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Landesarbeitsgericht Hamm·1 Sa 1461/87·09.02.1988

Berufung gegen Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsentgelt/VergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers geltend und verlangte stattdessen den tariflichen Stundenlohn. Sie war als Hilfsarbeiterin mit einfachen manuellen Tätigkeiten für 8,50 DM/Stunde beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück; die Voraussetzungen des Lohnwuchers wurden nicht festgestellt. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wegen Nichtfeststellung von Lohnwucher zurückgewiesen; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtigkeit einer Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers setzt voraus, dass die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht und der Arbeitgeber dieses Missverhältnis in ausbeuterischer Weise ausnutzt.

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Allein die Unterschreitung eines tariflichen Stundenlohns begründet nicht automatisch Lohnwucher; entscheidend sind die Umstände der Vereinbarung und das konkrete Missverhältnis.

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Der Anspruch auf den tariflichen Lohn statt einer vereinbarten niedrigeren Vergütung besteht nur, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit wegen Lohnwuchers nachgewiesen sind.

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Bei der Prüfung auf Lohnwucher sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmerin, Branchenüblichkeit und die Umstände der Zustimmung zur Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 163/87

Bundesarbeitsgericht, AZR 151/88 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987

- 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM,

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Mit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers und statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend.

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Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren und ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be- gann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach einigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund

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l Jahr im Dienst der Firma , die sie im

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Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik einsetzte und ihr je Arbeits- stunde 7,50 DM zahlte.

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Nachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe bezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese betreibt in H eine fabrik mit regelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter, 3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende).

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In dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich die Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be- klagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, pflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie.

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Die Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr oblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen- de Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war hierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.

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Einige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-