Berufung gegen Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers geltend und verlangte stattdessen den tariflichen Stundenlohn. Sie war als Hilfsarbeiterin mit einfachen manuellen Tätigkeiten für 8,50 DM/Stunde beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück; die Voraussetzungen des Lohnwuchers wurden nicht festgestellt. Die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wegen Nichtfeststellung von Lohnwucher zurückgewiesen; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit einer Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers setzt voraus, dass die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht und der Arbeitgeber dieses Missverhältnis in ausbeuterischer Weise ausnutzt.
Allein die Unterschreitung eines tariflichen Stundenlohns begründet nicht automatisch Lohnwucher; entscheidend sind die Umstände der Vereinbarung und das konkrete Missverhältnis.
Der Anspruch auf den tariflichen Lohn statt einer vereinbarten niedrigeren Vergütung besteht nur, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit wegen Lohnwuchers nachgewiesen sind.
Bei der Prüfung auf Lohnwucher sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmerin, Branchenüblichkeit und die Umstände der Zustimmung zur Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 163/87
Bundesarbeitsgericht, AZR 151/88 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987
- 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM,
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers und statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend.
Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren und ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be- gann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach einigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund
l Jahr im Dienst der Firma , die sie im
Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik einsetzte und ihr je Arbeits- stunde 7,50 DM zahlte.
Nachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe bezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese betreibt in H eine fabrik mit regelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter, 3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende).
In dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich die Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be- klagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, pflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie.
Die Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr oblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen- de Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war hierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.
Einige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-