Freigestelltes Betriebsratsmitglied: Keine Pflicht zur TARIS-Zeiterfassung
KI-Zusammenfassung
Der freigestellte stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verlangte, Plusstunden aus der Zeit vor Einführung sowie künftige Belege über außerhalb des Betriebs geleistete Betriebsratstätigkeit in das Zeiterfassungssystem TARIS einpflegen zu lassen. Das LAG wies die Berufung zurück. Die Rahmenbetriebsvereinbarung zum Zeitdatenmanagement erfasst freigestellte Betriebsratsmitglieder nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht, weil deren Amtstätigkeit nicht nach Arbeitszeitsystemen organisiert ist und keine Arbeitszeitgrenzen kontrolliert werden sollen. Zudem war der Antrag zum vergangenen „Belegverkehr“ mangels Bestimmtheit teilweise unzulässig.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Einpflege von Plusstunden/Belegen in TARIS zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Leistungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn die geschuldete Handlung so konkret bezeichnet ist, dass der Umfang der Leistungspflicht im Erkenntnisverfahren feststeht und der Tenor als Vollstreckungstitel geeignet ist.
Ein Antrag auf künftige Leistungen kann nach § 257 ZPO zulässig sein, wenn er sich auf künftig entstehende, bei Klageerhebung noch nicht im Einzelnen bestimmbare Vorgänge beschränkt und durch seine Auslegung hinreichend konturiert ist.
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Gesetzesauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang sowie der erkennbare Regelungszweck.
Eine Betriebsvereinbarung über ein Zeiterfassungssystem, die nach ihrem Geltungsbereich nur für Arbeitnehmer gilt, die in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht-/Dienstplänen oder in flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten, erfasst freigestellte Betriebsratsmitglieder regelmäßig nicht, wenn deren Amtstätigkeit Beginn und Ende nach Amtsanforderungen bestimmt und nicht nach solchen Arbeitszeitsystemen organisiert wird.
Aus einer Betriebsvereinbarung über Anrechnung und Abgeltung von angeordneten Dienstreisen und Lehrgängen folgt ohne ausdrückliche Regelung keine Verpflichtung, Zeiten der nicht angeordneten Betriebsratstätigkeit in ein arbeitgeberseitiges Zeiterfassungssystem einzupflegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 8747/02
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2003 - 1 Ca 8747/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender im Düsseldorfer Betrieb der Beklagten. Er ist von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Aufgrund eines Spruchs der Einigungsstelle vom 19.01.1998 gilt bei der Beklagten eine Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Einführung eines Zeitdatenmanagement-Systems (ZDMS).
Darin heißt es u. a.:
„1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der DLH in Deutschland, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten.
3. Software
Es wird die Standardsoftware TARIS ... eingesetzt.
7. Erfasste Zeitpunkte
Es werden die Zeitpunkte „kommt“ und „geht“ erfasst.
...
Bei Dienstreisen, Dienstgängen oder Arbeitszeiten, die außerhalb des Betriebsgeländes geleistet werden, werden die entsprechenden Reise- oder Arbeitszeitdaten im Rahmen eines Belegverkehrs an die Zeitbeauftragten geleitet und von diesen manuell in das System eingegeben.
10. Schnittstellen
10.2 ZDMS Vergütungsabrechnungssystem NASP
Zur Auslösung der Vergütungsabrechnung werden die abrechnungsrelevanten Daten über eine automatisierte Schnittstelle an das Abrechnungssystem übergeben.
11. Verwendung der erfassten Daten
Die in TARIS gespeicherten Daten dürfen ausschließlich zu den in dieser BVB geregelten Zwecken verwendet werden. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle findet im Übrigen nicht statt.“
In der bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung über die Anrechnung und Abgeltung von Zeiten für Reisen und Lehrgangsbesuche im dienstlichen Auftrag vom 20.1.1989 heißt es u. a.:
„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für alle im Inland vollbeschäftigten Mitarbeiter und Auszubildenden des DLH-Konzerns, auf die - ganz oder teilweise - Vorschriften der jeweils gültigen Manteltarifverträge für das Bodenpersonal Anwendung finden.
