die Betriebsratswahl in B3xxxxxxx angefochten ist (BAG, Beschluss vom 25.11.1980 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972, BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 - unter B. I. 2. der Gründe; BAG, Beschluss vom 25.05.1988 - 7 ABR 51/87 - n.v.; BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - n.v.; Fitting, a.a.O., § 18 Ziffern 56 f., 67). Gegenstand eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nicht allein, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen, sondern darüber hinaus gerichtlich klären zu lassen, welchem Betrieb bestimmte Arbeitnehmer zuzuordnen sind, welche Arbeitnehmer zur welchen betriebsratsfähigen Einheit gehören. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für zahlreiche weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (z.B. künftige Betriebsratswahlen, Größe des Betriebsrats, Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats) von Bedeutung.

464

II

465

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Hieraus ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der Beschwerde des antragstellenden Betriebsrates.

466

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen sind.

467

1. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit nach den §§ 7, 9 BetrVG gehören grundsätzlich einerseits ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, das regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag zustande kommen kann, andererseits eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt (BAG, Beschluss vom 18.01.1989 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972 - unter B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. aa) der Gründe; BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer - unter B. II. 1. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 9 Rz. 14 und § 7 Rz. 16; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 7 BetrVG Rz. 2 m.w.N.). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht räumlich definiert. Betriebszugehörig sind auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsorganisation ihres Vertragsarbeitgebers verrichten. Das betrifft vor allem sogenannte Außendienstmitarbeiter. Für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es danach nicht allein und wesentlich auf den räumlich-gegenständlichen Aspekt an, entscheidend ist vielmehr die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, die Anbindung an die betriebliche Organisation in funktionaler Hinsicht. Ob jemand innerhalb einer betrieblichen Arbeitsorganisation steht und damit Arbeitnehmer dieses Betriebes ist, bestimmt sich neben der räumlichen vor allem nach der funktionalen Komponente des zugewiesenen Arbeitsbereichs in Bezug auf den betrieblichen Gesamttätigkeitsbereich. Die Frage nach der funktionalen Zugehörigkeit des Arbeitsbereichs ist wesentlich mit der Verwirklichung des Betriebszwecks verknüpft (Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 163 ff., 165; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 44, 47). Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs muss die Einordnung in den Betrieb nicht stets in tatsächlicher örtlicher Hinsicht erfolgen (BT-Drucks. 14/5741, S. 35).

468

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die im Außendienst tätigen Servicetechniker nicht dem Betrieb H2xxxxx, sondern dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen.

469

Dass sämtliche im Außendienst beschäftigten Servicemitarbeiter im Wesentlichen vom Callcenter in H2xxxxx aus eingesetzt werden und der disziplinarische Vorgesetzte aller Außendiensttechniker, der Serviceleiter Z1xx, seine Tätigkeit von H2xxxxx aus ausübt, ist insoweit nicht entscheidend. Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs kommt es maßgeblich darauf an, ob und von wo aus der Arbeitgeber mit Hilfe bestimmter Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) bb) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. a) aa) der Gründe; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 32; Eisemann, a.a.O., § 5 BetrVG Rz. 23; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 1 Rz. 37; Boemke, ZfA 1998, 285, 310).

470

Unter Berücksichtigung des Betriebszweckes des Arbeitgebers kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leitungsapparat für den gesamten Außendienstbereich und damit für alle Servicetechniker letztlich in B3xxxxxxx angesiedelt ist. Zwar erfolgt der Einsatz der Servicetechniker von H2xxxxx aus. Dies ist aber nicht entscheidend. Das Direktionsrecht über die im Außendienst tätigen Servicetechniker liegt nach wie vor beim Servicedirektor L1xxxxx. Dieses Direktionsrecht wird im Wesentlichen von B3xxxxxxx aus ausgeübt. Dass der direkte Fachvorgesetzte der Außendiensttechniker der Serviceleiter Z1xx in H2xxxxx ist, ist allein für die Zuordnung der Außendiensttechniker nicht maßgebend. Die Wahrnehmung der Fachaufsicht ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - unter B. III. 2. b) aa) der Gründe; vgl. auch: BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 47; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 19, 32 m.w.N.). Auch die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern muss am Betriebsbegriff ansetzen. Maßgeblich tatsächliches Zuordnungskriterium ist aber die Entscheidungsunterworfenheit zu einer Leitungseinheit, bei der die wesentlichen der Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten für den oder die betreffenden Arbeitnehmer gefällt werden. Der für die Außendiensttechniker maßgebliche Leitungsapparat, insbesondere für personelle und soziale Fragen, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen, ist jedoch nicht in H2xxxxx, sondern in B3xxxxxxx eingerichtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Anhörung des Servicedirektors L1xxxxx vor der Beschwerdekammer hat nichts anderes ergeben. Die maßgeblichen Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung, Vergütungsfragen etc. fallen auch für die Außendiensttechniker letztlich in B3xxxxxxx, nicht im Betrieb in H2xxxxx. Der Umstand, dass die Außendiensttechniker als Ansprechpartner zunächst den in H2xxxxx angesiedelten Serviceleiter Z1xx haben, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Serviceleiter Z1xx auch Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht zunächst veranlasst. Bei einer dezentralisierten Betriebsorganisation kommt es jedenfalls für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht wesentlich darauf an, von wo aus die Fachaufsicht ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der organisatorische Leitungsapparat insbesondere für personelle und soziale Fragen befindet. Dies ist aber für den Bereich der Außendiensttechniker der Betrieb in B3xxxxxxx. Das Weisungsrecht hinsichtlich sämtlicher Außendiensttechniker wird letztlich nach außen hin vom Servicedirektor L1xxxxx ausgeübt (vgl. auch: BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972). Auch dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Arbeitgeber stellt nicht in Abrede, dass Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Abmahnungen, Überstunden, Gehaltsveränderungen etc., zwar vom Serviceleiter Z1xx veranlasst und vorbereitet, jedoch letztlich vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen werden. Dies ist zudem durch den vom antragstellenden Betriebsrat vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff. d.A.) belegt.

471

III

472

Der Antrag des Betriebsrates zu 2) ist unbegründet.

473

Da sämtliche Servicetechniker weiterhin dem B6xxxxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zuzuordnen sind, liegt keine Versetzung der Servicetechniker im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG in den H7xxxxxxx Betrieb vor.

474

IV

475

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

476

gez.

477

Schierbaum Sandbothe Seuster

478

/N.