(2) Auf Teilzeitbeschäftigte findet die Regelung entsprechende Anwendung, soweit nicht im Einzelarbeitsvertrag oder bei konkretem Anlass etwas anderes festgelegt wird.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Geregelt wird die Anrechnung der bei Dienstreisen anfallenden Reise- und Arbeits-(Dienstgeschäfts)Zeiten auf die Arbeitszeit an der durch Arbeitsvertrag zugewiesenen regelmäßigen Arbeitsstätte.
(2) Geregelt wird ferner die Vergütungsfortzahlung für die Dauer der Teilnahme an angeordneten Lehrgängen einschließlich der An- und Abreise.
§ 3 Begriff der Reisezeit/Wartezeit
(1) Reisezeiten im Sinne der Betriebsvereinbarung sind nur die für Hin- und Rückreise (ggf. auch Weiterreise) bei Dienstreisen aufgewendeten Zeiten, nicht dagegen der Aufenthalt am auswärtigen Geschäftsort.
(2) Dienstreisen sind angeordnete Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften oder Informationsbesuchen an einem anderen als dem durch Arbeitsvertrag zugewiesenen regelmäßigen Beschäftigungsort.
§ 4 Begriff des Lehrgangs
(1) Lehrgänge im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind von der DLH angeordnete oder externe Veranstaltungen, bei denen im Gegensatz zu einem Erfahrungsaustausch bzw. einer Information die systematische Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten im Vordergrund steht.“
Nach Abschluss einer, die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS ergänzenden Betriebsvereinbarung für Bodenpersonal Düsseldorf vom 18.07.2000 hat die Beklagte das Zeiterfassungssystem TARIS zum 01.05.2000 in ihrem Düsseldorfer Betrieb eingeführt.
Bei der Beklagten gilt für außertarifliche Angestellte und Führungskräfte „Vertrauensarbeitszeit“. Sie werden unstreitig vom Geltungsbereich der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS nicht erfasst.
Das Zeiterfassungssystem TARIS dient sowohl der Beklagten als auch dem Düsseldorfer Betriebsrat zur Kontrolle, ob die arbeitszeitlichen Grenzen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingehalten werden.
Mit Schreiben vom 11.03.2002 teilte die Beklagte dem Kläger und dem ebenfalls freigestellten Betriebsratsvorsitzenden mit, sie verzichte bei ihnen auf eine Zeiterfassung. Die Beklagte bat darum, ihr lediglich die Abwesenheitstage wie U-Tage und K-Tage mittels einer weißen Karte zu übermitteln.
Bis zur Einführung des Zeiterfassungssystems TARIS benutzte der Kläger eine Stempelkarte. Aus einer von ihm vorgelegten Kopie ergeben sich 110,3 Plusstunden. Die Beklagte lehnt es ab, diese Stunden in das Zeiterfassungssystem TARIS einzugeben.
Soweit der Kläger im Betrieb anwesend ist, nimmt er freiwillig am Zeiterfassungssystem TARIS teil. Die Beklagte ignoriert diese Buchungen. Sie gibt lediglich seine Urlaubs- und Krankheitstage an die Abrechnungsstelle weiter und lehnt es ab, die außerhalb des Betriebs erledigte Betriebsratstätigkeit (z. B. Schulungen, Außentermine) in das System TARIS einzugeben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, Betriebsratstätigkeit, die er außerhalb des Betriebs leiste, in das Zeiterfassungssystem einzupflegen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die bis zum 30.04.2002 angefallenen 197,2 Plusstunden von ihm in das Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen,
2. den ab dem 01.05.2002 entstandenen Belegverkehr von ihm in das Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 07.03.2003 den Antrag zu 2. als unzulässig und unbegründet und den Antrag zu 1. als unbegründet abgewiesen. Auf die weiteren Einzelheiten des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.05.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17.06.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2003 - 1 Ca 8747/02 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. die bis zum 30.04.2002 angefallenen 110,3 Plusstunden des Klägers in das Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen,
2. den ab dem 01.05.2002 entstandenen Belegverkehr vom Kläger in das Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegen-standes zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
Falls in der Erklärung des Klägers, sein Antrag zu 2. enthalte auch die Zeiträume ab Rechtskraft des Urteil eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO liegt, ist diese zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Erweiterung des Antrags auf zukünftige Zeiträume ist sachdienlich. Auch sind die zugrunde liegenden Tatsachen identisch mit dem sonstigen Tatsachenvorbringen.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1.Die Klage ist teilweise zulässig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Er hat eine Leistungsklage erhoben. Für eine solche Klage ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dafür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Ob er tatsächlich besteht, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.1999, NZA 1999, Seite 1037 m. w. N.).
Nur ausnahmsweise kann aufgrund besonderer Umstände das Verlangen der klagenden Partei, in die materiell-rechtliche Prüfung des behaupteten Anspruchs einzutreten, nicht schutzwürdig sein (vgl. BAG, a. a. O.). Derartige Umstände bestehen im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn gilt die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS für freigestellte Betriebsratsmitglieder, hat der Kläger das Recht, an dem Zeiterfassungssystem TARIS in vollem Umfang teilzunehmen.
Jedoch sind die Anträge des Klägers nicht in vollem Umfang zulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Soweit der Kläger begehrt, dass die Beklagte verurteilt wird, 110,3 Plusstunden in das Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen, ist der Antrag hinreichend bestimmt, da die Zahl der einzugebenden Stunden im Antrag genannt ist. Nicht hinreichend bestimmt ist dagegen der Antrag zu 2., soweit er sich auf einen in der Vergangenheit entstandenen Belegverkehr bezieht. Denn um welche Belege es sich handelt, ist nicht angegeben.
Entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Ansicht reicht es nicht aus, wenn er Belege im Zwangsvollstreckungsverfahren vorlegt. Vielmehr dient das Bestimmtheitserfordernis dazu, im Erkenntnisverfahren klarzustellen, welche Leistung die Beklagte schuldet. Die begehrte Entscheidung soll als Vollstreckungstitel dienen. Danach richten sich auch die Anforderungen an seine Bestimmtheit (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2003, NZA 2003, Seite 1157 m. w. N.). Auch die zuletzt vom Kläger angeführte Begründung, er könne seinen Antrag nicht konkretisieren, weil er nicht in vollem Umfang am Zeiterfassungssystem TARIS teilnehme, vermag nicht zu dem Ergebnis zu führen, dass von dem Bestimmtheitserfordernis abzusehen ist. Denn wenn schon der Kläger nicht weiß, welchen Belegverkehr die Beklagte in das Zeiterfassungssystem TARIS einzupflegen hat, kann erst Recht nicht angenommen werden, dass die Beklagte einer Verurteilung nachkommen kann.
Soweit der Kläger schließlich im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer erklärt hat, der Antrag zu 2. erstrecke sich auch auf Zeiträume ab Rechtskraft des Urteils, ist der Antrag nach § 257 ZPO zulässig. Der Antrag kann aufgrund der klarstellenden Erläuterung des Klägers so ausgelegt werden, dass auch zukünftige Belege über Beginn und Ende seiner Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebs der Beklagten in das Zeiterfassungssystem einzupflegen sind. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt, weil er nur solche Belege betrifft, die der Kläger der Beklagten in Zukunft vorlegt. Da diese noch nicht
existieren, ist die Bestimmung im Einzelnen noch nicht möglich.
2.Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Denn die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS bezieht sich nicht auf freigestellte Betriebsratsmitglieder.
Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Wegen ihres normativen Charakters sind sie wie Tarifverträge gemäß den Regeln für die Auslegung von Gesetzen auszulegen. Maßgeblich ist danach zunächst der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit dies erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung).
Nach dem Wortlaut der Regelung über den Geltungsbereich in Ziffer 1 der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ist zweifelhaft, ob freigestellte Betriebsratsmitglieder von ihr erfasst werden. Diese sind nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit, d. h. von der Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung, freigestellt. Statt dessen haben sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erledigen (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.1989, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972). Dabei sind sie zwar an die betriebsüblichen Arbeitszeiten gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2000, AP Nr. 27 zu § 38 BetrVG 1972). Jedoch muss ihnen innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeiteinteilung an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nicht an bestimmten Arbeitszeitsystemen auszurichten.
Die vertraglich mit dem freigestellten Betriebsratsmitglied vereinbarte Arbeitszeit ist für dessen Amtsführung daher nur insoweit maßgebend, als sie sich auf den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit bezieht (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl., Rdn. 49; LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 6). So hat das freigestellte Betriebsratsmitglied z. B. in Mehrschichtbetrieben nach pflichtgemäßem Ermessen selbst über die zeitliche Lage seiner Amtstätigkeit zu entscheiden. Der Arbeitgeber darf ihm keine bestimmte Anwesenheitszeit vorschreiben, sofern die Betriebsratstätigkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit verrichtet wird (vgl. ArbG Nienburg, Urteil vom 20.10.1999, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; Berg in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl., § 38 Rdn. 62).
Wenn es daher in Ziffer 1 der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung ZDMS heißt, dass sie für alle Mitarbeiter der Beklagten in Deutschland gilt, soweit sie in gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach flexiblen Arbeitssystemen arbeiten, so spricht gegen eine Einbeziehung freigestellter Betriebsratsmitglieder, dass es im Luftfahrtbetrieb der Beklagten kein System gleitender Arbeitszeit für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben gibt. Erst Recht gelten hierfür keine Schicht- oder Dienstpläne. Auch müssen freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb eines flexiblen Arbeitszeitsystems nach den für dieses System geltenden Vorgaben tätig werden. Vielmehr richten sich Beginn und Ende ihrer Amtstätigkeit nach den Erfordernisses des Amtes.
Darüber hinaus ergibt sich deutlich aus dem Sinn und Zweck der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung, dass ihr freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht unterfallen. Erfasst werden nach dem Wortlaut der Ziffer 1 nur bestimmte Arbeitnehmergruppen. Führungskräfte und leitende Angestellte rechnen nach dem übereinstimmenden Verständnis der Beklagten und des Betriebsrats nicht dazu, weil für sie „Vertrauensarbeitszeit“ gilt. Zweck des Zeiterfassungssystems TARIS ist somit nicht nur, eine Abrechnungsgrundlage zu liefern, sondern es dient auch der Prüfung, ob die vorgegebenen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Auch dies entspricht der übereinstimmenden Auffassung der Beklagten und des Betriebsrats.
Soweit „Vertrauensarbeitszeit“ besteht, wird auf eine solche Überprüfung jedoch verzichtet. Wie die Gruppe der Angestellten in leitenden Funktionen und der Führungskräfte genießen aber auch freigestellte Betriebsratsmitglieder einen „Vertrauensvorschuss“. Auch bei ihnen kann ohne nähere Kontrolle davon ausgegangen werden, dass sie ihr wöchentliches Stundenvolumen erfüllen (wenn nicht sogar, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, häufig überschreiten), und dass sie ihre Dienstzeit selbst so einteilen, dass eine sach- und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung stattfindet. Denn es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied seinen Freistellungsanspruch zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit nutzt (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.1983, AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, a. a. O.). Nach dem Sinn und Zweck der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung gilt diese daher für freigestellte Betriebsratsmitglieder ebenso wenig wie für leitende Angestellte und Führungskräfte.
Auch aus der Konzernbetriebsvereinbarung über die Anrechnung und Abgeltung von Zeiten für Reisen und Lehrgangsbesuche im dienstlichen Auftrag ergibt sich nicht, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder am Zeiterfassungssystem TARIS teilnehmen. Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf von der Beklagten angeordnete Reisen und angeordnete Lehrgänge, nicht aber auf die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, bei der die Beklagte nichts anzuordnen hat. Abgesehen davon, regelt sie auch keine Fragen im Zusammenhang mit dem Zeiterfassungssystem TARIS.
Die Beklagte handelt mithin nicht rechtswidrig, wenn sie es ablehnt, Plusstunden des Klägers aus früherer Betriebsratstätigkeit und seine Belege über seine Amtstätigkeit außerhalb des Betriebs in das Zeiterfassungssystem TARIS einzugeben.
III.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
HeinleinMüller-KurthOphey